Kein Anspruch auf Betriebsratsschulung "mit Wohlfühlfaktor"

19.05.2015

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Trier (3 BV 11/14) hat am 20. November 2014 entschieden, dass Arbeitgeber den Wunsch ihres Betriebsrats auf Teilnahme an einer auswärtigen Schulung ablehnen können, wenn ein inhaltsgleiches Inhouse-Seminar kostengünstiger ist. Der Betriebsrat hatte beschlossen, vier seiner Mitglieder auf Kosten des Arbeitgebers auf eine mehrtägige auswärtige Schulungsveranstaltung mit Übernachtung und Verpflegung zu schicken. Statt diesen Wunsch zu erfüllen, hatte sich der Arbeitgeber jedoch von demselben Seminaranbieter eine inhaltsgleiches "Inhouse"-Veranstaltung anbieten lassen. Da dies um rund 40% günstiger war, bot der Arbeitgeber dem Betriebsrat dieses Inhouse-Seminar an und lehnte eine Teilnahme an der auswärtigen Veranstaltung ab.

Praxisrelevanz

Nicht selten werben Anbieter für Betriebsratsschulungen mit attraktiven und touristisch interessanten Standorten ("Tagungshotel mit hohem Wohlfühlfaktor", "Mitten in der schönen Lüneburger Heide finden Sie Ruhe und Komfort", "der ideale Ausgangspunkt zur Erkundung der kulturellen Highlights der Stadt"). Nicht zuletzt da die "Hotelrechnung direkt über den Arbeitgeber abgerechnet werden" kann, finden solche Angebote verständlicherweise großen Anklang. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier zeigt nun einen recht einfachen Weg auf, dem Seminartourismus Einhalt zu gebieten. Bei gleicher Qualität der Schulung darf der Arbeitgeber den Betriebsrat auf eine preiswertere - wenngleich touristisch nicht attraktive - Alternative verweisen. Da nahezu alle Seminarveranstalter auch Inhouse-Seminare anbieten, sollten Arbeitgeber bei allzu teuren und touristisch geprägten Schulungsorten alternative Angebote für die Durchführung eines inhalts- und qualitätsgleichen Inhouse-Seminars einholen.

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