§ 22g UStG: Neue Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab 1. Januar 2024

Köln, 22.06.2023

Einleitung und Hintergrund

Zum 1. Januar 2024 tritt der mit dem Jahressteuergesetz 2022 neu eingeführte § 22g UStG in Kraft, mit dem die Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister in nationales Recht umgesetzt wird.

Durch die Vorschrift des § 22g UStG werden Zahlungsdienstleister grundsätzlich verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten bestimmte Aufzeichnungen zu den Zahlungen vorzunehmen und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dort werden die Aufzeichnungen vorübergehend gespeichert und an ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem („CESOP“), das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird, zur weiteren Auswertung übermittelt.

Mithilfe der Zahlungsinformationen beabsichtigt die EU den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere

im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, weiter zu bekämpfen. Die Finanzverwaltung soll die Möglichkeit bekommen, die Zahlungsinformationen mit den gemeldeten Informationen zur Umsatzsteuer abzugleichen, um so effizienter prüfen zu können, ob die Umsatzsteuer in dem Mitgliedsstaat entrichtet wurde, in dem sie geschuldet wird. 

Wesentlicher Regelungsgehalt

Anwendungsbereich, Schwellenwert, Ausnahme

Die neuen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten betreffen grundsätzlich Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen.

§ 22g Abs. 7 UStG gibt zum Teil komplexe Definitionen, was unter Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienst, Zahlung, Zahler, Zahlungsempfänger, Zahlungskonto, IBAN und BIC zu verstehen ist.

Zusammengefasst fallen nach § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG unter den Begriff des Zahlungsdienstleisters zunächst alle Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 ZAG unter den Anwendungsbereich, d.h. unter anderem E-Geld-Institute und CRR-Kreditinstitute. Ferner werden auch natürliche oder juristische Personen von der Definition erfasst, denen eine Ausnahme nach Art. 32 der zweiten Zahlungsdienste-RL (PSD2) erteilt worden ist, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung i.S.d. § 1 Abs. 5 ZAG haben und von dort ihre Zahlungsdienste erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringen oder durch einen Agenten i.S.d. § 1 Abs. 9 ZAG ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein.

Grenzüberschreitende Zahlungen sind nach § 22g Abs. 2 Satz 1 UStG Zahlungen, die von einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der EU befindet, an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland befindet, erbracht werden.

Es gilt indes ein Schwellenwert. Aufzeichnungspflichtig sind Zahlungsdienstleister nur dann, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Durch diesen Schwellenwert sollen grundsätzlich nur Zahlungen erfasst werden, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeuten. Die genaue Berechnung des Schwellenwerts wird in § 22g Abs. 1 Satz 3ff. UStG näher erläutert.

Vor dem Hintergrund, dass der Zahlungsdienstleister maßgelblich Informationen zum Zahlungsempfänger aufzuzeichnen hat, gilt die Aufzeichnungspflicht nicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, wenn an der Zahlung auch auf Seiten des Zahlungsempfängers ein in der EU-ansässiger Zahlungsdienstleister beteiligt ist. Dann hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers nur zu beachten, dass diese Zahlungsdienste dennoch in seine Berechnung des Schwellenwerts einfließen.

Umfang der Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht

Sind nach dem Vorstehenden Zahlungsinformationen aufzuzeichnen, hat der Zahlungsdienstleister grundsätzlich folgende Informationen zu erfassen:

  • zum Zahlungsempfänger, soweit vorliegend: Name oder Bezeichnung des Unternehmens, jede USt-ID, jede sonstige Steuernummer, Adresse des Zahlungsempfängers sowie dessen IBAN bzw. jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert;
  • die BIC oder jedes andere Geschäftszeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat; sowie
  • genauer genannte Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen.

Informationen über den Zahler sind somit nur insoweit relevant, als dass der Zahlungsdienstleister feststellen können muss, ob es sich um eine grenzüberschreitende Zahlung handelt.

Meldezeiträume und Aufbewahrungsfristen

Die Meldungen sollen elektronisch jeweils für das Kalendervierteljahr an das BZSt bis Ende des darauffolgenden Kalendermonats erfolgen. Fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Monats nach Erkenntnis zu korrigieren.

Der Zahlungsdienstleister muss die Aufzeichnungen außerdem in elektronischer Form drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahren.

Praxishinweis

Betroffene Zahlungsdienstleister sollten das verbleibende Jahr 2023 nutzen, um Maßnahmen zur Umsetzung der auf sie zukommenden Aufzeichnungs-, Melde und Aufbewahrungspflichten zu ergreifen.

Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Melde-, Aufbewahrungs- oder Berichtigungspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden.

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