Besiegelt der EuGH das Ende der Zeitarbeitstarifverträge?

Köln, 19.12.2022

Newsletter Arbeitsrecht Q4Sind Ausnahmen vom Equal Pay-Prinzip noch zulässig?

Mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: C-311/21) hat der EuGH insbesondere über die Frage entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die tarifvertragliche Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit europäischem Recht vereinbar ist.

I. Sachverhalt und Entscheidung

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Leiharbeitsunternehmen, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und an ein Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin verliehen. Zuletzt erhielt sie einen Stundenlohn von EUR 9,23 brutto. Nach dem Vortrag der Klägerin hätten vergleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin für dieselbe Tätigkeit einen Stundenlohn von EUR 13,64 brutto erhalten.

Nach dem für die Parteien des Rechtsstreits einschlägigen Tarifvertrag zwischen ver.di und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen ist in Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz für die Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung als diejenige, die vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb erhalten, vorgesehen.

Die Klägerin macht nun die Zahlung der Vergütungsdifferenz zu den Stammarbeitnehmern geltend.

Nachdem die Klage in zwei Instanzen abgewiesen wurde, legte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 143/19 (A)) den Fall dem EuGH vor, insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Grundsatz der Gleichstellung – dazu gehört auch der „Equal Pay“-Grundsatz – abgewichen werden kann.

Nun hat der EuGH entschieden. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, durch Tarifverträge Ungleichbehandlungen hinsichtlich wesentlicher Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu regeln, etwa in Bezug auf die Vergütung. Allerdings müssten solche Tarifverträge, um den europarechtlich verbürgten Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, diese Ungleichbehandlung durch andere Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wieder ausgleichen. Ob dieser Ausgleich hinreichend erfolgt sei, müsse im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Zu diesem Zweck sei ein Vergleich der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der beim Entleiher Festangestellten und der Leiharbeitnehmer anzustellen.

II. Auswirkungen der Entscheidung

Die Gerichte in Deutschland werden die vom EuGH aufgestellten Grundsätze bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen haben. Auch wenn der EuGH das Ende der Zeitarbeitsverträge nicht besiegelt haben dürfte, für die Praxis könnte seine Entscheidung erhebliche Auswirkungen haben. Die derzeit bestehenden Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche sehen regelmäßig Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz, insbesondere hin-sichtlich der Vergütung, vor. Sollten sie im Einzelfall keine genügenden Ausgleichsregelungen zugunsten der Leiharbeitnehmer vorsehen, könnten sich Leiharbeits-unternehmen unter anderem Nachzahlungsansprüchen ausgesetzt sehen. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihre Tarifverträge den Vorgaben des EuGH anzupassen versuchen. Dabei mag es Schwierigkeiten bereiten zu beurteilen, wann die durch die Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz entstehenden Nachteile ausreichend kompensiert sind. Die weitere Entwicklung kann mit Spannung erwartet werden.

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