[] Mit Beschluss vom 22. September des vergangenen Jahres hat sich das OLG München zu der in der Haftungspraxis von Kapitalgesellschaften bedeutsamen Fragen des Kapitalerhöhungsrechts der Aktiengesellschaft geäußert.
I.
Der Entscheidung lag vereinfacht der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Hauptversammlung einer AG beschloss im Sommer 2008, das Grundkapital von EUR 120.000,00 um bis zu EUR 50.000,00 auf bis zu EUR 170.000,00 zu erhöhen. Beinahe vier Monate später wurde der Erhöhungsbeschluss sowie dessen Durchführung in Höhe von EUR 21.250,00 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und später auch antragsgemäß eingetragen. Der Aufsichtsrat nahm die entsprechende Satzungsänderung vor.
Im Juni 2009 meldete die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, dass im Hinblick auf denselben Kapitalerhöhungsbeschluss das Grundkapital der Gesellschaft um weitere EUR 13.500,00 Euro erhöht worden sei. Mit einer sogenannten Zwischenverfügung teilte das zuständige Registergericht daraufhin mit, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil die beschlossene Kapitalerhöhung bereits in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei.
Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28. August 2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Dennoch wies sowohl das LG die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung gegen die weitere Beschwerde.
II.
Das OLG München bewegt sich mit seiner Ansicht, dass eine reguläre Kapitalerhöhung nicht in mehreren Tranchen ausgeübt werden könne, auf der Linie der herrschenden Ansicht in der Literatur. Im Rahmen seines Beschlusses hat sich das Gericht mit der Abgrenzung zwischen einer Kapitalerhöhung i.S.d. §§ 182 ff. AktG (sog. Kapitalerhöhung gegen Einlagen) und dem sog. genehmigten Kapital i.S.d. §§ 202 ff. AktG auseinandergesetzt.
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Um zu verhindern, dass eine beschlossene Kapitalerhöhung scheitert, weil die festgelegte Kapitalerhöhung nicht erreicht wird, wird in dem Beschluss vielfach ein Mindest- oder Höchstbetrag angegeben, was nach allgemeiner Auffassung auch zulässig ist. Die Anzahl der gezeichneten Aktien bestimmt im Nachgang den endgültig einzutragenden Erhöhungsbetrag. Einzige Voraussetzung ist, dass dieser den Mindestbetrag nicht unter- und den Höchstbetrag nicht überschreitet.
Demgegenüber erlaubt es ein Hauptversammlungsbeschluss, der ein genehmigtes Kapital i.S.v. § 202 AktG vorsieht, der Verwaltung für einen bestimmten Zeitraum (höchstens fünf Jahre) das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Während der Vorstand hier in seiner Entscheidung, neues Kapital zu beschaffen, weitgehend frei ist und dies nach allgemeiner Meinung auch in mehreren Tranchen tun kann, ist dies bei einem Hauptversammlungsbeschluss, der eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen vorsieht, anders. Dort ist das Leitungsorgan im wesentlichen auf die Umsetzung des Beschlussinhaltes beschränkt.
Im Interesse einer randscharfen Abgrenzung zwischen diesen beiden Maßnahmen hat denn das Gericht auch zu Recht befunden, dass der Vorstand auf der Grundlage ein und desselben Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehrere Kapitalerhöhungen anmelden kann. Mit Anmeldung und Eintragung der ersten Kapitalerhöhung war damit der Erhöhungsbeschluss in diesem Fall ausgeführt. Zur weiteren Erhöhung hätte es folglich eines neuen Beschlusses bedurft. Das OLG München macht zugleich deutlich, dass ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der nur einen Mindest- oder Höchstbetrag enthält, grundsätzlich einen Zeitraum für deren Durchführung vorsehen muss. Anderenfalls stünde es im Belieben der Verwaltung, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien und damit den tatsächlichen Erhöhungsbetrag zu bestimmen. Diese zeitliche Befristung darf im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht allzu großzügig bemessen werden.
III.
Soll eine möglichst flexible Form der Kapitalbeschaffung gefunden werden, sollte von vornherein ein genehmigtes Kapital i.S.d. §§ 202 ff. AktG durch einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss geschaffen werden. Für einen Beschluss über die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist darauf zu achten, dass eine Befristung für deren Durchführung bestimmt wird und diese nicht zu großzügig gewählt wird. Ein Zeitrahmen von bis zu sechs Monate sollte jedoch noch zulässig sein. Überschreiten die handelnden Organe diesen Zeitrahmen, so besteht die Gefahr, dass der Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar oder gar nichtig ist.