CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – was hat sich getan?

Köln, 29.08.2025

Das CO-Kostenaufteilungsgesetz ist inzwischen seit über zweieinhalb Jahren in Kraft. Bereits in der Herbstausgabe unseres Newsletters vom 26. September 2023 haben wir zentrale Regelungen sowie offene Fragen und Herausforderungen des Gesetzes beleuchtet. In diesem Beitrag möchten wir nun etwaige Entwicklungen darstellen und auf weitere wichtige Aspekte eingehen. Dabei sei vorab auf die zentrale Differenzierung des Gesetzes zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden hingewiesen. Ein Nichtwohngebäude ist demnach ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient (§ 8 Abs. 1 S. 2 COKostAufG).

Informationspflichten des Vermieters im Rahmen der Heizkostenabrechnung bei Wohngebäuden

Im Rahmen der Heizkostenabrechnung für Wohngebäude treffen den Vermieter hinsichtlich der CO2-Kosten gewisse Informationspflichten. Werden diese Informationen dem Mieter nicht hinreichend ausgewiesen, ist er berechtigt, die gesamten Heizkosen – nicht nur die CO2-Kosten – um drei Prozent zu kürzen (§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 CO2KostAufG). Es ist jedoch weiterhin unklar, wie detailliert die Angaben – insbesondere die Berechnungsgrundlage – zu sein haben. Auf diesbezüglich relevante Rechtsprechung kann noch nicht zurückgegriffen werden und die Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzes, ohne eigene Wertungen vorzunehmen oder Lösungsansätze zu präsentieren. Die Angaben, deren Aufnahme zu empfehlen ist, sind daher derzeit im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

Geplante Einführung des Stufenmodells für Nichtwohngebäude

Gemäß § 8 Abs. 4 CO2KostAufG sollte die derzeitige – in der Regel – hälftige Aufteilung der CO2-Kosten bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 ebenfalls durch ein Stufenmodell abgelöst werden. Die Einführung eines solchen ist allerdings bislang nicht erfolgt und aktuell auch nicht absehbar. Grund dafür können mögliche Schwierigkeiten bei der Erhebung der erforderlichen Daten sein. Anders als bei Wohngebäuden ist der Bestand an Nichtwohngebäuden sehr heterogen. Nichtwohngebäude umfassen verschiedenste Gebäudetypen wie beispielsweise Büros oder Hallen mit jeweils unterschiedlichem Energiebedarf und Nutzungsmuster.

Die Selbstversorgung des Mieters

Im Rahmen der CO2-Kostenaufteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist die sogenannte Selbstversorgung von Mietern mit Wärme und Warmwasser. Solchen Selbstversorgern steht nämlich grundsätzlich gegenüber dem Vermieter ein teilweiser Erstattungsanspruch der für die Selbstversorgung anfallenden CO2-Kosten zu.

Formelle Anforderungen des Erstattungsverlangens

Wichtig ist zunächst eine in formeller Hinsicht korrekte Abrechnung, da der Vermieter dem Erstattungsverlangen ansonsten nicht nachkommen muss.

Der Mieter muss den Erstattungsanspruch zudem innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferant die Lieferung ihm gegenüber abgerechnet hat, geltend machen (Ausschlussfrist), wobei die Textform (§ 126 b BGB) genügt (§§ 8 Abs. 2, 6 Abs. 2 S. 2 CO2KostAufG). Zu den prüffähigen Mindestangaben macht das Gesetz keine Vorgaben. Empfehlenswert sind jedoch mindestens die folgenden Angaben: der Erstattungszeitraums, die CO2-Gesamtkosten und die Kostenquote nebst dem zu erstattenden Betrag.

Belege müssen dem Erstattungsverlangen grundsätzlich nicht beigefügt werden. Dem Vermieter steht aber – wie dem Mieter im umgekehrten Fall auch – ein anlassloses Belegeinsichtsrecht zu.

Höhe des Erstattungsanspruchs

Bei Wohngebäuden richtet sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem Stufenmodell (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). Bei Nichtwohngebäuden hingegen erfolgt bis zur Einführung des Stufenmodells stets eine hälftige Teilung der CO2-Kosten (§ 8 Abs. 2 CO2KostAufG). Bemerkenswert ist, dass es – wie auch bei der vermieterseitigen CO2-Kostenaufteilung – jeweils nicht auf das konkrete Mietverhältnis ankommt, sondern im Grundsatz nur die Einordnung des Gebäudes im Ganzen als Wohn- oder Nichtwohngebäude relevant ist. Es kann daher beispielsweise sein, dass auch Mietverhältnisse über zum Wohnen bestimmte und genutzte Räume unter die pauschale Aufteilung nach § 8 CO2KostAufG fallen, wenn diese Räume sich wiederum in einem Nichtwohngebäude im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 CO2KostAufG befinden.

Ersatzbrennstoffe bei Selbstversorgung

Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob der Vermieter den Mieter im Falle der Selbstversorgung auf sogenannte Ersatzbrennstoffe verweisen kann. Ersatzbrennstoffe sind keine fossilen Brennstoffe, sondern vermeintlich umweltfreundlichere Optionen wie biogene Gase oder Wasserstoff. Da für diese Energieträger keine CO₂-Kosten im Sinne des CO₂KostAufG anfallen, entfiele die korrespondierende Kostenaufteilung. Somit wären die Kosten eines solchen Brennstoffwechsels allein vom Mieter zu tragen. Auf den Vermieter entfielen keine CO2-Kosten mehr und der Mieter hätte die in der Regel höheren Brennstoffkosten allein zu schultern.

Aus unserer Sicht sprechen jedoch gewichtige Gründe dafür, dass der Vermieter von dem selbstversorgenden Mieter nicht den Bezug von Ersatzbrennstoffen verlangen kann. Weder der Zweck des Gesetzes noch das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot lassen eine solche Verpflichtung des Mieters zu. Ziele des COKostAufG sind nämlich die (verursachungs-) gerechte Verteilung der CO2-Kosten sowie die finanzielle Entlastung des Mieters und nicht die vollständige Abwälzung der CO2-Kosten auf den Mieter.

Auch dürfte eine Pflicht zur Nutzung von Ersatzbrennstoffen nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar sein, wenn diese mit einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Mieters einhergeht.

Fazit

Es gibt bislang noch keine relevanten Urteile, die sich mit praktischen Fragen des CO2KostAufG befasst haben, und auch die Stimmen der rechtswissenschaftlichen Literatur halten sich weitestgehend bedeckt. Somit gilt es, die Entwicklungen weiterhin im Auge zu behalten und – soweit erforderlich – zu reagieren. Klar dürfte jedoch sein, dass zeitnah einige Verfahren bei den Gerichten anhängig sein werden, da die erste Abrechnungsfrist mit Ende des Kalenderjahres 2024 verstrichen ist.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

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