Observation von Arbeitnehmern grundsätzlich unzulässig?

19.05.2015

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 19. Februar 2015 die Frage zu beantworten, ob die von einem Privatdetektiv im Auftrag des Arbeitgebers angefertigten Videoaufzeichnungen einer arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin zulässig waren oder nicht. Die Arbeitnehmerin hatte sich in einem vorhergehenden arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits gegen eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt; nun ging es nur noch um die Frage, ob der Arbeitgeber wegen der Videoaufzeichnungen Schmerzensgeld schuldet. Nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts las man in einigen Gazetten, dass die Observation von Arbeitnehmern nun nicht mehr zulässig sei. Es ging das Gerücht herum, Arbeitgeber könnten nun keine Privatdetektive mehr einsetzen, um "verdächtiges" Verhalten von Arbeitnehmern überprüfen zu lassen.

Praxisrelevanz

Auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Observationen von Arbeitnehmern durch Privatdetektive weiterhin zulässig. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte lediglich bemängelt, dass der Arbeitgeber keinen Grund hatte, einen Privatdetektiv einzuschalten. Die Arbeitnehmerin hatte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei Ärzten vorgelegt. Sonst war nichts geschehen. Es gab also nichts, was darauf hindeutete, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. In solchen Fällen - so das Bundesarbeitsgericht - sei weder die Einschaltung eines Privatdetektivs noch die Anfertigung von Film- und Videoaufnahmen zulässig. Es müssen also Umstände hinzu kommen, die den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern; dies kann bspw. die Erkrankung eines Arbeitnehmers exakt in der Zeit sein, für die ihm zuvor Erholungsurlaub verweigert wurde. In derartigen Fällen ist auch künftig die Einschaltung eines Privatdetektivs zulässig, wenngleich darauf geachtet werden sollte, dass keine Videoaufnahmen angefertigt werden. Ob ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist oder nicht, kann durch reine Observation ermittelt werden; die Anfertigung von Videoaufnahmen ist hierfür nicht erforderlich. Entscheidend ist also stets, dass Verdachtsmomente bestehen, die darauf hindeuten, dass eine Erkrankung nur vorgeschoben ist. Diese Grundsätze gelten auch in anderen Fällen der Einschaltung eines Privatdetektives, bspw. um zu ermitteln, ob ein Arbeitnehmer Diebstähle begeht oder nicht. Stets bedarf es eines durch objektive Tatsachen unterlegten Verdachtes.

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