Veränderungen für den Handel: Europäische Verordnung zum Verbot von Geoblocking in Europa

09.03.2018

Dr. Christian Bürger, Florian Peters

 

Die EU hat am 28. Februar die EU-Verordnung 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking („Geoblocking-VO“) als Teil ihrer Digital Single Market-Strategie beschlossen und gilt ab dem 3. Dezember 2018. Sie betrifft den Einsatz von sog. Geoblockern im Onlinehandel, aber auch die Praxis, gegenüber Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Geschäftsbedingungen im Waren- oder Dienstleistungsverkehr anzuwenden.

Ziel der Verordnung ist es, ungerechtfertigte Beschränkungen im Handel (online oder offline) zu verhindern, die auf die Merkmale der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zurückgehen.

Von der Geoblocking-VO erfasste Einschränkun-gen vom Online- und Offlinehandel

Geoblocker verhindern, dass ein Kunde aus einem Mitgliedstaat auf der Website eines Anbieters in einem anderen Mitgliedstaat etwas einkaufen oder herunterladen kann. Die Geoblocking-VO erfasst aber auch außerhalb vom Onlinehandel Einschränkungen beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat sowie beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Die Sanktionierung von Verstößen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 7).

Verbotene Praktiken im Onlinehandel

Art. 3 erfasst das eigentliche Geoblocking, d.h. Einschränkungen beim Zugang zu bestimmten Internetseiten oder Apps. Verboten sind nunmehr im Einzelnen:

-Sperrung oder Beschränkung einer Online-Benutzeroberfläche für Nutzer (Verbraucher oder Unternehmer) aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden,Weiterleitung des Nutzers auf eine andere Online-Benutzeroberfläche, ohne dass dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

-Einschränkungen sind nur dann nicht verboten, wenn durch sie gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

Verbotene Praktiken beim Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

Um Defiziten beim unionsweiten Handel mit Waren und Dienstleistungen entgegen zu wirken, verbietet die Geoblocking-VO auch die Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden in folgenden Situationen:

-Verkauf von Waren ohne Lieferung,

-Verkauf elektronisch bereitgestellter Lieferungen,

-Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden.

Verbotene Praktiken bei der Zahlung

Anbieter sind frei in der Auswahl der von ihnen akzeptierten Zahlungsmethoden. Verboten ist jedoch nach Art. 5 der Geoblocking-VO, innerhalb der vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmethoden unterschiedliche Bedingungen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zahlung (1) elektronisch durch Lastschrift, Überweisung oder Kartenzahlung erfolgt, (2) nach der Zahlungsdiensterichtlinie authentifiziert wurde und (3) die Zahlung in einer vom Anbieter akzeptierten Währung erfolgt.

Änderungsbedarf für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen

Die Geoblocking-VO erfordert, dass jeder Anbieter überprüft, ob die von ihm online oder offline erhältlichen Waren oder Dienstleistungen frei von Diskriminierungen anhand der Merkmale Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung angeboten werden. Einschränkungen sind nur in engen Grenzen möglich, d.h. wenn diese objektiv gerechtfertigt sind.

Auch unter der Geoblocking-VO kann ein Anbieter grundsätzlich Waren oder Dienstleistungen mit gezielten Angeboten und unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang in verschiedenen Mitgliedstaaten oder für bestimmte Kundengruppen anbieten. Dieses kann auch durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Benutzeroberflächen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Angebote auch von Kunden wahrgenommen werden können, die nicht zur Zielgruppe des Anbieters gehören. Die Grenze zwischen nunmehr verbotenen und weiterhin zulässigen diskriminierungsfreien Geschäftsbedingungen ist im Einzelfall zu ermitteln.

Alle Händler sollten deshalb ihre bislang verwendeten Geschäftsbedingungen und Praktiken einer kritischen Prüfung unterziehen, ob diese den Vorgaben der Geoblocking-VO genügen.

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