[] Wie unserem Legal Update vom 10. Februar 2012 dargestellt, erließ der Bundestag am 6. Dezember 2011 das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts („FinAnlVG“). Neben der Novellierung eines Gesetzes über Vermögensanlagen („Vermögensanlagengesetz“) wurde insbesondere die Gewerbeordnung („GewO“) geändert. Das FinAnlVG fasst in den §§ 34 f und 34 g GewO die Vorschriften zur gewerberechtlichen Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und -berater neu.
Nach § 34 f GewO besteht nun eine Erlaubnispflicht für sämtliche Vermittler von Anteilen an geschlossenen Fonds. Danach muss ein Finanzanlagenvermittler zur Erlangung der Erlaubnis (i) persönlich zuverlässig sein, (ii) geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen, (iii) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und (iv) einen Sachkundenachweis, in der Regel durch das erfolgreiche Absolvieren einer IHK-Prüfung, vorgelegt haben. Ferner muss sich der Finanzanlagenvermittler in dem Vermittlerregister eingetragen haben. Die Anforderungen an gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen werden unter anderem durch die Einführung des Sachkundenachweises erhöht. Die vorgenannten Pflichten sollen durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden. Zudem können durch eine Rechtsverordnung weitere Pflichten für die Praxis der Finanzanlagenvermittlung eingeführt werden. § 34 g GewO ist die hierfür erforderliche Verordnungsermächtigung.
Nach verschiedenen Diskussionsentwürfen für eine solche Verordnung wurde nun dem Bundesrat in der Fassung vom 16. Februar 2012 ein Entwurf der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung („Finanzanlagenvermittlungsverordnung“; der im Folgenden zu Grunde gelegte Entwurf kurz „FinVermVE“) zugeleitet.
Die in dem Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgesehenen Pflichten werden - bei einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Bundesrat - auf die Durchführung und den Ablauf eines Beratungs- und Vermittlungsgesprächs eines Finanzanlagenvermittlers Einfluss haben. Von der Neuregelung sind ca. 80.000 gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen betroffen.
Überblick über die Neuerungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sieht insbesondere die Einführung neuer Informationspflichten für die Finanzanlagenvermittler vor. Eine Beschlussfassung des dem Bundesrats zugeleiteten Entwurfs der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wird die Praxis der Finanzanlagenvermittler in folgenden Punkten wesentlich ändern:
Einführung eines Sachkundenachweises (§§ 1- 3 FinVermVE) Einführung von statusbezogenen Informationspflichten (§ 12 FinVermVE) Einführung der Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte (§ 13 FinVermVE) Bereitstellung eines Informationsblatts (§ 15 FinVermVE) Einführung einer Pflicht des Finanzanlagenvermittlers zur Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermVE) Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermVE) Pflicht zur Einhaltung von Prüfpflichten (§24 FinVermVE)Sachkundenachweis (§§ 1- 3 FinVermVE)
Wie bereits erwähnt, bringt die Neuerung des § 34 f GewO für eine entsprechende Erlaubnis die Verpflichtung eines Sachkundenachweises des Finanzanlagenvermittlers mit sich. Der Gegenstand der Sachkundeprüfung, die zuständigen Stellen sowie das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 – 3 FinVermVE näher konkretisiert.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises besteht nur für Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler tätig waren (sogenannte alte-Hasen-Regelung). Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 50 % der derzeit tätigen Finanzanlagenvermittler von der Bestandsschutzregelung profitieren können oder über einen nach § 4 FinVermVE gleichgestellten Ausbildungsabschluss verfügen und entsprechend keine Sachkundeprüfung ablegen müssen.
Statusbezogene Informationspflichten (§ 12 FinVermVE)
Der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sieht vor, dass der Gewerbetreibende dem Anleger vor dem ersten Anlageberatungs- oder Vermittlungsgespräch folgende Angaben über sich mitzuteilen hat:
Familienname, Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaft, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist; Die betriebliche Anschrift sowie weitere Kontaktdaten des Gewerbetreibenden; Die Registrierung des Finanzanlagenvermittlers in das dafür vorgesehene Register; Die Emittenten, zu deren Finanzanlagen der Gewerbetreibende Vermittlungs- und Beratungsleistungen anbietet sowie Die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer.Diese statusbezogenen Informationspflichten kann der Finanzanlagenvermittler durch die Übergabe einer Visitenkarte, die sämtliche notwendigen Informationen enthält, erfüllen. Die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten halten sich für die Gewerbetreibenden zumindest diesbezüglich in Grenzen.
Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte (§ 13 FinVermVE)
Ferner sieht der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung die Einführung einer Informationspflicht vor, wonach der Finanzanlagenvermittler dem Anleger Informationen hinsichtlich Risiken, Kosten und Nebenkosten der Finanzanlage sowie Interessenkonflikte rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts mitteilen muss. § 13 FinVermVE ersetzt damit die bislang bestehende Informationspflicht nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Makler- und Bauträgerverordnung.
Die Informationen über die Risiken müssen dabei so gefasst sein, dass der Anleger die Risiken der Finanzanlage verstehen und basierend auf diesen Informationen seine Anlageentscheidung treffen kann. Soweit nach Art und Kenntnisstand des Anlegers relevant, müssen die Risikoinformationen
die mit der Finanzanlage einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage, das Ausmaß der Schwankungen des Preises der betreffenden Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes, den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu Kosten für den Erwerb der Finanzanlage hinzukommen sowie Einschusspflichtenenthalten.
Ferner muss der Gewerbetreibende den Anleger hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten über
die Gesamtkosten, die der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlagen und den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen hat, die Möglichkeit des Entstehens weiterer Kosten sowie über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungeninformieren.
Schließlich muss der Gewerbetreibende den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinweisen.
Bereitstellung eines Informationsblatts (§ 15 FinVermVE)
Des Weiteren sieht der Entwurf der Finanzanlagenverordnung die Pflicht zur Bereitstellung eines Informationsblatts vor.
Das Informationsblatt wird von dem Anbieter oder dem Emittenten der jeweiligen Finanzanlage erstellt. Der Finanzanalgenvermittler ist nach § 15 FinVermVE verpflichtet – je nach der entsprechenden Finanzanlage – dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts ein entsprechendes Informationsblatt bereitzustellen.
Einholungspflicht von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermVE)
Im Übrigen sieht der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor, dass der Gewerbetreibende im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholt, die erforderlich sind, um den Anleger eine für diesen geeignete Finanzanlage empfehlen zu können.
Neben den Informationspflichten des Gewerbetreibenden über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessen-konflikte (§ 13 FinVermVE) stellt die Einholung der Informationen über den Anleger (§ 16 FinVermVE) den wesentlichen Kern der Beratungsleistung des Finanzanlagenvermittlers dar. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Pflichten bereits heute regelmäßig im Rahmen des Beratungsgesprächs erfüllt werden.
Offenlegung von Zuwendungen (§ 17 FinVermVE)
Zudem ist es dem Finanzanlagenvermittler grundsätzlich nicht erlaubt, Zuwendungen von Dritten für seine Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen anzunehmen.
Ausnahmsweise ist die Annahme von Zuwendungen gestattet, wenn
der Finanzanlagenvermittler Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder – soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt – die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen legtund
die Zuwendung der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegensteht.Einhaltung von Prüfpflichten (§24 FinVermVE)
Schließlich sieht der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung die Ausweitung der bereits bestehenden Prüfpflichten vor.
Danach muss der Gewerbetreibende (i) die Einhaltung der in den §§ 12- 23 FinVermVE vorgesehenen Pflichten für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen prüfen lassen und (ii) der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres übermitteln.
Die Einführung der erweiterten Pflichten eines Finanzanlagenvermittlers wird zu erhöhten Kosten für die Finanzanlagenvermittler führen.
(Stand Februar 2012)
Dr. Oliver Zander