Neuer Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a-E StGB)

13.02.2015

Vorgeschichte

In der aktuellen Legislaturperiode wird nun erneut Anlauf genommen zur Einführung eines Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, nachdem der Gesetzentwurf aus der 17. Legislaturperiode wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes nicht weiterverfolgt werden konnte. Hintergrund der Regelung ist es, Strafbarkeitslücken speziell für den Gesundheitsbereich zu schließen, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit heilberuflicher Entscheidungen auf der einen Seite und den lauteren Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt auf der anderen Seite zu schützen.

Das Gesetzesvorhaben wird auch als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012 (BGH GSSt 57/202) gewertet, in der der Große Senat für Strafsachen die Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten wegen Vorteilsannahme/Bestechlichkeit mangels Amtsträgereigenschaft bzw. Beauftragtenstellung für die Krankenkassen verneint hatte. Im zu entscheidenden Fall praktizierte ein Arzneimittelhersteller ein Prämiensystem für die ärztliche Verordnung von Medikamenten. Danach erhielt der verschreibende Arzt für jede Verordnung eines Medikaments dieses Herstellers eine Prämie. Die Zahlungen wurden als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge verschleiert.

Geplante Neuregelung in Form des § 299a StGB

Gemäß § 299a-E StGB soll zukünftig jeder Angehörige eines Heilberufes strafbar sein, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er den Vorteilsgeber bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten in unlauterer Weise im Wettbewerb bevorzugt oder sonst seine Berufspflichten verletzt. Spiegelbildlich wird bestraft, wer dem Angehörigen eines Heilberufes den Vorteil anbietet oder gewährt. 

Mit der Neuregelung sollen in erster Linie Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte und Apotheker für die bevorzugte Verschreibung bzw. Abgabe bestimmter Arzneimittel unterbunden werden. Unter Strafe gestellt wird aber auch die Zuweisung von Patienten „gegen Entgelt“: wenn der Arzt seinem Patienten zum Beispiel eine bestimmte Apotheke empfiehlt, oder eine Klinik, ein Pflegeheim, ein Sanitätshaus oder einen anderen Gesundheits-Leistungserbringer und hierfür von diesen eine Prämie oder einen anderen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält.

Auch der Abschluss eines Vertrags kann nach der Gesetzesbegründung einen Vorteil darstellen, so dass zum Beispiel auch die Teilnahme eines Arztes an Anwendungsbeobachtungen strafbar sein kann, wenn die vorgesehene Vergütung den Arzt nicht für seinen zusätzlichen Aufwand entschädigt, sondern ihm als Bestechungsgeld für die unlautere Bevorzugung bestimmter Präparate gewährt wird. Ein Vorteil kann aber auch in der Gewinnbeteiligung des Arztes an einem Unternehmen liegen.

Derzeit existieren zwei Gesetzentwürfe (Entwurf des Freistaats Bayern, Entwurf des Bundesjustizministeriums). Nach dem bayerischen Entwurf sollen nur akademische Heilberufe dem neuen Bestechungstatbestand unterfallen (Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten etc.), nach dem Entwurf des BMJ sind sämtliche Heilberufe erfasst, also auch die Krankenschwester und der Altenpfleger. Es bleibt abzuwarten, ob sich der weitere oder der engere Täterkreis durchsetzen wird.

Für die Akteure auf dem Gesundheitsmarkt ergeben sich diverse Fragestellungen, wenn es, wovon auszugehen ist, zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens kommt. Zum Beispiel:

Welche Auswirkungen hat der neue Tatbestand auf Dienstleistungs-/Kooperationsverträge zwischen Ärzten und der Pharmaindustrie? Bestehen Risiken bei der Autidem Verschreibung? Wie sind Einladungen zu Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen zu werten? Werden auch Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Hilfsmittelversorgern im Rahmen des Entlassungsmanagements erfasst?

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