Entscheidung
Mit großen Erwartungen wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "AKT" verbunden (siehe hierzu und zu den Vorlagefragen bereits unseren Newsletter 2/2014, S. 11 f.). Denn das Vorabentscheidungsverfahren hätte u.a. Anlass dazu bieten können, dass der Gerichtshof sich erstmalig zur Zulässigkeit dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung äußert. Eine solche dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verboten, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Kritiker dieser Regelung sehen in dieser Beschränkung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie, wonach Verbote oder Einschränkungen der Leiharbeit nur aus Gründen des Allgemeininteresses zulässig sind. Da die Vorlagefragen auch die Zulässigkeit von Verboten und Einschränkungen nach Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie betrafen, wurde erwartet, dass die Entscheidung auch Rückschlüsse auf die unionsrechtliche Zulässigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ermöglichen würde.
Diese Erwartungen sind nur begrenzt erfüllt worden. In seinem Urteil vom 17. März 2015 (C-533/13) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass allein die nationalen Behörden an Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie gebunden sind, nicht aber nationale Gerichte. Nationale Gerichte seien daher nicht dazu verpflichtet, Normen unangewendet zu lassen, die gegen Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie verstoßen. Die weiteren Vorlagefragen, u.a. die Frage, ob "der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben den eigenen Arbeitnehmern eines Unternehmens im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsaufgaben des Unternehmens als verbotener Ein-satz von Leiharbeitskräften eingestuft werden" kann, hat der Gerichtshof infolgedessen unbeantwortet gelassen.
Praxisrelevanz
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs ist weiterhin ungeklärt, ob dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung - wie es das deutsche Recht vorsieht - nach der Leiharbeitsrichtlinie unzulässig ist. Es bleibt zudem ungeklärt, ob und welche Vorgaben aus der Richtlinie für die Konkretisierung der ggf. ausschließlich zulässigen "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung folgen.
Gleichwohl folgen aus der Entscheidung wichtige Erkenntnisse zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie und insbesondere zur Zulässigkeit von Verboten und Einschränkungen, wie sie z.B. § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1b AÜG enthalten. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Regelungen von Gerichten nicht an Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie zu messen sind. Den Maßstab für die unionsrechtliche Überprüfung solcher Regelungen bildet damit insbesondere das Primärrecht, wobei Einschränkungen und Verbote von Leiharbeit v.a. an der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zu messen sein dürften.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte auch Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Gesetzesvorhaben der großen Koalition haben. Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode sieht u.a. die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Bedenken hiergegen können nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht auf Art. 4 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie gestützt werden.