[] Die Anreizregulierung ist ein seit dem 1. Januar 2009 bestehendes komplexes System zur Regulierung der Netzentgelte. Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Strom und Gas müssen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen.
Wurden zum 1. Januar 2009 den Netzbetreibern noch konkrete Entgelte genehmigt, legt die jeweilige Regulierungsbehörde nunmehr für jeden Netzbetreiber eine konkrete Obergrenze für die Gesamterlöse fest, die für eine mehrjährige Regulierungsperiode gilt. Wenn es dem jeweiligen Netzbetreiber gelingt, seine Kosten über die festgesetzte Obergrenze hinaus zu reduzieren, darf er daraus resultierende Gewinne behalten. Für die Netzbetreiber ergeben sich daraus Anreize zur Senkung ihrer Kosten. Sie haben naturgemäß ein großes Interesse an einem möglichst geringen Kostendruck und damit auch an der Festsetzung einer möglichst hohen Obergrenze. Über die Auslegung einiger gesetzlich fixierter Berechnungsparameter bestanden zwischen den Netzbetreibern und den Regulierungsbehörden deshalb erhebliche Kontroversen, über die der BGH am 28. Juni 2011 und nun erneut am 18. Oktober 2011 befunden hat.
Am 18. Oktober 2011 fand im Bereich der Regulierung der Netzentgelte im Strom- und Gasbereich in vier Verfahren die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt. Nachdem der BGH in zwei sog. Regelverfahren der ersten Anreizregulierungsperiode schon am 28. Juni 2011 entschieden hatte, überprüfte er nunmehr die Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg, die im sogenannten vereinfachten Verfahren ergangen waren und regionale Energieunternehmen aus Brandenburg betrafen. Die behördlichen Bescheide blieben - den vorausgegangenen Beschlüssen des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes folgend - aufgehoben. Der BGH hat allerdings Maßgaben der Neubescheidung verändert. Genaueres wird den Beschlussausfertigungen zu entnehmen sein, die erst in einigen Wochen zugestellt werden.