Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform
Seit dem 9. Januar 2016 besteht gemäß der in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO) für Online-Händler die Verpflichtung, auf ihrer Website einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) der EU-Kommission bereitzustellen (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO). Dieser Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Es ist daher anzuraten, den Link am Ende des Impressums aufzunehmen, zum Beispiel wie folgt:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Händler, die Ware auf eBay anbieten, sind ebenfalls verpflichtet, den Link bereitzustellen. Für nähere Informationen siehe:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_23.html#c
Gleiches gilt für andere Handelsplattformen wie Amazon etc.
Fehlender Hinweis auf OS-Plattform stellt ab-mahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31.03.2016 (14 O 21/16) einen zunächst von einem Wettbewerber abgemahnten Online-Händler zur Unterlassung verurteilt, da dieser gegen die Hinweispflicht verstoßen hatte. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht die von ihm erlassene einstweilige Verfügung.
Weitere Informationspflichten
Ferner müssen solche Online-Händler, die sich selbst freiwillig verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, ein oder mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher auf ihrer Website über die Existenz der OS-Plattform und darüber hinaus über die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeit zu nutzen, informieren (Artikel 14 Abs. 2 ODR-VO). Diese Informationen sollten zudem auch in die AGB des Händlers aufgenommen werden.
Ob Online-Händler gesetzlich zur Streitbeilegung mit Verbrauchern über alternative Stellen verpflichtet sind, richtet sich in Deutschland nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19.02.2016 (VSBG). Dieses sieht jedoch keine verpflichtende Teilnahme des Händlers an einer alternativen Streitbeilegung vor, so dass vorstehende Informationspflicht nur greift, wenn sich der Händler freiwillig verpflichtet hat, Stellen zur alternativen Streitbeilegung zu nutzen.
Aus dem VSBG werden sich ab dem 1. Februar 2017 zudem noch weitere Informationspflichten ergeben (§§ 36, 37 VSBG), über die wir Sie zu gegebener Zeit informieren werden.