Befristungen im Profifußball doch zulässig - vorerst!
22.04.2016
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 17. Februar 2016 (4 Sa 202/15) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015 (3 Ca 1197/14) gekippt und entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballern rechtmäßig sei. Das LAG Rheinland-Pfalz urteilte in der Rechtssache (des ehemaligen Torwartes) Heinz Müller ./. FSV Mainz 05 (zunächst mündlich), dass die Befristung „wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballer sachlich gerechtfertigt“ sei. Grund hierfür sei die Unvorhersehbarkeit von sportlicher Leistungsfähigkeit, aber auch das wie im Unterhaltungsbereich existierende Abwechslungsbedürfnis des Publikums.
Hintergrund
Es handelt sich um die erste Entscheidung, die sich explizit mit der Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballern beschäftigt. In der Literatur ist stark umstritten, ob eine solche Befristung zulässig ist oder nicht. Soweit dies bejaht wird, werden ein Innovations- und Novellierungsinteresse, die nachlassende Leistungsfähigkeit von Profisportlern sowie der sogenannte „Verschleißtatbestand“ als Sachgründe angeführt. Letzterer besagt, dass sich bei der Arbeit in immer gleichbleibender Umgebung eine Ermüdung und ein Verschleiß einstellen könne, so dass die Entwicklung der zu betreuenden Sportler gehemmt werden könne.
Den Verschleißtatbestand hat das Bundesarbeitsgericht als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen mit Landes- bzw. Verbandstrainern im Bereich Fechten und Tennis herangezogen und damit die jeweilige Befristung als rechtmäßig erachtet (BAG, Urteil vom 19. Juni 1986 – 2 AZR 570/85; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 7 AZR 436/97).
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht auch bei Profifußballern einen der genannten Sachgründe bejaht und zum Ergebnis kommt, dass eine Befristung rechtmäßig ist. Heinz Müller hat die Möglichkeit, gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht einzulegen.
Fazit
Eine Erschütterung des Profifußballs ist ausgeblieben. Die Vereine und Gesellschaften als Arbeitgeber der Profifußballer können aufatmen. Entgegen der Auffassung vieler Funktionäre, die – vom Ergebnis her denkend – argumentieren, dass im Profifußball das „normale Arbeitsrecht“ schlicht keine Anwendung finden könne, ist die Rechtmäßigkeit der Befristungen dogmatisch aber keineswegs eindeutig, auch wenn hierfür gute Argumente sprechen.