Konjunkturpaket II – Das Kredit- und Bürgschaftsprogramm der Bundesregierung

23.07.2009

[] Um den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Wirtschaft entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung zwei umfangreiche Maßnahmenpakete geschnürt, die Konjunkturpakete I und II, innerhalb derer EUR 115 Milliarden an Fördermitteln zur Unternehmensfinanzierung bereit gestellt werden.

Zum einen stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des KfW-Sonderprogramms Darlehen bis zu einem Betrag von EUR 300 Mio. zur Verfügung und zum anderen weitet der Bund bestehende Bürgschaftsprogramme erheblich aus, um für Unternehmen den Erhalt von Bankkrediten zu erleichtern.

Diese Maßnahmen richten sich im Unterschied zu früheren Förderprogrammen an alle Bereiche der gewerblichen Wirtschaft, unabhängig von Größe und Branchenzugehörigkeit. Auch Unternehmen, die sich bereits in der Krise oder Phase der Restrukturierung befinden, können nun, anders als bislang, in den Genuss staatlicher Förderung kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Haushaltsmittel in finanzieller und zeitlicher Hinsicht (Finanzierungsanträge können nur bis Ende 2010 gestellt werden) begrenzt sind, sollten Unternehmen alsbald analysieren, in welcher Form sie von diesen Maßnahme profitieren können. Nachstehend haben wir hierfür die wichtigsten Eckpunkte der Förderinstrumente zusammengefasst. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise aus den Bereichen Sanierungsberatung, Vergaberecht, Corporate und Bankrecht bei Antragstellung und Verhandlungen mit den Förderstellen zur Seite.

I. KfW-Sonderprogramm 2009

Im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2009 vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen zu den üblichen Marktkonditionen. Diese werden aber nicht direkt an die Unternehmen gewährt, sondern über die jeweilige Hausbank, bei der auch der Darlehensantrag gestellt wird, „durchgeleitet". Über das KfW-Darlehen refinanziert sich die Hausbank. Da sie Vertragspartner des Unternehmens wird, trägt sie weiterhin die Haftung für die ausgereichten Darlehensmittel. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die KfW die Hausbank zu bis zu 90% von der Haftung freistellt und so weitgehend von ihrem Risiko entlastet.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Freiberufler und in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jeder Größenordnung und Projektgesellschaften, die in Deutschland investieren und mehrheitlich im Privatbesitz sind. Auch Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Regelungen können das KfW-Sonderprogramm 2009 in Anspruch nehmen, wenn der Sanierungsfall bzw. die Schwierigkeiten zum Stichtag des 1. Juli 2008 noch nicht vorlagen.

2. Was wird finanziert?

Mit den Mitteln aus dem KfW-Sonderprogramm 2009 können grundsätzlich Investitionen gefördert werden, für die eine mittel- oder langfristige Finanzierung erforderlich ist und die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, sowie Betriebsmittel und Projekte. Darüber hinaus wird das Darlehen auch für Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung gewährt, wenn der Mieter die Antragskriterien erfüllt. Für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 500 Mio. sind außerdem Bilanzfinanzierungen, d. h. Finanzierungen ohne konkreten Verwendungszweck möglich.

3. Wie hoch ist die maximale Darlehenssumme?

Für mittelständische Unternehmen (Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 500 Mio.) beträgt die Höhe des Darlehens maximal EUR 50 Mio. pro Vorhaben, pro Unternehmensgruppe/Konzern bei Investitionen maximal EUR 150 Mio. und bei Betriebsmitteln maximal EUR 50 Mio. Große Unternehmen (Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über EUR 500 Mio.) werden mit maximal EUR 300 Mio. pro Unternehmensgruppe/Konzern gefördert. Für Projektgesellschaften gilt eine Höchstgrenze von EUR 200 Mio.

4. In welcher Höhe kann die Hausbank von der Haftung freigestellt werden?

Für Investitionsvorhaben ist auf Antrag eine Haftungsfreistellung von 90% bei mittelständischen Unternehmen bzw. 70% bei Großen Unternehmen möglich. Für die Finanzierung von Betriebsmitteln kann eine Haftungsfreistellung von 60% für mittelständische und 50% für Große Unternehmen beantragt werden. Für Bilanzfinanzierungen und Projektfinanzierungen beträgt die Haftungsfreistellung 50%. Voraussetzung für die Haftungsfreistellung ist, dass mindestens ein Jahresabschluss über ein vollständiges Geschäftsjahr vorliegt.

5. Welche Laufzeiten haben die KfW-Darlehen?

Die Darlehenslaufzeiten bei Investitionen betragen in der Regel zwischen 5 und 8 Jahren mit höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr bzw. bis 15 Jahre bei langlebigen Investitionsgütern mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr. Die Mindestdarlehenslaufzeit beträgt 1 Jahr.

6. Wie sind die Konditionen?

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz zugesagt: Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers (Bonität) und die Werthaltigkeit der bei der Hausbank für das Darlehen gestellten Sicherheiten berücksichtigt. Hierfür wird der Darlehensnehmer in einer der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Sicherheitsklassen eingeordnet. Der Zinssatz ist für 3 Jahre festgeschrieben.

7. Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufzeit erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

8. Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Der Darlehensnehmer muss bankübliche Sicherheiten stellen. Deren Form und Umfang werden mit der Hausbank vereinbart. Die KfW kann die Besicherung überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen verlangen.

9. Wie erfolgt die Antragsstellung?

Der Antrag ist bei einem Kreditinstitut zu stellen, dessen Wahl dem Darlehensnehmer frei steht.

II. Bürgschaftsprogramme

In Deutschland existiert ein dreigliedriges Bürgschaftssystem, dessen Träger die Bürgschaftsbanken, die Länder und der Bund sind. Über dieses System werden staatliche Bürgschaften an Unternehmen vergeben, bei denen bankmäßige Sicherheiten nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde das zur Verfügung stehende Bürgschaftsvolumen erhöht, der Adressatenkreis für die Bürgschaftsprogramme erweitert und das Eigenobligo der finanzierenden Bank reduziert, um die Vergabe von Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu erleichtern.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich ganz oder mehrheitlich in privater Hand befinden. Auch Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen europarechtlichen Regelungen können das KfW-Sonderprogramm 2009 in Anspruch nehmen, wenn der Sanierungsfall bzw. die Schwierigkeiten zum Stichtag des 1. Juli 2008 noch nicht vorlagen.

2. Was sind die Voraussetzungen für eine Bürgschaft?

Das Vorhaben muss insbesondere volkswirtschaftlich förderungswürdig, das Unternehmenskonzept wirtschaftlich tragfähig und eine anderweitige Finanzierung ausgeschlossen sein.

3. Wie hoch darf das verbürgte Darlehen sein?

Das verbürgte Darlehen darf die jährliche Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2008 nicht übersteigen. Falls das Unternehmen erst nach dem Jahr 2008 gegründet wurde, darf der verbürgte Kredit die geschätzte Lohn- und Gehaltssumme der ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen.

4. Wie hoch ist die Bürgschaftsquote?

Die Bürgschaften decken höchstens 80% – unter besonderen Voraussetzungen 90% des Ausfallrisikos ab. Das kreditgewährende Institut muss dementsprechend ein Eigenrisiko von mindestens 20% bzw. 10% ohne Vorabbefriedigungsrecht und Sondersicherheiten übernehmen.

5. Wer ist zuständig für die Bürgschaftsentscheidung?

Die Zuständigkeit für das Verfahren ist abhängig vom jeweiligen Bürgschaftsbetrag und liegt entweder bei den Bürgschaftsbanken der Länder, den einzelnen Ländern oder bei Bund und Ländern gemeinsam. Für die Bürgschaftsentscheidung zuständig sind bis zu einer Höhe von EUR 2 Mio. die Bürgschaftsbanken der Länder, bis zu einer Höhe von EUR 50 Mio (in den neuen Ländern bis zu EUR 10 Mio) die Finanz- oder Wirtschaftsministerien der Länder und für höhere Bürgschaftsbeträge ein gemeinsamer Ausschuss von Bund und Ländern.

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