EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C 348-13 (Vorabentscheidung) - Einbindung von YouTube-Videos auf einer Webseite urheberrechtlich zulässig
Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Einbettung von YouTube-Videos auf fremden Webseiten mit Hilfe von „Frames“ urheberrechtlich zulässig ist. Nach Ansicht des EuGH ist eine Einbettung von Videos, die auf Seiten Dritter abrufbar sind, dann urheberrechtlich erlaubt, wenn sich das Video nicht an ein neues Publikum richtet und wenn keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte auf ihrer Webseite einen Film der Videoplattform YouTube verlinkt, der direkt auf der Webseite der Beklagten abrufbar war. Bei einem Anklicken des Links erschien der Film, der tatsächlich über die Videoplattform YouTube abgerufen wurde, ohne dass eine Weiterleitung auf der Webseite der Beklagten erkennbar war. Für Besucher der Webseite der Beklagten entstand der Eindruck, dass der Film über diese Webseite direkt abgerufen wird (sog. Inline-Frame).
Durch die Verlinkung des durch den Urheber veröffentlichten Films auf der Webseite des Dritten, ohne dass technische Beschränkungen eingesetzt werden, wird kein neues Publikum adressiert. Das angesprochene Publikum bleibt weiterhin die Gesamtheit der Internetnutzer. Technisch wird der Film unverändert über die Plattform/Webseite abgerufen, auf der der Film eingestellt wurde.
Tipp für die Praxis:
Urheber sollten ggf. technische Schutzmaßnahmen (z.B. Zugangsbeschränkungen) oder eine Deaktivierung der Einbettungsmöglichkeiten in Betracht ziehen.
Für Webseitenbetreiber bleibt eine Verlinkung urheberrechtlich zulässig, solange keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden oder der Film ohne die Zustimmung ins Internet gestellt wurde.