Neuerungen zur Immobilienbesteuerung

21.06.2018

1. Ertragsteuer: Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften mit inländischen Grundbesitz

Nach dem am 21. Juni 2018 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministerium der Finanzen zum Jahressteuergesetz 2018 soll § 49 EStG dahingehend erweitert werden, dass auch solche Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn der Unternehmenswert der Kapitalgesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten 365 Tagen vor der Veräußerung mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % aus inländischem unbeweglichen Vermögen bestand und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ferner erfolgt die Ermittlung der Grundstücksquote bei einer mittelbaren Beteiligung durch eine konsolidierte Betrachtung. Mit welcher Beteiligungsquote der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist hingegen unerheblich.

Die Höhe der Beteiligungsquote ist bei natürlichen Personen als Anteilseigner alleine entscheidend für die Art der Besteuerung zum Veräußerungszeitpunkt. War der Veräußerer in den letzten 5 Jahren zu mindestens ein 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, erfolgt die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e let. aa EStG n.F. iVm § 17 EStG). War der Veräußerer zu weniger als 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt, erfolgt die Besteuerung durch die sog. Abgeltungsteuer (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. e EStG n.F. iVm § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Sind ausländische Kapitalgesellschaften an der Immobiliengesellschaft beteiligt, sollte der Veräußerungsgewinn in Deutschland zu 100 % von der Körperschaftsteuer befreit sein (vgl. BFH Urteil v. 31.05.2017 – I R 37/15), sofern die ausländischen Kapitalgesellschaften nach einem Rechtstypenvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft gleichzusetzen sind und es sich um keine Domizilgesellschaften handelt. Ggf. ist § 50a EStG zu berücksichtigen.

Durch diese geplante Gesetzesänderung erfolgt eine Angleichung an den in den in einigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten bereits verankerten Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA sieht vor, dass Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbewegliches Vermögen beruht, vom Belegenheitsstaat besteuert werden können. Die Regelung lief bisher für den deutschen Fiskus insoweit ins Leere, als es sich bei Kapitalgesellschaften um solche mit Sitz im Ausland handelte. Dies soll nunmehr durch die Erweiterung des § 49 EStG korrigiert werden.

2. Grunderwerbsteuer: Senkung der Beteili-gungsgrenzen bei Share-Deals von Personen- und Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbe-sitz auf 90 % und Verlängerung der Haltefrist bei Personengesellschaften auf 10 Jahre

Die Länderfinanzminister haben am 21. Juni 2018 beschlossen, dass nunmehr Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland bereits dann der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren auf einen neuen Gesellschafter übergehen.

Darüber hinaus soll die relevante Beteiligungshöhe von 90 % auch für die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG und § § 1 Abs. 3a GrEStG – also auch für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland – gelten. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer soll dabei der gesamte Grundbesitzwert bleiben.

Die Neuregelung soll Share Deals von Immobiliengesellschaften erschweren und die Gesellschaften in ihrem unternehmerischen Handeln einschränken.

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