Einführung
Internet
Die private Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz bedarf grundsätzlich einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, zumeist entweder bereits im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung. Allerdings kann sich die Zulässigkeit der Privatnutzung auch aus ihrer stillschweigenden Duldung durch den Arbeitgeber ergeben.
Handy
Auf die private Handynutzung am Arbeitsplatz werden die vom BAG entwickelten Grundsätze zum Radiohören am Arbeitsplatz übertragbar sein. Der Arbeitnehmer schuldet eine ordnungsgemäße Leistung, d.h. konzentriertes und sorgfältiges Arbeiten unter Anspannung der persönlichen Fähigkeiten. Erbringt er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß, obwohl er zeitweise sein privates Handy nutzt, verstößt er nicht gegen seine Vertragspflicht. Allerdings gibt es Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit ein Handyverbot rechtfertigt. So wird z.B. zur Kundenberatung oder -bedienung gehören, dass dabei keine privaten Textnachrichten gelesen werden.
Praxisrelevanz
Überprüfung
Sofern die Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses verboten ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese allein dienstlichen Zwecken dient. Sofern auch eine private Internetnutzung gestattet ist, ergeben sich für die Überprüfung der Internetnutzung Einschränkungen auf Grund des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung des Mailverkehrs, eine Inhaltskotrolle ist nur hinsichtlich des dienstlichen Mailverkehrs zulässig. Daher empfiehlt es sich, eine technische Trennung zwischen dienstlicher und privater Emailkorrespondenz zu gewährleisten, da andernfalls der Zugriff des Arbeitgebers auf die dienstliche Korrespondenz ebenfalls durch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eingeschränkt wird.
Sanktionen
Verstöße gegen das Verbot der privaten Internetnutzung oder Überschreitungen des zulässigen Nutzungsrahmens können je nach Schwere und Dauer eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (z.B. 40 Stunden private Internetnutzung über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen). Allerdings ist der Pflichtverstoß regelmäßig zunächst abzumahnen und die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen, so z.B. im Falle der Verwirklichung eines Straftatbestandes im Rahmen der pflichtwidrigen Privatnutzung (Kinderpornographie, verfassungsfeindliche Propaganda, Beleidigungen des Arbeitgebers etc.).
Im Falle privater Handynutzung kommen arbeitsrechtliche Sanktionen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gegen ausdrückliche Nutzungsverbote verstößt oder wenn die Arbeitsleitung unter der privaten Handynutzung leidet (z.B. private Handynutzung durch Chefarzt im OP). Auch hier wird einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen.
Mitbestimmung
Regelungen der privaten Internet- und Handynutzung können im Einzelfall dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen.
Fazit
Ausdrückliche Regelungen hinsichtlich der privaten Internet- sowie Handynutzung schaffen Klarheit für beide Seiten und erleichtern im Missbrauchsfalle Sanktionen des Arbeitgebers.