Künstlersozialabgabe - Sozialversicherungspflicht freier Mitarbeiter!

22.12.2016

[Köln, ] Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind freie Mitarbeiter auf Grund ihrer Selbstständigkeit grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme bilden allerdings freie Mitarbeiter, die als selbstständige Künstler oder Publizisten beschäftigt werden. Diese unterliegen der Künstlersozialversicherungspflicht. Sie umfasst die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (nicht hingegen die Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Künstler i.S.d. Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Diese weit gefasste Definition wird durch eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgefüllt (Versicherungspflicht bejahende Rechtsprechungsbeispiele: Regieassistent, Webdesigner, Werbefotograf, überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer, der über mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder zumindest über eine Sperrminorität verfügt; Versicherungspflicht verneinende Rechtsprechungsbeispiele: Modedesigner oder Innenarchitekt). Neben der Selbstständigkeit ist weitere Voraussetzung für die Künstlersozialversicherungspflicht, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Praxisrelevanz

Der Beitrag zur Künstlersozialversicherung wird zu 50 % vom Versicherten, zu 30 % vom Auftraggeber sowie zu 20 % vom Bund getragen. Beitragspflichtige Auftraggeber sind Unternehmen, die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten verwerten. Zu den beitragspflichtigen Unternehmen zählen neben Presse, Fernsehsendern, TV-Produktionsgesellschaften, Verlagen, Werbeagenturen etc. auch Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Beauftragung eines selbstständigen Fotografen, eines Werbeschaffenden oder eines Webdesigners durch ein Unternehmen kann also bereits die Zahlung der Künstlersozialabgabe durch das beauftragende Unternehmen nach sich ziehen – nicht selten wird dies übersehen.

Die Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 2016 5,2 % (für 2017 ist eine Absenkung auf 4,8 % angekündigt). Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein Unternehmen zur Nutzung dieser Werke oder Leistungen aufgewendet hat. Der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Unternehmer hat bis zum 31. März des Folgejahres die Summe dieser Entgelte zu melden. Kommt der Unternehmer dieser Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nach, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor, die erfahrungsgemäß höher liegen wird als die eigentliche Beitragspflicht bei ordnungsgemäßer Meldung. Im Übrigen ist im laufenden Kalenderjahr eine monatliche Vorauszahlung zu entrichten, der die Bemessungsgrundlage des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt wird.

Fazit

Eine sorgfältige Prüfung der Sozialversicherungspflicht freier Mitarbeiter im künstlerischen oder publizistischen Bereich ist ratsam. Zum einen kann eine Melde- und Abgabepflicht für Mitarbeiter bestehen, für die Unternehmen diese regelmäßig nicht vermuten (z.B. überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer eines Medienunternehmens). Zum anderen wurde seit 2015 die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abführung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erheblich verschärft, und bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung bzw. Abführung ist mit Bußgeldern sowie einer rückwirkenden Abgabepflicht für bis zu vier Jahre zu rechnen.

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