Kündigung in Elternzeit - Verlust der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung

31.10.2014

Leitsatz

Bei Ausspruch einer Kündigung in Elternzeit ist der Arbeitgeber nicht zur Verlängerung der Kündigungsfrist verpflichtet, um die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. 

Problem

Die Elternzeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich um die Kinder zu kümmern, ohne das Arbeitsverhältnis zu gefährden. Das Arbeitsverhältnis ruht und kann nur ausnahmsweise durch den Arbeitgeber gekündigt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Auch in der Krankenversicherung ändert sich nichts. Gemäß § 192 Abs. 1 SGB V besteht die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung - ggf. auch für die Kinder - beitragsfrei fort. Wird nun ausnahmsweise, z.B. aufgrund einer Betriebsschließung, das Arbeitsverhältnis gekündigt, entfällt zugleich die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer muss sich nun selbst versichern, sofern nicht beim Ehepartner eine Familien-Mitversicherung möglich ist. Die Frage ist nun, ob der Arbeitgeber deswegen aus Billigkeitsgründen die Kündigungsfrist bis zum Ende der Elternzeit verlängern muss. Da ohnehin keine Vergütung gezahlt wird, wäre dies für den Arbeitgeber im Regelfall wirtschaftlich nicht nachteilig. Hierüber musste das BAG am 27. Februar 2014 (6 AZR 301/12) - gegenständlich war eine Kündigung in Insolvenz - entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin befand sich in Elternzeit, als im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers beschloss, den Geschäftsbetrieb einzustellen und sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt stimmte im Februar 2010 der Kündigung der Klägerin während der Elternzeit zu (§ 18 BEEG). Sodann kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Mai 2010. Die Elternzeit hätte erst im April 2011 geendet. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Verlängerung der Kündigungsfrist.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab. Bei Ausspruch einer Kündigung in der Insolvenz müsse der Insolvenzverwalter nicht billiges Ermessen ausüben und die Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung während der Elternzeit berücksichtigen. Vielmehr könne auch - nach Zulässigerklärung durch die Behörde – während der Elternzeit mit der Höchstfrist von drei Monaten gemäß § 113 InsO gekündigt werden. Ein Ermessen sei hierbei nicht auszuüben. Art. 6 GG, der den Schutz der Familie zum Inhalt hat, gebiete nicht, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen vom Ausspruch einer Kündigung Abstand zu nehmen. Ein möglicher finanzieller Nachteil könne außerdem zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Das BAG führte, bezugnehmend auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2009 (5 C 32.08), überdies aus, dass auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 18 BEEG die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigen müsse. § 18 BEEG schütze zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Folglich war die Kündigung aufgrund der Betriebsstilllegung unter Wahrung der Frist von drei Monaten wirksam.

Anmerkung

Wenngleich sich die Entscheidung insbesondere mit den insolvenzrechtlichen Bestimmungen befasst, schafft die Entscheidung Rechtssicherheit über das Insolvenzverfahren hinaus. Es ist nicht anzunehmen, dass das BAG anders entschieden hätte, wenn außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden wäre. Denn das BAG weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass es keine allgemeine Rücksichtnahmepflicht mit Blick auf eine beitragsfreie Krankenversicherung gibt. Zudem hat sich das Gericht umfassend mit § 18 BEEG sowie einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst. Aus Arbeitgebersicht ist die Entscheidung zu begrüßen, da im Falle von Umstrukturierungen und Kündigungen keine weiteren Hürden aufgestellt werden. Es bleibt also dabei, dass – wenn die Behörde zustimmt - auch in Elternzeit gekündigt werden kann, ohne die Kündigungsfrist mit Blick auf die beitragsfreie Krankenversicherung verlängern zu müssen. Auch aus praktischen Erwägungen erscheint das Urteil zutreffend und konsequent. Denn bei der Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung handelt es sich um einen Umstand, der häufig dem Arbeitgeber gar nicht bekannt ist. Denn es hängt vor allem auch vom Einkommen des Ehepartners ab, ob eine Familienversicherung bei diesem möglich ist oder nicht. Über das Versicherungsverhältnis des Ehepartners weiß der Arbeitgeber indessen nichts.

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