Bundeskabinett beschließt energierechtliche Änderungen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien

Köln, 09.06.2023

Das Bundeskabinett hat am 7. Juni 2023 eine Formulierungshilfe für Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen beschlossen. Gegenstand des Gesetzesvorhabens sind neben Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen auch Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Die Regelungen sind besonders eilbedürftig, haben einen Bezug zur Energiekrise und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen sollen in die aktuellen parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen eingehen. Diese wird der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln, so dass die Regelungen voraussichtlich bereits im Juli 2023 in Kraft treten können.

Netzanschluss von Solaranlagen

Mit der Einführung eines § 100 Abs. 14 EEG 2023 soll eine neue Übergangsbestimmung aufgenommen werden, die eine Klarstellung zum Netzanschlussverfahren von Solaranlagen im Kontext der EU-Notfallverordnung enthält (Verordnung (EU) 2022/2577). Danach soll § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2023 auf Netzanschlussbegehren für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt entsprechend anzuwenden sein, wenn sich diese auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. Ist demnach ein Netzanschlussbegehren für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW eingegangen und antwortet der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.

Verlängerung der EnSiG 3.0 Regelungen für Biogasanlagen

Durch die Einfügung der Übergangsregelungen in § 100 Abs. 15 und 16 EEG 2023 sollen die inhaltsgleichen Regelungen in § 110 Abs. 16 und 17 EEG 2021 verlängert werden. Um die Stromerzeugung aus Biogas zu erhöhen und den Erdgasverbrauch zu reduzieren wurde im Herbst 2022 mit der EnSiG 3.0-Novelle geregelt, dass die Anlagenbetreiber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 EEG 2021 für die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlage erhalten. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass der Bonus für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe für die Zeit vom 13. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 nicht endgültig entfällt, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.

Zur Absicherung einer bezahlbaren Stromversorgung und zur Verringerung der Erdgasverstromung im kommenden Winter sollen diese Bestimmungen nun verlängert werden. Aufgrund des Ukraine-Krieges lasse sich eine Gasknappheit auch im kommenden Winter nicht ausschließen. Durch die Einfügung des § 100 Abs. 15 EEG 2023 sollen die Betreiber von Biogasanlagen in den Kalenderjahren 2023 und 2024 für die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlage weiterhin die volle EEG-Vergütung erhalten. Die Regelung soll für volle Kalenderjahre gelten, weil die Bemessungsleistung der Anlagen anhand der Kalenderjahre bestimmt wird. Mehrerlöse, die der Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der Bemessungsleistung erzielt, werden auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet, wenn die Einnahmen für den zusätzlich erzeugten Strom den anzulegenden Wert um mehr als einen ct/kWh übersteigen.
Mit der Regelung des § 100 Abs. 16 EEG 2023 wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich bis zum 30. April 2024 eingeführt.

Rückgabemöglichkeit für Zuschläge 

Aus den Ausschreibungsrunden in den Jahren 2021 und 2022 für Windenergieanlagen (WEA) an Land wurden bislang bezuschlagte Projekte im Umfang von insgesamt 5,2 GW noch nicht realisiert. Dies ist insbesondere auf die außergewöhnlich starke Kostensteigerung infolge des Ukraine-Krieges zurückzuführen, die zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht vorhersehbar war. Zwar wurden die Höchstwerte für künftige Ausschreibungen mittlerweile angehoben. Die bereits in den Jahren 2021/2022 bezuschlagten Projekte profitieren hiervon jedoch nicht. Bislang können diese Zuschläge erst nach Ablauf der Realisierungsfrist entwertet werden und erst danach können die Anlagen erneut an Ausschreibungen teilnehmen. Dies verzögert den Ausbau erneuerbarer Energien.

Dem soll durch die Einfügung des § 100 Abs. 17 EEG 2023 entgegengewirkt werden. Danach dürfen Bieter ihre Zuschläge für WEA an Land der Gebotstermine der Jahre 2021 und 2022 gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben, soweit die von den Zuschlägen umfassten WEA bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht in Betrieb genommen wurden. Die Rückgabeerklärung muss unbedingt und unbefristet in Textform abgegeben werden und dem entsprechenden Zuschlag und der entsprechenden Anlage eindeutig zugeordnet werden können.

Machen die Bieter von der vorzeitigen Rückgabemöglichkeit Gebrauch, fällt für die von der Rückgabe umfassten Anlagen aufgrund der vorzeitigen Entwertung der Zuschläge dennoch eine Pönale nach § 55 Abs. 1 EEG 2021 an, die sich in ihrer Höhe nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 EEG 2021 berechnet. Damit soll Missbrauch verhindert werden.

Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen

Durch die Änderung des § 67 Abs. 2 EnFG soll für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung die Voraussetzung des Nachweises der individuellen Stromkostenintensität entfallen. Die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission sehen die Stromkostenintensität nicht mehr als Begünstigungsvoraussetzung vor. Infolgedessen wurde bei der Überführung der Besonderen Ausgleichsregelung in das EnFG in 2022 die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ersatzlos gestrichen. Der Kreis der begünstigen Unternehmen soll jedoch weiterhin auf die antragstellenden Unternehmen mit bestandskräftiger Begrenzungsentscheidung aus den Jahren 2022 oder 2023 begrenzt bleiben.

Umsetzung Länderöffnungsklausel im WindBG

Der Koalitionsausschuss hat am 28. März 2023 beschlossen, kurzfristig zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen. Aus dem neuen § 3 Abs. 4 WindBG folgt, dass die Länder sich freiwillig verbindlich höhere Flächenziele als die in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes geregelten Flächenbeitragswerte geben können. Die Erhöhung der Flächenbeitragswerte soll durch Landesrecht möglich sein. Möglich ist dies durch ein Landesgesetz, im Wege einer Rechtsverordnung oder im Rahmen der Planung. Zugleich oder alternativ können die Länder die in § 3 Abs. 1 Satz 2 WindBG im ersten Teilsatz für den 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 geregelten Stichtage, zu denen die Flächenbeitragswerte spätestens zu erreichen sind, durch Landesrecht vorziehen.

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