Weitere Detail - Änderungen der Energiepreisbremsen

Köln, 11.07.2023

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 in dritter Lesung das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ (BT-Drucksache 20/6873) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (BT-Drucksache 20/7395) verabschiedet. Am 7. Juli 2023 hat das Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Das Gesetz wird somit am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten; dies wird noch für den Juli erwartet.

Damit wurden bereits zum zweiten Mal Detail-Änderungen an den Energiepreisbremsegesetzen beschlossen. Unbeantwortet bleiben dagegen weiterhin wesentliche praktische Abwicklungsfragen, insbesondere, welche Stelle als Prüfbehörde fungieren wird (siehe zur „Übergangslösung“ des BMWK den letzten Abschnitt dieses Legal Updates).

Dieses Legal-Update gibt einen Überblick über einige der relevanten Gesetzesänderungen. Der Übersichtlichkeit halber beziehen sich Ausführungen auf die Änderungen des StromPBG, welche jedoch weit überwiegend entsprechend im EWPBG umgesetzt wurden.

Klarstellungen und Konkretisierungen

Der Gesetzgeber hat teilweise die Gelegenheit genutzt, die bisherigen Regelungen zu verfeinern und zu konkretisieren.

Berücksichtigung von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen

Die Ermittlung des relevanten Entlastungskontingents für Netzentnahmestellen, welche über standardisierte Lastprofile bilanziert werden und an denen bis zu 30.000 kWh abgenommen werden, erfolgt anhand der „aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle“. Diesbezüglich gab es in der Praxis bereits Unklarheit darüber, welche Jahresverbrauchsprognose jeweils die aktuelle ist und damit zu Grunde zu legen ist. Das Änderungsgesetz stellt nun jedenfalls klar, dass im Falle der Inbetriebnahme von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge während des Entlastungszeitraums eine entsprechend auf die neue Verbrauchssituation angepasste Jahresverbrauchsprognose für den verbleibenden Entlastungszeitraum zu Grunde zu legen ist (§ 6 S. 3 StromPBG (neu)). Dies ist sachgerecht, da der angesetzte Referenzverbrauch in solchen Fällen nicht mehr aussagekräftig ist. Vorrausetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist jedoch, dass der Verbraucher dem Netzbetreiber die neuen Verbrauchseinrichtungen entsprechend mitgeteilt hat.

Verfahren zur Kontrolle der beihilferechtlichen Vorgaben

Die unter den Energiepreisbremsen gewährten Entlastungen müssen den beihilferechtlichen Vorgaben genügen und dürfen bestimmte Höchstgrenzen nur bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen überschreiten.

Die bislang ausgezahlten Entlastungsbeträge beruhen auf einer Selbsteinschätzung der Letztverbraucher hinsichtlich der anwendbaren Höchstgrenzen. Die letztlich maßgebliche Einordnung und Feststellung erfolgt durch die Prüfbehörde, welche jedoch bislang noch nicht bestimmt wurde und entsprechend ihre Arbeit noch nicht aufnehmen konnte.

In der Zwischenzeit konkretisiert und verschärft das Änderungsgesetz bereits das Verfahren zur Kontrolle der beihilferechtlichen Vorgaben:

So sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen nun verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden. So soll gewährleistet werden, dass die Prüfbehörde effektiv gegen Überschreitungen der einschlägigen Höchstgrenzen vorgehen kann. Eine diesbezügliche Ermittlungspflicht der Versorgungsunternehmen besteht jedoch ausdrücklich nicht.

Auch die Prüfbehörde selbst kann künftig, wenn dieser konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Höchstgrenzen vorliegen, auch ohne Antrag eines Letztverbrauchers ein entsprechendes Feststellungsverfahren zur Bestimmung der relevanten Höchstgrenzen einleiten. Die betroffenen Unternehmen sind dann verpflichtet, der Prüfbehörde die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es bleibt abzuwarten, wie viel Bedeutung dieser Befugnis in der Praxis zukommen wird – mit Blick auf die noch ausstehende Arbeitsaufnahme der Prüfbehörde liegt die Vermutung nahe, dass die Prüfbehörde zunächst auch mit der Abarbeitung der von Letztverbrauchern eingeleiteten Feststellungsverfahren gut ausgelastet sein wird.

Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde von den bisherigen Angaben der Letztverbraucher in der Selbsterklärung abweichen ordnet die Prüfbehörde gegenüber den Versorgern die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen und die Korrektur im Rahmen der Endabrechnung an. Ergibt sich eine solche Abweichung in einem Verfahren, welches die Prüfbehörde von Amts wegen eingeleitet hat, kann die Prüfbehörde die Rückzahlung auch unmittelbar an den Bund oder die Prüfbehörde selbst anordnen.

Stellt die Prüfbehörde anwendbare Höchstgrenzen fest, welche von den bisher in der Selbsterklärung angegebenen Höchstgrenzen abweichen, ist der betroffene Letztverbraucher verpflichtet, die Selbsterklärung innerhalb eines Monats entsprechend anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgerecht, stellt der Versorger die Auszahlung von Entlastungsbeträgen bis zur Abgabe einer Selbsterklärung ein.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen der Prüfbehörde haben keine aufschiebende Wirkung; die Maßnahmen der handelnden Behörde bleiben also bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung wirksam. 

Korrektur der Frist zur Vorlage eines Plans über Gegenleistungen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit

§ 30 Abs. 6 StromPBG sah bislang vor, dass Letztverbraucher, die Entlastungsbeträge von über 50 Millionen Euro beziehen, der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit ergreift; beispielsweise in Form von Maßnahmen zur Deckung des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energien oder zur Investition in Energieeffizienz. Eine gleichlautende Pflicht findet sich in § 22 Abs. 5 des EWPBG, wo die Frist jedoch bis zum 31. Dezember 2024 lief. Bei der Statuierung einer verkürzten Frist unter dem StromPBG handelte es sich daher um ein Redaktionsversehen, welches der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz nun bereinigt hat. Ein entsprechender Plan ist dafür von den betroffenen Letztverbrauchern bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen, wobei diese Pflicht unter dem StromPBG für Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach dem Energiefinanzierungsgesetz für das Begrenzungsjahr 2024 bereits als erfüllt gilt.

Einführung von Sonderregelungen

Weiter werden durch das Änderungsgesetz einzelne Sondersituationen nun spezifisch adressiert.

Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche

Das relevante Entlastungskontingent berechnet sich für Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, grundsätzlich abhängig vom Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Bei Einführung der Energiepreisbremsen war bereits vielfach kritisiert worden, dass diese starre Vorgabe Sondersituationen nicht berücksichtigt, welche insbesondere in Folge der Corona-Pandemie vielfach entstanden sind: Auf Grund von pandemiebedingten Betriebsschließungen o.ä. stellt das Kalenderjahr 2021 für viele Letztverbraucher, die Unternehmen sind, kein geeignetes Referenzjahr dar. Diese Sondersituation berücksichtigt der Gesetzgeber nun durch Einführung eines neuen § 12b StromPBG (neu) (sowie § 37a EWPBG (neu) als entsprechende Regelung für die Erdgas- und Wärmepreisbremse). Durch diese neue Regelung sollen Härtefälle für Letztverbraucher, welche vor allem durch COVID-19 oder durch die Flutkatastrophe des Jahres 2021 in besonderer Weise betroffen waren, ausgeglichen werden.

Der Erhalt eines zusätzlichen Entlastungsbetrages nach dieser Regelung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Nachweis, dass für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021 Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ durch ein Land gewährt wurden. Dieser Nachweis muss durch Vorlage eines (bestandskräftigen) Bescheides der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Alternativ ist nachzuweisen, dass der Letztverbraucher im Kalenderjahr 2021 Versicherungsleistungen erhalten hat, welche einem Erhalt von Mitteln aus dem Fond „Aufbauhilfe 2021“ entgegenstanden. Auch dies ist durch entsprechende Nachweise bzw. belastbare Versicherungsunterlagen, z. B. einer Deckungszusage des Versicherers, zu belegen.
  • Nachweis, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an den Netzentnahmestellen des Antragstellers für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde. Der Gesetzgeber sieht das Kalenderjahr 2019 als geeignetes Referenzjahr an, da es das letzte volle Kalenderjahr vor der Corona-Pandemie und der Energiekrise infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine war.
  • Erklärung des Antragstellers, dass er sowie ggf. verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro durch den Erhalt eines zusätzlichen Entlastungsbetrages voraussichtlich nicht überschreiten werden. 
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag muss den Betrag von 1.000 Euro als Bagatellgrenze für eine Antragsstellung überschreiten (für die Erdgas- und Wärmepreisbremse liegt die Bagatellgrenze bei 10.000 Euro).
  • Einhaltung der Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022. Durch diese Vorgabe sollen insbesondere Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, von der Antragsstellung ausgeschlossen werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, berechnet sich die Höhe des zusätzlichen Entlastungsbetrages wie folgt:

Originäre Entlastungssumme x Ausgleichsfaktor x Anpassungsfaktor.

Die originäre Entlastungssumme ist dabei die Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5; der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn die an allen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2019 durch die an allen Netzentnahmestellen gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

Ein entsprechender Antrag auf Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollten sich betroffene Letztverbraucher kurzfristig damit beschäftigen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Antrag gegeben sind und die erforderlichen Nachweise erbracht werden können. Dabei konkretisiert das Gesetz die erforderlichen Angaben und Nachweise, welche dem Antrag beizufügen sind. Zudem wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den beizubringenden Unterlagen und Fristen, zu regeln.

Im Falle einer positiven Bescheidung eines Antrags auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag veranlasst die Prüfbehörde unmittelbar die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Ergebnis der Prüfung eines Antrages übermittelt die Prüfbehörde dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2023.

Kommt ein Antragsteller seiner Pflicht nach § 30 Abs. 2 StromPBG zur Information der Prüfbehörde und des Versorgers über den Erhalt von Entlastungen von über 2 Millionen Euro nicht nach, ist der zusätzliche Entlastungsbetrag von der Prüfbehörde zurückzufordern. Kommt der Antragsteller der Mitteilungspflicht nach und übersteigt die erhaltene Entlastungssumme die Höchstgrenze von 2 Millionen Euro (oder 250.000 bzw. 300.000 Euro für Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- oder Aquakultursektor) ist der Betrag, um den die Entlastungssumme die Höchstgrenze übersteigt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe des gewährten zusätzlichen Entlastungsbetrages zurückzuzahlen.

Abweichender Referenzpreis für Heizstrom

Für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden und welche über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, gilt gemäß § 5 Abs. 3 StromPBG (neu) ab dem 1. August 2023 ein abweichender, niedrigerer Referenzpreis. Dieser ergibt sich einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Wahl, die sich aus dieser Sonderregelung zusätzlich ergebenden Entlastungen entweder monatlich zu gewähren oder im Wege einer einmaligen Entlastung an betroffene Letztverbraucher auszuzahlen. Diese Wahlmöglichkeit beschränkt sich alleine auf zusätzliche Entlastungen, die auf Basis der Differenz zwischen dem neuen und dem bisher gültigen Referenzpreis entstehen. Die Entlastungen, die auf Basis des alten Referenzpreises ermittelt worden sind, müssen hingegen weiterhin auf monatlicher Basis gewährt werden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen betroffene Letztverbraucher darüber informieren, ob die zusätzlichen Entlastungen auf monatlicher Basis oder im Wege einer einmaligen Entlastung gewährt werden.

Sonderregelungen für Schienenbahnen

Das Änderungsgesetz bringt zudem einige Sonderregelungen für die Entlastung von Schienenbahnen unter dem StromPBG mit sich. So sieht das StromPBG künftig besondere Regelungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten vor. Zudem werden das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Höchstgrenzen für Schienenbahnen sowie die Abgabe einer Selbsterklärung für Schienenbahnen eigenständig geregelt. Hintergrund dieser Anpassungen ist, dass die beihilferechtliche Notifizierung der Regelungen zur Strompreisbremse für Schienenbahnen nicht nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission erfolgt, sondern auf Grundlage der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Daher bedarf es entsprechender eigenständiger, abweichender Regelungen für Schienenbahnen.

Änderungen und Ergänzungen der arbeitsrechtlichen Pflichten nach dem StromPBG 

Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Unternehmen, die Entlastungssummen von mehr als 2 Millionen Euro beziehen, sind nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 StromPBG verpflichtet, gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 eine sog. Regelung zur Beschäftigungssicherung nachzuweisen (Einzelheiten finden Sie in unserem Legal Update vom 27. Januar 2023 unter A. I.).

Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit, zahlreiche bislang bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzerhaltungspflicht zu beseitigen, leider weitgehend ungenutzt gelassen. Lediglich zwei Punkte sind zu nennen:

  • Nunmehr wird klargestellt, dass etwaige Rückzahlungsbeträge bei fehlendem Nachweis über eine Regelung zur Beschäftigungssicherung (§ 37 Abs. 2 Satz 4 StromPBG (neu)) oder bei Verstößen gegen die Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 37 Abs. 4 Satz 3 StromPBG (neu)) grundsätzlich zu verzinsen sind. Dies begründet eine über die (partielle) Rückzahlung als solche hinausgehende Sanktion, die je nach Höhe der Entlastungssumme empfindlich sein kann.
  • Zu begrüßen ist die Ergänzung von § 37 Abs. 4 Satz 2 Nummer 4 StromPGB (neu). Danach hat die Behörde im Rahmen der im Ermessen stehenden Entscheidung über die Rückforderung von Beträgen auch die „wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers sowie seines Wirtschaftszweiges zu beachten“. Damit besteht künftig ein normativer Anknüpfungspunkt für die Prüfbehörde, unverschuldete wirtschaftliche Schieflagen eines Unternehmens im Rahmen von Rückforderungsentscheidungen berücksichtigen zu können.

Änderungen bezüglich Boni und Dividenden

Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro erhalten, unterliegen in § 37a StromPGB verankerten Beschränkungen u.a. bezüglich der an die Geschäftsleitung gewährten variablen Vergütung. Ab einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro ist   die Ausschüttung von Dividenden und Gewinnbeteiligungen beschränkt (nähere Informationen finden sich unter A. II. des Legal Updates vom 27. Januar 2023).

In diesem Zusammenhang sind folgende Änderungen und Ergänzungen zu beachten:

  • Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Beschränkungen hinsichtlich der Gewährung von Boni und der Ausschüttung von Dividenden zeitlich grundsätzlich vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gelten. Zudem ist nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass primär variable Vergütungen und Dividenden betroffen sind, die sich auf das Kalenderjahr 2023 beziehen.
  • Weitreichender sind die Beschränkungen bei Entlastungssummen von mehr als 50 Millionen Euro. In diesem Fall greift die Beschränkung auch bezüglich Boni und Dividenden, die vor dem 1. Januar 2023 vereinbart, beschlossen oder entstanden, aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht gewährt worden sind. Der Bezug der Leistungen zum Kalenderjahr 2023 entfällt in diesem Fall. Entsprechende variable Vergütungsbestandteile und Dividenden dürfen gleichermaßen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder – bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des StromPBG auf Grundlage von § 3 Abs. 2 StromPBG – bis zum Ablauf des 30. April 2024 ausgezahlt bzw. ausgeschüttet werden.
  • Von zentraler Bedeutung ist die nunmehr vom Gesetzgeber in § 37a Abs. 8 Nr. 2 StromPBG vorgenommene normspezifische Definition des Begriffs „gewähren“. Diese fällt im Ergebnis weit aus: Erfasst ist neben dem „Auszahlen“ auch „das Versprechen“, „das Begründen auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen“ erfasster Leistungen. Das spricht dafür, dass zwischenzeitlich in der Praxis diskutierte Gestaltungsmöglichkeiten, etwa die Vereinbarung einer Stundung, in vielen Fällen nach dem StromPBG unzulässig sein dürften.
  • Des Weiteren hat der Gesetzgeber in § 37a Abs. 8 Nr. 1 StromPGB den zentralen Begiff des „Unternehmens“ normspezifisch definiert. Danach sind im Rahmen von § 37a StromPGB sowohl Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 25 StromPBG erfasst, die (rechtsträgerbezogen) eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, als auch verbundene Unternehmen im Sinne von § 2 Nr. 28 StromPBG, soweit die von ihnen „beherrschten oder gehaltenen Unternehmen“ die vorgenannten Entlastungssummen überschreiten.
  • Die Möglichkeit von Unternehmen, auf Entlastungssummen von mehr als 25 oder 50 Millionen Euro zu verzichten, um Beschränkungen bei der Gewährung von Boni sowie der Ausschüttung von Dividenden zu vermeiden (sog. „Opt-Out“), bedarf nunmehr einer Erklärung in Textform (§ 126b BGB). Diese hat nach § 37a Abs. 6 StromPBG (neu) bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 gegenüber der Prüfbehörde zu erfolgen.

Erneute Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung ab dem 1. Oktober 2023

Abseits des hier dargestellten Änderungsgesetzes wurde zudem eine Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung vom 5. Juli 2023 beschlossen (BT-Drucksache 20/7538). Ab dem 1. Oktober 2023 soll danach der Differenzbetrag für Unternehmen von derzeit maximal 24 ct/kWh auf 18 ct/kWh begrenzt werden. Für Erdgas wird der Differenzbetrag auf 6 ct/kWh begrenzt. Die Änderung sollte ursprünglich bereits zum 1. September in Kraft treten, wurde aber noch einmal nach hinten verschoben.

Begründet wird die weitere Begrenzung mit den sinkenden Energiepreisen und dem Bestreben des Gesetzgebers, Anreize für einen Wechsel des Energieversorgers zu setzen. Dies entspricht jedoch kaum der Realität vieler betroffener Unternehmen, welche sich bereits vor Einführung der Energiepreisbremsen zu hohen Preisen für das Kalenderjahr 2023 mit Energie eingedeckt haben. Für diese Unternehmen besteht oftmals keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit, noch von den fallenden Energiepreisen zu profitieren. Folglich trifft diese Unternehmen die weitere Begrenzung des Differenzbetrages besonders hart, was der Verordnungsgeber völlig außer Acht zu lassen scheint.

Bewertung und Ausblick – wo bleibt die Prüfbehörde?

Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, verschiedene Änderungen und Klarstellungen an den ursprünglich unter großem Zeitdruck zusammengestellten Preisbremsegesetzen einzuführen. Insbesondere die Einfügung einer Sonderregelung für Atypische Minderverbräuche ist zu begrüßen. Hiermit kann nun unverschuldeten Härtefällen entsprechend Rechnung getragen werden.

In der Praxis erwarten Unternehmen jedoch insbesondere die Benennung der Prüfbehörde. Mit Blick darauf, dass Ende Juli bereits erste Fristen zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Prüfbehörde ablaufen, besteht hier auf Seiten der Letztverbraucher bzw. Kunden große Unsicherheit. Bereits im letzten Änderungsgesetz wurde eine Rechtsgrundlage eingeführt, welche die Beleihung juristischer Personen des Privatrechts mit den Aufgaben der Prüfbehörde ermöglicht. Das BMWK führte daraufhin ein entsprechendes Vergabeverfahren durch, dessen Teilnahmefrist am 2. Mai 2023 endete – ob in diesem Verfahren bereits ein Zuschlag vergeben werden konnte, ist noch nicht bekannt. Wie das BMWK mittlerweile in seinen aktualisierten FAQ vom 3. Juli 2023 ausführt, soll die Prüfbehörde „spätestens im September“ ihre Arbeit aufnehmen. Für die Übergangszeit hat das BMWK in Zusammenarbeit mit PwC als Beauftragtem nach § 2 Nr. 2 EWPBG nun Postfächer eingerichtet (und etwas versteckt auf seiner Website veröffentlicht ). Bis zur Einrichtung der Prüfbehörde sind fällige Erklärungen und Mitteilungen fristgerecht per E-Mail an diese Postfächer zu senden. Nach Angabe des BMWK wird PwC die erhaltenen Erklärungen dann an die Prüfbehörde weiterleiten.

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