Update zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Köln, 26.09.2023

Zwischenzeitlich ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Nachdem der Gesetzesentwurf in unserem Legal Update vom 26. September 2022 bereits beleuchtet wurde, ist es Ziel dieses Beitrags, eine erste Evaluierung vorzunehmen und etwaige Schwachstellen bzw. Herausforderungen bei seiner Anwendung aufzuzeigen.

Ziel des CO2KostAufG

Das grundlegende Ziel des CO2KostAufG ist es, für die Bevölkerung weitere Anreize zu schaffen, den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2) – also Kohlendioxid – zu reduzieren. Dabei sieht der Gesetzgeber einen geeigneten Hebel zur Umsetzung dieses Ziels in einer verursachungsgerechten Aufteilung der CO2-Kosten, welche durch das Inverkehrbringen von CO2 entstehen.

Bis zum Inkrafttreten des CO2KostAufG konnte der Vermieter diese Kosten, die etwa für die Nutzung fossiler Brennstoffe für die Beheizung von Häusern anfallen, vollständig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Nunmehr dürfen die CO2-Kosten (bei Wohngebäuden) seit dem 1. Januar 2023 nur noch entsprechend eines sogenannten Stufenmodells auf den Mieter umgelegt werden (§ 5 Absatz 2 CO2KostAufG). Verkürzt kann gesagt werden: Je geringer der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche ist – mithin je besser der energetische Zustand eines Gebäudes ist und je effizienter die Heizungsanlage arbeitet –, desto größer ist der Anteil an CO2-Kosten, die der Vermieter dem Mieter berechnen darf. Zugleich kann der Mieter unverändert seine Energie- und CO2-Kosten mittels seines Heizverhaltens beeinflussen.

Informationspflichten des Vermieters

Da der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung ermittelt und es dem Mieter möglich sein muss, diese nachzuvollziehen, treffen den Vermieter gemäß § 7 Absatz 3 CO2KostAufG im Rahmen der Heizkostenabrechnung gewisse Informationspflichten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Vermieter den auf den Mieter entfallenden Anteil an CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung gemäß § 5 Absatz 1 CO2KostAufG sowie die Berechnungsgrundlage ausweisen. Problematisch ist jedoch, dass der Gesetzgeber offenlässt, in welchem Umfang und in welcher Tiefe diese Berechnungsgrundlage auszuweisen ist. Folglich werden die Anforderungen an die Vermieter durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Zunächst dürfte zu empfehlen sein, dem Mieter jedenfalls die nachstehenden drei Werte nebst ihren sechs erforderlichen „Unterwerten“ in der Heizkostenabrechnung darzulegen:

Den spezifischen CO2-Ausstoß

Von zentraler Bedeutung für die Aufteilung der CO2-Kosten ist der sogenannte spezifische CO2-Ausstoß. Dieser Wert entspricht der ausgestoßenen Menge CO2 des gesamten Gebäudes pro Quadratmeter beheizbarer Wohnfläche pro Abrechnungsjahr (kg CO2/m2/a). Um diesen ermitteln zu können, nimmt man die Gesamtmenge des ausgestoßenen CO2 des Abrechnungsjahres (kg CO2), welche durch die Gesamtfläche beheizbarer Wohnfläche des Gebäudes (m2) (= Bezugsfläche) dividiert wird.

Zwar wird die Menge an ausgestoßenem CO2 regelmäßig in der Rechnung des Energielieferanten ausgewiesen. Eine bloße Wiedergabe dieses Werts dürfte jedoch nicht den Anforderungen an die Berechnungsgrundlage genügen, da auch dieser Wert lediglich ein mathematisches Produkt ist. Dass die Herleitung der ausgestoßenen CO2-Menge erforderlich sein dürfte, ergibt sich zudem aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf (Bundestags-Drucksache 20/3172, Seite 36). Demnach sind von dem Vermieter auch die erforderlichen „Kenngrößen“ anzugeben. Da jedoch auch den Brennstofflieferanten Informationspflichten treffen, müssten diese Kenngrößen der Rechnung zu entnehmen sein (§ 3 Absatz 1 CO2KostAufG).

Die entscheidenden Kenngrößen sind der gesamte Energiegehalt des Brennstoffs pro Abrechnungsjahr (kWh) und der heizwertbezogene Emissionsfaktor (dieser variiert je Brennstoff und nach der jeweiligen Herkunft des Brennstoffs; ausgewiesen in der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030). Werden diese beiden Werte multipliziert, entspricht das Ergebnis der rechnerischen Menge an ausgestoßenem CO2 pro Abrechnungsjahr.

Die maßgebliche Kostenquote gemäß dem Stufenmodell

Der ermittelte spezifische CO2-Ausstoß ist in dem Stufenmodell, welches sich in der Anlage zu dem CO2KostAufG befindet, zu verorten und die entsprechende Kostenquote kann der Tabelle entnommen werden.

Die konkreten CO2-Kosten des Mieters

Letztlich sind selbstverständlich die konkreten CO2-Kosten des Mieters anzugeben. Dafür sollten in einem ersten Schritt die CO2-Kosten des gesamten Gebäudes dargestellt werden. Diese sind sodann anteilig auf die beheizbare Wohnfläche des Mieters (m2) zu berechnen. In einem letzten Schritt müssen diese anteiligen Kosten entsprechend der maßgeblichen Kostenquote gekürzt werden.

Unzureichende Informationen zur Kostenaufteilung

Es ist im Sinne des Vermieters, den dargestellten Informationspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Nimmt der Vermieter eine solche Kostenaufteilung nicht vor oder kommt seinen Informationspflichten nicht hinreichend nach, ist der Mieter berechtigt, die gesamte Heizkostenabrechnung – die Energiekosten und die CO2-Kosten – um drei Prozent zu kürzen (§ 7 Absatz 4 CO2KostAufG).

Ob es dem Vermieter möglich ist, die – (noch) verhältnismäßig geringen – CO2-Kosten vollständig zu tragen, um sich beispielsweise den Verwaltungsaufwand zu sparen, lässt sowohl das Gesetz als auch die Begründung zum Gesetzesentwurf unbeantwortet. Die Folgen eines solchen Vorgehens bleiben abzuwarten.

Schwächen des Stufenmodells

Eine Schwäche dieses Stufenmodells ist, dass der spezifische CO2-Ausstoß – und damit verbunden die maßgebliche Kostenquote und letztlich die jeweils zu tragenden CO2-Kosten – stark vom Heizungsverhalten des Mieters abhängen kann. Dies kann zu den paradoxen Ergebnissen führen, dass der Vermieter bei einem energieeffizienten Gebäude verhältnismäßig hohe CO2-Kosten hat, wenn der Mieter „aus dem Fenster heizt“, bzw. der Vermieter bei einem energieineffizienten Gebäude verhältnismäßig niedrige CO2-Kosten hat, wenn der Mieter kaum heizt.

CO2-Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf Wohngebäude – Gebäude, die nach ihrer „Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen“ dienen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 CO2KostAufG). Mangels ausreichender Datenlage konnte der Gesetzgeber noch kein vergleichbares Stufenmodell für sogenannte „Nichtwohngebäude“ entwickeln. Dies sind solche Gebäude, die nach ihrer „Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen“ dienen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 CO2KostAufG). Es ist jedoch beabsichtigt, auch diesbezüglich ein Stufenmodell mit quotaler Kostenteilung bis Ende 2025 zu implementieren.

Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO2-Kosten zu tragen hat. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass sich – bis zur Verabschiedung eines Stufenmodells – eine hälftige CO2-Kostenaufteilung bei Nichtwohngebäuden als Regelfall etabliert.

Zu beachten ist jedoch, dass § 8 Absatz 3 Satz 3 CO2KostAufG auf § 7 Absatz 3 und 4 CO2KostAufG verweist. Demnach muss auch bei Nichtwohngebäuden die Berechnung der CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein. Genügt die Abrechnung nicht den Anforderungen, ist der Mieter ebenfalls zur Kürzung um drei Prozent berechtigt. In der Heizkostenabrechnung sollten deswegen zumindest folgende sieben Werte ausgewiesen sein: der Gesamtausstoß des Gebäudes an CO2 (kg) (nebst gesamtem Energiegehalt (kWh) und heizwertbezogenem Emissionsfaktor), die Bezugsfläche (m2), die gesamten CO2-Kosten des Gebäudes, die anteiligen CO2-Kosten, bezogen auf die beheizbare Mietfläche, sowie letztlich die vereinbarungsgemäß gekürzten (in der Regel um die Hälfte) konkreten CO2-Kosten des Mieters.

Entsprechend der dargestellten Legaldefinitionen von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist nicht das konkrete Mietverhältnis für eine quotale oder hälftige CO2-Kostenaufteilung maßgeblich. Entscheidend ist stets die überwiegende Zweckbestimmung eines Gebäudes.

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