GÖRG verteidigt erfolgreich Dexia Kommunalbank Deutschland AG im Streit um Darlehen mit Wechselkurskoppelung

23.02.2015

[Berlin, ] GÖRG hat unter Leitung von Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Berlin/Frankfurt, und Wilko Rozman, Berlin, die Dexia Kommunalbank Deutschland AG in erster Instanz erfolgreich gegen eine Schadenersatzklage einer deutschen Kommune wegen eines Darlehensvertrages mit Wechselkurskoppelung verteidigt.

Die in Berlin ansässige Dexia Kommunalbank Deutschland AG ist auf die Finanzierung der öffentlichen Hand, insbesondere von Gebietskörperschaften und kommunalen Eigenbetrieben, spezialisiert und Tochter der Dexia S. A. mit Sitz in Brüssel. Deren Hauptanteilseigner sind die Staaten Belgien und Frankreich.

Noch vor Beginn der Finanzkrise hatte die Bank in wenigen Fällen mit kommunalen Kunden langfristige Darlehensverträge in Millionenhöhe zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben abgeschlossen, deren Verzinsung von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken abhängig ist: Liegt dieser über einem vereinbarten Schwellenwert, zahlen die Kunden einen günstigen Festzins. Unterschreitet der Wechselkurs den Schwellenwert, führt dies zum Anstieg des Darlehenszinses. Die hierfür vereinbarte Zinsformel hat nach Ansicht der klagenden Kommune strukturell Ähnlichkeit mit Zinsformeln in Währungsswaps, die vormals die WestLB ihren Kunden angeboten hat und die seit dem Jahr 2011 die Gerichte insbesondere in Düsseldorf beschäftigen.

Das Landgericht Berlin hat nun in einem Rechtsstreit wegen eines solchen wechselkursgebundenen Darlehens zugunsten der Dexia Kommunalbank AG entschieden (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 37 O 24/14). Die klagende Kommune hatte sich unter anderem darauf stützen wollen, das Darlehen sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Zudem machte sie geltend, sie sei vor Abschluss des Geschäfts nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das Landgericht Berlin ist dem nicht gefolgt.

Die Entscheidung steht neben einer Serie von Gerichtsentscheidungen, die auf das Grundsatzurteil des BGH vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10 – sog „Swap-Urteil“) folgten, in dem sich der BGH mit den Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines CMS Spread Ladder Swaps befasste und das erst jüngst durch eine Folgeentscheidung des BGH (Urteil vom 20. Januar 2015, XI ZR 316/13) eine notwendige Einschränkung erfahren hat. Viele Instanzgerichte hatten seitdem relativ undifferenziert den Tenor des auf einen CMS Spread Ladder Swap abstellenden sogenannten Swap-Urteils auf andere Fallgestaltungen angewandt. Eine gerichtliche Entscheidung zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines Darlehensvertrags mit einem variablen Zinssatz, der nicht an einen der üblichen Indices gekoppelt ist, stand bisher aus. Das Urteil des Landgerichts Berlin grenzt sich dabei ab von den Urteilen insbesondere der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln, die den Klagen von Kommunen im Zusammenhang mit Währungsswaps mit vergleichbarer Zinsformel stattgaben und dabei das sogenannte Swap-Urteil anwandten.

GÖRG berät bundesweit eine Vielzahl von Banken im Zusammenhang mit der Geltendmachung von komplexen Schadensersatzansprüchen gegen Banken.

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