[Berlin, ] Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem aktuellen Urteil vom 30. Juni 2016 (OVG 1 B 2.14) erstmals zu der Frage geäußert, inwieweit die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (GlüStV 2008) Grundlage für Staatshaftungsansprüche der Anbieter und Vermittler öffentlichen Glücksspiels sein können. Ein gewerblicher Spielvermittler wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die ihn betreffenden Regelungen des GlüStV 2008 wegen angeblicher Europarechtswidrigkeit auf ihn nicht anwendbar waren. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage schon als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse, da von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Bestimmungen offenkundig gegen Unionsrecht verstoßen hätten. Auch ein Verschulden des Landes Berlin sei nicht erkennbar. Staatshaftungsklagen gegen das Land seien deshalb von vornherein aussichtslos. Die übrigen Fallgruppen für die Annahme eines Feststellungsinteresses lägen ebenfalls nicht vor.
Mit der Entscheidung hat das OVG Berlin-Brandenburg erstmals verdeutlicht, dass es etwaige Staatshaftungsklagen gewerblicher Spielvermittler wegen der Regelungen des GlüStV 2008 für chancenlos hält. Die Entscheidung dürfte auch auf andere Glücksspielanbieter und andere Bundesländer übertragbar sein. Sie besitzt deshalb eine Signalwirkung über Berlin hinaus.
GÖRG hat das Land Berlin in diesem Verfahren wie auch in zahlreichen anderen glücksspielrechtlichen Verfahren erfolgreich vertreten. GÖRG berät und vertritt seit vielen Jahren auch zahlreiche andere Bundesländer im Glücksspielrecht.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2016 – OVG 1 B 2.14
Vertretung des Landes Berlin
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner, Berlin
Vertretung der Klägerin
Redeker Sellner Dahs, Berlin