Festlegungsverfahren zum neuen § 19 Abs. 2 StromNEV „Sachgerechte Ermittlung der Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen Strom“

18.03.2014

[Berlin/Köln, ] Anfang Dezember 2013 hatten wir über das Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur berichtet, dem eine Festlegung der Bundesnetzagentur zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuellen Stromentgeltvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV folgen sollte. Diese Festlegung ist am 11. Dezember 2013 zu BK4-13-739 ergangen und veröffentlicht worden. Bei den am 2. Dezember 2013 bereits aus dem vorausgegangenen Eckpunktepapier zusammengefassten wesentlichen Gesichtspunkten der Festlegung ist es geblieben:

1. Anpassung der bisherigen Festlegung zur Ermittlung sachgerechter Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG für § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV mit Wirkung ab 1. Januar 2014

Die in Bezug genommene Festlegung (BK4-12-1656 vom 5. Dezember 2012) wird hinsichtlich der dort enthaltenen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (Hochlastzeitfenster, Berechnung des individuellen Netzentgeltes, Erheblichkeitsschwelle, Prognosewerte, Bagatellgrenze, tatsächlicher Eintritt der Voraussetzungen) übernommen, nachdem die materiellen Prüfungskriterien für eine atypische Netznutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV keine Änderung erfahren haben.

2. Festlegung zur Ermittlung sachgerechte Entgelte im Rahmen der Genehmigung von individuellen Netzentgeltvereinbarungen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG für § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV mit Wirkung ab 1. Januar 2014.

Wegen der Neuregelung des § 19 Abs. 2 S. 3 und des § 4 StromNEV (Wiedereinführung individueller Netzentgelte anstelle von Netzentgeltbefreiungen für stromintensive Betriebe auf Basis einer Vereinbarung zwischen Netzverbraucher und Netzbetreiber u. a.) bestand Änderungsbedarf:

a) Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Es bleibt dabei, dass ein individuelles Netzentgelt anzubieten ist, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr 10 GWh übersteigt. In der Festlegung sollen die in den bisherigen Ausführungen entwickelten Auslegungsgrundsätze dazu – auch für die gestaffelten Mindestbenutzungsstunden – beibehalten werden. Neu ist, dass als zusätzliches Kriterium der Beitrag des Letztverbrauchers nach § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV zu berücksichtigen ist.

b) Staffelung des Entgelts

Die Staffelung ist eine neue Regelung, wobei hinsichtlich der Berechnung der Benutzungsstunden auf die bisherigen Kriterien zur Ermittlung der bisherigen Mindestvoraussetzungen angeknüpft wird.

c) Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene (sog. Physikalische Komponente)

Neu ist, dass die Ermittlung des individuellen Netzentgelts auf der Grundlage des sogenannten physikalischen Pfades zu einem Grundlastkraftwerk erfolgen soll.

Für die Ermittlungen des Entgeltes sind hier insbesondere folgende Kriterien beabsichtigt:

Ausgehend vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers wird ein fiktiver Direktleitungsbau auf dem bereits bestehenden Trassen berechnet. Die Differenz zwischen den Kosten dieses fiktiven Direktleitungsbaus und den allgemeinen Netzentgelten, die der Letztverbraucher zu zahlen hätte, entspricht dem Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten der jeweiligen Netzebene. Genehmigungsfähigkeit besteht allerdings nur dann, wenn die sich danach ermittelten Entgelte gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt aller Voraussicht nach entgeltreduzierend auswirken.

Grundsätzlich ist der physikalische Pfad zu einem Grundlastkraftwerk als geeignete Stromerzeugungsanlage maßgeblich, wobei Steinkohlekraftwerke aufgrund ihrer geringeren Verfügbarkeit nicht per se als solche anzusehen wären. Wenn sie Grundlastkraftwerk sind, dann ist für Steinkohlekraftwerke eine um den Faktor 0,8 geringere durchschnittliche Verfügbarkeit als für Laufwasserkraftwerke anzusetzen.

Abweichend vom vorgenannten Grundsatz kommt auch der Netzknotenpunkt in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchers als Anknüpfung in Betracht. In diesem Falle setzt sich das individuelle Netztentgelt aus dem individuell zurechenbaren Kosten des physikalischen Pfades in der Anschlussnetzebene und dem allgemeinen Netzentgelt der vorgelagerten Netz- und Umspannebene zusammen.

Der Beitrag zur Vermeidung der Erhöhung von Netzkosten wird ermittelt aus beispielsweise der Differenz für einen Hochspannungsanschluss zwischen dem von dem Letztverbraucher gemäß veröffentlichtem Preisblatt des Netzbetreibers zu entrichtenden Netzentgelts für Hochspannung und dem Betrag, der aus der Bewertung des dem Letztverbraucher individuell zurechenbaren Anteils an der Nutzung der Anschlussnetzebene und den allgemeinen Netzentgelten der vorgelagerten Um-spannebene auf Hochspannung resultiert.
Nicht relevant ist die Eigensicherheit des Netzknotenpunktes. Für die Kosten des physikalischen Pfades sind die Annuitäten des Betriebsmittels, ggf. die Kosten für die Erbringung von Netzreserveleistungen, ggf. Kosten für Systemdienstleistungen, Kosten der Verlustenergien im Falle der Bewilligung eines physikalischen Pfades bis zum nächst gelegenen Netzknotenpunkt aus den Netzentgelten der vorgelagerten Netzebene zu errechnen. Die Annuitäten der Betriebsmittel enthalten dabei sowohl Kapitalkosten als auch die betriebsbedingten zuordenbaren Betriebskosten. Für die Betriebsmittel des physikalischen Pfads sind Art und Dimensionierung der vorhandenen Trassen und Verbrauchsfälle des Letztverbrauchers relevant.

Kosten von Betriebsmitteln des physikalischen Pfades werden allerdings nur mit dem Anteil berücksichtigt, mit dem der betroffenen Letztverbraucher die Betriebsmittel auch tatsächlich nutzt. Die dahin gehende Berechnung ist für jedes zum physikalischen Pfad zählende Betriebsmittel gesondert vorzunehmen. Dies erinnert an die Berechnung der Nutzung singulärer Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV.

In Übertragungsnetzen sind bei der Bildung des physikalischen Pfades bis zum nächstliegenden Netzknotenpunkt die Kosten für Netzreserveleistungen zu berechnen.

Zu den Annuitäten für Betriebsmittel in der Höchstspannungsebene dürfen keine Kosten für Systemdienstleistungen hinzugerechnet werden. Hingegen sind die Kosten der Verlustenergie mit einzubeziehen.

3. Einführung und Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens

a) Berechtigung zur Anzeige

Für die Vereinbarung individueller Netzentgelte genügt ab dem 1. Januar 2014 eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde, sofern die Regulierungsbehörde zuvor durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG die Kriterien zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV konkretisiert hat. Diese Konkretisierung erfolgt mit der beabsichtigten Festlegung.

c) Nachweis- und Begründungsrecht

Während bisher der Netzbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Daten zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen eines individuellen Netzentgeltes bzw. der Verfahrensvoraussetzungen vorzulegen hatte, obliegt dies nun dem Letztverbraucher. Der Netzbetreiber ist stattdessen verpflichtet, dem Letztverbraucher alle hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor der Anzeige erforderlich, weil die Anzeige vollständig sein muss. Nachträglich ergänzende Unterlagen berücksichtigt die Bundesnetzagentur nicht, vielmehr wird die angezeigte Vereinbarung für das Anzeigejahr untersagt und kann frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden. Zu den zwingend erforderlichen Unterlagen gehört nach dem Eckpunktepapier insbesondere ein Erhebungsbogen, der von der Bundesnetzagentur auf der Internetseite veröffentlicht wird. In diesem sind dann die prognostizierten Verbrauchs- und Leistungsdaten vollständig und „ersichtlich“ darzustellen.

In der Praxis kommt es vor, dass der Netzbetreiber insbesondere die Unterlagen zur Ermittlung des physikalischen Pfades nicht verfügbar hat, so dass Letztverbraucher die Anzeige nicht im gewünschten Zeitrahmen stellen können.

d) Berichtspflichten

Bisher hatte der betroffene Netzbetreiber der Regulierungsbehörde einen Nachweis über die Einhaltung der Genehmigungskriterien zu überbringen. Dies hatte in Form eines Erhebungsbogens (ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht), samt Wirtschaftsprüferattest zu erfolgen. Nun ist vom Letztverbraucher bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der Regulierungsbehörde vorzulegen. Auch hierfür wird die Bundesnetzagentur einen Erhebungsbogen zur Verfügung stellen. Die tatsächlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten je angezeigte Vereinbarung sind hierin „ersichtlich“ darzustellen und dem betroffenen Netzbetreiber zu bestätigen. Dabei ist die elektronische Form vorgeschrieben.

e) Anzeigefrist

Bisher wurden die Anträge auf Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes oder einer Netzentgeltbefreiung mit Wirkung ab Beginn des Kalenderjahres bis zum 30. September dieses Kalenderjahres gestellt. Dies ändert sich zeitlich grundsätzlich nicht. Die Anzeige folgt vielmehr dem gleichen Zeitrahmen.

Die individuellen Netzentgeltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber müssen der Regulierungsbehörde also erst bis spätestens zum 30.9.2014 angezeigt werden. Bestandskräftige Netzentgeltbefreiungsbescheide für die Jahre 2012 und 2013 verlieren ihre Wirkung mit Ablauf des 31.12.2013, bleiben aber für die Vergangenheit bestehen, so dass die Befreiung für diese beiden Jahre der Vergangenheit weiterhin Bestand hat.

Eine rückwirkende Aufhebung der Befreiungsbescheide könnte allerdings im Rahmen des am 06.03.2013 eingeleiteten Beihilfeverfahrens der Europäischen Kommission erfolgen; wie dies ausgeht, ist unverändert offen.

f) Eckpunktepapier

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Festlegung BK 4-13-739.

4. Gewährung der Netzentgeltreduzierung

Sowohl Netzbetreiber als auch Letztverbraucher benötigen Klarheit darüber, zu welchem Zeitpunkt die Netzentgeltreduzierung wirksam wird. Hier ist die Handhabung in der Praxis höchst unterschiedlich; manche Netzbetreiber rechnen die Reduzierung bereits im laufenden Jahr 2014 monatlich ab, andere bestehen auf einer nachträglichen Abrechnung nach dem Ablauf des Kalenderjahrs 2014. Diesbezüglich hat die BNetzA in ihrer Festlegung leider keine Klarheit geschaffen. Darin heißt es auf S. 36 nur lapidar:

„Es bleibt jedoch den Vertragsparteien überlassen, wann die Abrechnung der individuellen Netzentgelte stattfindet. Aus § 19 Abs. 2 S. 17 StromNEV ergibt sich lediglich, dass das allgemeine Entgelt zu bezahlen ist, wenn sich nach Ablauf des Genehmigungszeitraums herausstellt, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind.“

Nach Auffassung der BNetzA ergebe sich aus der StromNEV nicht, ob der Netznutzer zunächst sein individuelles Entgelt zahlen darf und später ggf. die Differenz zum allgemeinen Entgelt nachzuentrichten hat, oder ob er zuerst das allgemeine Entgelt zahlen muss und später eine Rückerstattung erhält. Diese Situation ist für beide Vertragsparteien unbefriedigend; für Letztverbraucher mit sehr hohem Stromverbrauch mit Blick auf die nicht sicher zu prognostizierenden Cash-flows und für Netzbetreiber mit Blick auf die Unsicherheit in Bezug auf die Kalkulation der allgemeinen Netzentgelte.

5. Wälzung der entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage

Rückwirkend zum 1. Januar 2012 soll infolge der Änderung der Stromnetzentgeltverordnung die für die Erhebung der §§ 19 StromNEV-Umlage anzuwendende Letztverbraucherbelastungsgrenze geändert werden.

Unter Vorschlag einer Systematik der geänderten gesetzlichen Vorgaben beabsichtigten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, die Korrekturabrechnung der Umlagen der Jahre 2012 und 2013 zwischen den Netzbetreibern mit der Erhebung der Umlage für das Jahr 2014 ebenfalls im Jahr 2014 zu erledigen. Eine erste Präsentation der Übertragungsnetzbetreiber dazu liegt vor. Auch hier werden wir über den Fortgang berichten.

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