Anspruch auf Entgeltumwandlung - Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

31.10.2014

Leitsatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.

Problem

§ 1a Abs. 1 BetrAVG gewährt jedem Arbeitnehmer den Anspruch, dass der Arbeitgeber einen Teil der Vergütung für die betriebliche Altersversorgung verwendet, z.B. eine Lebensversicherung. Diese Beiträge reduzieren den Bruttolohn, es ergibt sich eine geringere Abgabenlast (Steuern, Sozialversicherung). Man schlägt also zwei Fliegen mit einer Klappe. Der Arbeitnehmer sorgt für das Alter vor und spart zugleich noch Steuern. Würde man dieselbe Summe selbst in eine Lebensversicherung – aus dem Nettolohn - einzahlen, fiele der steuerliche Vorteil weg. Die Ersparnis ist durchaus immens, sie kann über 1.000,- € pro Jahr betragen. Der Haken: Das weiß längst nicht jeder. Daher stellt sich die Frage, ob ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hierüber von sich aus informieren muss. Dies meinte jedenfalls der Kläger, der seinen Arbeitgeber vor dem BAG auf Schadensersatz, nämlich wegen der zuviel gezahlten Steuern, verklagte. Seine Argumentation: Wäre er aufgeklärt worden, hätte er eine Entgeltumwandlung verlangt.

Entscheidung

Das BAG (Urteil vom 21. Januar 2014, - Az: 3 AZR 807/11 -) wies die Klage zurück. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber von sich aus über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informieren müsse. Zwar habe jeder Arbeitnehmer den Anspruch, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser Teile des Arbeitsentgeltes für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht statuiere das Gesetz jedoch nicht. Daher habe der Arbeitgeber nicht pflichtwidrig gehandelt. Über die mögliche Steuerersparnis musste er den Arbeitnehmer also nicht aufklären. Das BAG führte zudem aus, dass eine Aufklärungspflicht auch nicht unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht angenommen werden könne. Sofern ein Arbeitgeber allerdings Auskünfte erteilt, müssen diese stets vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Anmerkung

Die Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht erfreulich. Sie stellt klar, dass der Arbeitgeber im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die in einem Arbeitsverhältnis bestehenden Rechte und Pflichten aufzuklären. Dem Arbeitgeber wird also nicht die Rolle des rechtlichen Beraters aufgezwungen. Es ist die Aufgabe jeder Partei, sich selbst - oder durch einen Rechtsberater - zu informieren. Das BAG hat die Privatautonomie gestärkt. Der Arbeitnehmer muss in aller Regel selbst die Folgen seines Tuns abwägen. Daher muss ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht über nachteilige Folgen einer Eigenkündigung aufklären. Aufklärungspflichten sind hingegen in den Fällen zu berücksichtigen, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Beispiele sind:
 

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III: Hinweis auf die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung § 4a BetrAVG: Auskunft über die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft (auf Verlangen des Arbeitnehmers) § 613a Abs. 5 BGB: Informationen aus Anlass eines Betriebsübergangs §§ 13, 13a AÜG: Information des Leiharbeitnehmers über Arbeitsbedingungen und freie Stellen beim Entleiher § 12 ArbSchG: Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz (siehe auch § 81 Abs. 1 BetrVG)


Über die gesetzlichen Tatbestände hinaus besteht nur in seltenen Fällen eine Pflicht zur Hinweiserteilung. Das BAG hebt in seiner Entscheidung hervor, dass gleichwohl erteilte Informationen in jedem Falle richtig und vollständig sein müssen. Bestehen im Einzelfall Zweifel, sollte ein rechtlicher Berater Bestehen und Umfang einer etwaigen Hinweispflicht prüfen.

Downloads

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung