VW-Zuliefererstreit - Darf Volkswagen Kurzarbeitergeld für Produktionspausen in Anspruch nehmen?

22.12.2016

[Köln, ] In der Presse wurden verschiedentlich Zweifel daran geäußert, ob Volkswagen berechtigt ist, als Folge von Produktionsausfällen wegen Streitigkeiten mit Zulieferern Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Vorwurf lautete, öffentliche Gelder dürften nicht verwendet werden, um innerbetrieblich veranlasste Produktionsausfälle wirtschaftlich zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit und ihre Voraussetzungen

Kurzarbeit wird angeordnet, um vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken und Entlassungen vorzubeugen. Liegen die Voraussetzungen vor, verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit im Anspruchszeitraum, und die Beschäftigten erhalten neben dem verringerten Arbeitslohn eine Entgeltersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit, gezahlt aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber wird auf diese Weise hinsichtlich der Personalkosten entlastet. Daneben kann Kurzarbeitergeld saisonal zu Schlechtwetterzeiten an Betriebe bestimmter Branchen und als Transferleistung bei Betriebsänderungen gezahlt werden.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt zu beachten, dass Kurzarbeit nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit ist grundsätzlich im Arbeits- oder einschlägigen Tarifvertrag festgelegt. Demzufolge kommt Kurzarbeit nur in Frage, wenn dies arbeits- bzw. tarifvertraglich vereinbart wurde oder der Arbeitgeber dies in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erzielt hat.

Entscheidend sind hier die sozialrechtlichen Voraussetzungen: Insbesondere muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, welcher aus wirtschaftlichen Gründen oder aus einem unabwendbaren Ereignis hervorgeht und unvermeidbar ist.

Der Antrag kann auf wirtschaftliche Gründe gestützt werden, wenn der Arbeitsausfall aus der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung resultiert, also vorwiegend externe Wirtschaftsprozesse der Auslöser sind. Demgegenüber sind betriebsspezifische wirtschaftliche Ursachen wie Managementfehler ausgeschlossen.

Ein unabwendbares Ereignis ist ein plötzliches, zeitlich abgegrenztes Geschehen, welches auch durch die äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt durch den Arbeitgeber nicht abzuwenden war. Es stellt sich die Frage, welche Schutzmaßnahmen dem Unternehmen wirtschaftlich noch zumutbar sind, wobei das den Unternehmer treffende Betriebs- und Wirtschaftsrisiko nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden darf. Das Gesetz nennt als Beispiel ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche Entscheidungen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Die Kernvoraussetzung ist schließlich die Vermeidbarkeit. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld soll nicht zu einer gegenüber dem Wettbewerb ungerechtfertigten Subvention des Unternehmens führen. Aus diesem Grund muss der Unternehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, welche den Arbeitsausfall und damit die Kurzarbeit verhindern könnten. Als Beispiele seien hier nur die mögliche Umstellung auf andere Zulieferer oder Rohstoffe sowie eine Ausweitung des Kreditvolumens genannt.

Fazit

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld sind voraussichtlich nicht erfüllt, da Störungen der vertraglichen Beziehungen zu Zulieferern weder wirtschaftliche Gründe noch ein unabwendbares Ereignis darstellen. Auch ist eine Unvermeidbarkeit des Produktionsausfalls nur schwer vorstellbar, hätte der Streit doch beigelegt werden können. Vieles spricht im Ergebnis dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld  nicht vorliegen.

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