[] Zum Jahresbeginn 2009 ist das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz in Kraft getreten.
Es zielt auf die Reduktion von Treibhausausstößen, auf langfristige Versorgungssicherheit durch verringerte Auslandsabhängigkeit, dauerhaft stabile Energiepreise und auf ökonomisch-innovationspolitische Vorteile ab. Bis zum Jahr 2020 soll dadurch der Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch auf 14% gesteigert werden. Nachfolgend soll der Beitrag des EEWärmeG zum Klimaschutz bewertet werden.
IE NUTZUNGSPFLICHT NACH § 3 EEWÄRMEG
§ 3 Abs.1 EEWärmeG verpflichtet Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² (§ 4 EEWärmeG) zur Nutzung von Erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind solche Gebäude, die auch nicht in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallen (§ 4 EEWärmeG) und Sachverhalte, bei denen die Erfüllung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich ist oder eine unbillige Härte wäre (§ 9 EEWärmeG).
ERFÜLLUNG DER NUTZUNGSPFLICHT
Die Nutzungspflicht aus § 3 Abs.1 EEWärmeG ist erfüllt, wenn der Verpflichtete einen bestimmten Anteil seiner Wärmeenergie aus Erneuerbaren Energien bezieht. Die Höhe des Anteils hängt gemäß § 5 EEWärmeG vom jeweiligen genutzten erneuerbaren Energieträger ab: Bei Solarenergie liegt der Mindestanteil bei 15%, bei Biogas bei 30% und bei flüssiger und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme bei 50%. Die Verpflichteten können die Nutzungspflicht auch durch eine in § 3 Abs.1 abschließend aufgezählte Ersatzmaßnahme erfüllen: die mindestens 50%ige Nutzung von Abwärme (Nr.1a) oder von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Nr.1b), Maßnahmen zur Energieeinsparung (Nr.2) oder die Nutzung von Nah- oder Fernwärme (Nr.3). Da die Ersatzmaßnahmen im Verhältnis zum Einsatz von Erneuerbaren Energien deutlich günstiger sind, besteht hier die Gefahr, dass bei Neubauten nur selten der Einsatz von EE-Wärme erreicht wird.
Darüber hinaus besteht nach § 8 Abs.1 die Möglichkeit, einzelne Vorgehensweisen miteinander zu kombinieren, um die Nutzungspflicht zu erfüllen. Dabei müssen die prozentualen Anteile der einzelnen Erneuerbaren Energien und der Ersatzmaßnahmen im Verhältnis der vorgeschriebenen Nutzung insgesamt 100% ergeben. Diese Regelung ermöglicht es dem Verpflichteten, flexibel zu entscheiden, wie er seine Pflicht erfüllen möchte.
VOLLZUG DER NUTZUNGSPFLICHT
Ein (Umwelt-)Gesetz ist immer nur so gut wie sein realer Vollzug. Die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Bestandteile des EEWärmeG ist jedoch nur schwach ausgestaltet. Die Eigentümer müssen bestimmte Nachweise nach § 10 darüber vorlegen, dass sie ihre Nutzungspflicht erfüllt haben. Darüber hinaus gibt es eine stichprobenartige Überprüfung der Nachweise gemäß § 11 Abs.1. Bei Verstößen kann die zuständige Behörde nach § 17 Bußgelder verhängen; jedoch ist beim EEWärmeG kein Katalog an eindeutigen und klaren Eingriffsbefugnisnormen vorhanden, was eine wesentliche Schwäche für die Durchsetzung des EEWärmeG ist. Auch wird aufgrund unterbesetzter Verwaltungen von den vorhandenen Befugnissen oft kein Gebrauch gemacht werden.
DIE KLIMAFREUNDLICHKEIT DER ENERGIETRÄGER IM EEWÄRMEG
Grundsätzlich ist eine Nutzung von Erneuerbaren Energien äußerst sinnvoll, vor allem da die fossilen Brennstoffe endlich sind und daher immer teurer werden. Bei der Betrachtung der einzelnen Erneuerbaren Energieträger stellt sich dennoch die wichtige Frage, wann ein solcher Energieträger wirklich als klimafreundlich angesehen werden kann.
BIOMASSE
Das Grundprinzip der Nutzung von Biomasse im Wärmebereich ist, dass Biomasse unabhängig von ihrem Aggregatzustand verbrannt und die dadurch entstehende Wärmeenergie genutzt werden. Momentan macht die Biomasse 94% der EE-Wärme aus, dennoch hat sie neben ihren Vorteilen auch mehrere Nachteile: Biomasse liefert in ihren bisher technisch verfügbaren Formen nur relativ wenig Energie pro Einheit. So ergibt sich bisher durch die oft energieaufwendige Produktion und Veredlung der Biomasse eine Klimabilanz, die unter Umständen kaum besser ist als bei fossilen Brennstoffen. Auch hat die konventionelle landwirtschaftliche Herstellung der Biomasse Anteil an der Verschärfung von Umweltschäden. Ebenso dürfen ökonomisch-soziale Nachteile nicht außer Betracht bleiben: Sollte die Abdeckung des riesigen Energiebedarfs westlicher Industrieländer vor allem durch Importe aus Entwicklungsländern bewerkstelligt werden, droht eine weitere – deutliche – Verschärfung der Welternährungslage, da Nahrungspflanzenanbauflächen durch solche für Energiepflanzen ersetzt werden.
SOLARENERGIE
Ein verstärkter Sonnenenergieeinsatz würde sich positiv auf die Energieversorgungssicherheit auswirken, ist aber momentan noch recht kostenintensiv. Trotzdem liegen in der Solarenergie massive Potenziale, da mit ihrem Ausbau der Primärenergieeinsatz verringert werden könnte. So wird neben dem Klimaschutz auch die Ernährungssicherheit gefördert und wegen der begrenzten Flächeninanspruchnahme eine Verbesserung bei der Landnutzung bewirkt.
WÄRMEPUMPEN
Die Bewertung der Klimafreundlichkeit von Wärmepumpen hängt maßgeblich davon ab, wie viel Strom sie benötigen und wie dieser Strom dann bereitgestellt wird. Eine Wärmepumpe kann dann eine echte Erneuerbare Energie darstellen, wenn sie mit EE-Strom, am besten mit Wind- oder Solarstrom, betrieben wird.
GEOTHERMIE
Die Tiefengeothermie stellt aufgrund ihrer Unerschöpflichkeit eine bemerkenswerte Erneuerbare Energie dar. Jedoch ist sie mit hohen Investitionskosten verbunden, so dass sie für den Privatnutzer wohl auch langfristig nicht rentabel sein wird. Auch die Standorte sind begrenzt und gerade im Innenstadtbereich sind die Möglichkeiten der Erdwärmenutzung mit Problemen verbunden.
FÖRDERUNG VON NAH- UND FERNWÄRMENETZEN
Das EEWärmeG enthält in § 16 eine Klausel, die einer Gemeinde und einem Gemeindeverband die Möglichkeit bietet, einen Anschluss- und Benutzungszwang für Nah- und Fernwärmenetze zum Zwecke der Klima- und Ressourcenschonung anzuordnen. Zwar kommt es bei Nah- und Fernwärmenetzen zu einem höheren Anteil von Energieverlusten innerhalb der Transportwege, dennoch ist die Förderung von Nah- und Fernwärmenetzen unter Berücksichtigung der Energieeffizienz richtig. Daher ist auch deren Anerkennung als Ersatzmaßnahme im Sinne des § 7 EEWärmeG zu begrüßen.
FAZIT
Das EEWärmeG ist ein sichtbarer Schritt nach vorn im Klimaschutz, der aber einzelne Weiterentwicklungen benötigt. Dabei sollte die Nutzungspflicht auch auf den mengenmäßig viel bedeutenderen Gebäudebestand ausgeweitet werden. Auch die Vollzugs-Rechtsgrundlagen und vor allem die Bioenergie-Prozentsätze sollten überdacht werden.