Kundendaten in der Insolvenz

08.08.2013

[Köln, ] (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, I-6 U 241/11 - nicht rechtskräftig) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.09.2012 entschieden, dass persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, im Falle der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand des Newsletters abgewickelt hatte, vom Insolvenzverwalter an das Unternehmen herauszugeben sind.

Sachverhalt

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat eine Werbeagentur für ein Unternehmen auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags den Versand von Newslettern organisiert. Die Agentur erhielt hierzu von dem Unternehmen die E-Mail-Adressen seiner Kunden, die das Unternehmen im Rahmen der Newsletter-Anmeldung, die der Kunde auf der Homepage des Unternehmens durchführen konnte, generiert hatte. Die so gewonnenen E-Mail-Adressen wurden automatisch an die Server der Agentur weitergeleitet, ohne dass eine Zwischenspeicherung auf den Servern des Unternehmens erfolgte. Nachdem die Agentur insolvent geworden war, verklagte das Unternehmen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der E-Mail-Adressen im Wege der Aussonderung gemäß § 47 InsO. Die Klage hatte Erfolg.

Rechtslage

I. Dinglicher Herausgabeanspruch bezüglich der zur Aus-führung des Auftrags erhaltenen Daten

Die Agentur hat die E-Mail-Adressen von dem Unternehmen zur Ausführung der Geschäftsbesorgung erhalten, so dass dem Unternehmen bezüglich der Adressen ein dinglicher Herausgabeanspruch gemäß § 667 1. Alt. BGB gegen die Agentur zusteht, der in der Insolvenz zur Aussonderung der Daten aus der Insolvenzmasse berechtigt, § 47 InsO. Gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, (i) was er zur Ausführung des Auftrags erhält und (ii) was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Herausgabeanspruch ist nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasst auch immaterielle Güter. Dementsprechend muss die Agentur ihr überlassene Kundendaten sowie das Recht, diese Daten zu speichern oder zu nutzen, nach Beendigung der Geschäftsbesorgung herausgeben (unter Verweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.4.1996 – VIII ZR 5/95).

II. Nicht nur schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Daten nicht um solche, die die Agentur „aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ hat, § 667 2. Alt. BGB. Denn bezüglich solcher Gegenstände stünde dem Unternehmen nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zu, der in der Insolvenz des Geschäftsbesorgenden bloße Insolvenzforderung wäre. Das Unternehmen war gegenüber seinen Kunden im Anmeldeformular für den Newsletterversand als der Verantwortliche und damit als datenerhebende Stelle aufgetreten. Nach Auffassung des Gerichts war es daher unerheblich, auf welchem elektronischen Wege die Übergabe der Datensätze an die Agentur tatsächlich erfolgt war. Insbesondere konnte dahinstehen, ob eine Weiterleitung der elektronischen Datensätze von den Servern des Unternehmens an den Server der Agentur erfolgt war, oder ob die Datensätze von den Computern der Kunden, nachdem diese das Anmeldeformular auf der Homepage des Unternehmens geöffnet hatten, „unmittelbar” (via Internet) zur Agentur gelangt waren. Unschädlich war nach Ansicht des Gerichts auch, dass die Kunden in einem zweiten Schritt eine Bestätigungs-E-Mail erhalten haben, aus der die namentlich genannte Agentur als Absenderin hervorging. Durch den weiteren Inhalt der Bestätigungs-E-Mail wurde der Kunde nämlich hinlänglich darüber unterrichtet, dass die Agentur nur technischer Dienstleister ist. Die Kunden, die sich für den Newsletter angemeldet haben, haben im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur das Unternehmen und nicht die Agentur ermächtigt, ihre E-Mail-Adressen zum Zwecke des Newsletterversands zu speichern und zu nutzen. Das Unternehmen hat der Agentur das aus seiner Rechtsstellung abgeleitete Recht eingeräumt, die E-Mail-Adressen insoweit zu speichern und zu nutzen, als es für die Durchführung des Newsletterversands notwendig ist. Wie der Bundesgerichtshof in dem vom Gericht zitierten Urteil klargestellt hat, erfolgt die Herausgabe dieses Rechts zur Speicherung und Nutzung der Kundendaten dadurch, dass der Geschäftsbesorgende dem Geschäftsherrn eine Kopie der Daten übergibt und gleichzeitig die Daten im eigenen Bestand löscht.

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