Banken und Sparkassen droht weitere Widerrufswelle

Köln, 30.03.2020

Die vergangenen fünf Jahre waren geprägt von einer großen Welle außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen rund um das Thema Kreditwiderrufe. Nachdem diese Welle, jedenfalls bei den Immobiliardarlehensverträgen, in den vergangenen zwölf Monaten erheblich abgeebbt ist, droht den Banken und Sparkassen voraussichtlich neues Unheil.

Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) steht zu befürchten, dass der EuGH eine neue Widerrufswelle bei Kreditverträgen ausgelöst hat. Ein Urteil, das enorme Sprengkraft für alle deutschen Banken und Sparkassen in sich birgt.

I. Der zugrundeliegende Sachverhalt

Im Jahre 2012 schloss ein Verbraucher bei einer Sparkasse einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag. Der Vertrag enthielt hinsichtlich des Widerrufsrechts die Bestimmung, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags beginnt, „aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“.

Im Januar 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Sparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Nachdem die Sparkasse eine Rückabwicklung ablehnte, erhob der Verbraucher Klage beim Landgericht Saarbrücken. Unter anderem trug der klagende Verbraucher hierbei vor, dass er nicht klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt wurde. Er beanstandete hierbei den sogenannten Kaskadenverweis.

Beim Kaskadenverweis handelt es sich um Folgendes: § 492 Abs. 2 BGB enthält selbst nicht die Pflichtangaben, sondern verweist seinerseits auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit auf eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verweisen. Der Verbraucher muss, um alle Pflichtangaben herauszufinden, deren Erteilung für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf Vorschriften zugreifen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten sind.  

Bislang hat der BGH den Kaskadenverweis zwar als ausreichend erachtet. Das Landgericht Saarbrücken hatte aber Bedenken, ob ein solcher Kaskadenverweis mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Daher bat das Landgericht Saarbrücken (EuGH-Vorlage vom 17.01.2019 – 1 O 164/18) den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (RL 2008/48/EG).

II. Bisherige Rechtsprechung des BGH

Der BGH erachtet den Kaskadenverweis bislang noch als zulässig (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 13 ff.; BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16, NJW-RR 2017, 1077 Rn. 18 ff.). Der BGH war der Ansicht, dass die vorgenannte Klausel klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiere.

Wie der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19.03.2019 und 02.04.2019 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Ersuchen des Landgerichts Saarbrücken ausführte, sah er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH als offenkundig nicht erforderlich an (BGH, Beschl. v. 19.03.2019 - XI ZR 44/18). So führte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.04.2019 (XI ZR 488/17) beispielsweise aus:

„Zum einen fällt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG nicht in deren Anwendungsbereich; zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23). Im Übrigen ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 30. Juli 2010 gültigen Fassung) klar und verständlich (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 15 f.).“ 

III. Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH teilt hingegen die Ansicht des Landgerichts Saarbrücken. Danach besteht nach Meinung des EuGH ein klares Interesse der Union an einer einheitlichen Auslegung. Er entschied, dass das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zulässig sei.

Der EuGH nimmt in seinem Urteil auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) der Richtlinie Bezug, wonach im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ unter anderem die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben sind. Unter die Vorschrift fallen nach Ansicht des EuGH auch die Voraussetzungen für den Beginn des Widerrufsrechts. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts aus seiner Sicht ernsthaft geschwächt werden.

Der EuGH gelangt hierbei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Klausel diesen Anforderungen nicht gerecht wird, d.h. es ergebe sich nicht klar und prägnant der Beginn der Widerrufsfrist. Nach Meinung des EuGH kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags  nicht überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte und ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. So heißt es hier:

„Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, ECLI:EU:C:2013:180, Rn. 50).

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist daher festzustellen, dass ein Verweis in dem in Rede stehenden Vertrag auf die nationalen Rechtsvorschriften entsprechend der Darstellung oben in Rn. 41 nicht dem vorstehend in den Rn. 43 bis 47 behandelten Erfordernis genügt, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.“

Als Ergebnis der Entscheidung lässt sich festhalten, dass nach Meinung des EuGH einfache Verweise auf Gesetzestexte dem Verbraucher nicht zuzumuten sind, wenn es sich dabei um Kaskadenverweise handelt. Damit steht das Urteil des EuGH im klaren Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

IV. Ausblick

Es steht zu befürchten, dass das Landgericht Saarbrücken und der EuGH erneut die Büchse der Pandora geöffnet haben und eine neue Welle von Widerrufsfällen auf die Banken und Sparkassen sowie Gerichte in Deutschland zurollt; dies in Corona-Zeiten und einer sich nach der Prognose von Volkswirten abzeichnenden Rezession, in denen von den Kreditinstituten erwartet wird, dass sie Verbrauchern sowie gewerblichen Kreditnehmern mit weiteren liquiden Mitteln und mind. anteiliger Ausfallhaftung zur Seite stehen sollen.

Die vom EuGH beanstandete Klausel befindet sich wohl in einer Vielzahl der Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06. 2010 geschlossen wurden. Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 26.03.2020 beziffert „die Bundesbank allein das in Rede stehende Volumen der Baufinanzierungen auf 1,2 Billionen Euro, dazu kommen relevante Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von weiteren mehreren hundert Milliarden Euro.“ Nach Berichten der Süddeutschen Zeitung, könnten nahezu 20 Millionen Autokredit- sowie Leasingverträge betroffen sein.

Folge der Entscheidung des EuGH dürfte sein, dass eine Vielzahl von Verbrauchern die vom EuGH eröffnete Möglichkeit nutzen und versuchen wird, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen. Dies, um nach Widerruf einen Vertrag mit günstigeren Zinsen abzuschließen oder sich vom Vertrag vorzeitig zu lösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

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