Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2017 (Az.: 7 AZR 864/15) die Befristung des Arbeitsvertrages eines TV-Kommissars, der 18 Jahre lang in der ZDF-Krimiserie "Der Alte" mitspielte, aufgrund der künstlerischen Gestaltungsfreiheit der Produktionsgesellschaft als zulässig erachtet.
Praxisrelevanz
Befristungen von Arbeitsverträgen sind in der Film- und Fernsehbranche an der Tagesordnung. Allerdings bedarf eine Befristung für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrundes. Daher erfreuen sich projektbezogene Befristungen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG), z. B. für die Dauer der Produktion einer Serienstaffel, großer Beliebtheit bei Sendern und Pro-duktionsgesellschaften. Darüber hinaus kann sich die Zulässigkeit der Befristung aber auch aus der Eigenart der Arbeitsleistung ergeben (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG). Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung dieses Sachgrundes sind die Rundfunk- und Kunstfreiheit des Arbeitgebers und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Nach Ansicht des Bundes-arbeitsgerichts überwiegt jedenfalls bei der Beschäf-tigung von Schauspielern, die eine bestimmte R olle bekleiden, letztlich das künstlerische Gestaltungs-interesse des Arbeitgebers das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers.
Dieses Ergebnis erscheint angemessen, da andernfalls Produktionsgesellschaften und den von diesen beschäftigten Drehbuchautoren jegliche künstlerische Weiterentwicklungsmöglichkeit eines Formats durch dauerhafte Bindung an einmal eingeführte Charaktere und Rollen genommen wäre. Es muss in der Tat möglich sein, eine Rolle „sterben“ zu lassen und diese durch einen anderen Charakter zu ersetzen.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zunächst mit seinem Urteil die Befristungspraxis in der Film- und Fernsehbranche nunmehr auch explizit für Produktionsgesellschaften; im Mittelpunkt der Rechtsprechung standen bislang TV-Sender, die sich unmittelbar auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Allerdings wird man die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse sonstiger Film- und Fernsehschaffender, wie z. B. Kameraleute oder Maskenbildner, übertragen können, da das Argument der künstlerischen Gestaltungsfreiheit des Senders bzw. der Produktionsgesellschaft für die „hinter der Kamera“ Stehenden nicht in gleichem Maße verfängt.