Am 15. August ist das Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive - (EU) 2023/2413 (RED III) für Zulassungsverfahren, unter anderem des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 189 vom 14.08.2025). Ursprünglich war eine Umsetzung der RED III noch in der letzten Legislatur erwartet worden, zumal die Umsetzungsfrist bereits am 21. Mai 2025 abgelaufen war. Nicht zuletzt infolge des Koalitionsbruchs entstanden erhebliche Unsicherheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Windenergie an Land.
Der noch Anfang Juli vorliegende Referentenentwurf sah lediglich eine Teilumsetzung der Richtlinie vor. Im Rahmen des weiteren Verfahrens erfolgten erhebliche Anpassungen, sodass nunmehr von einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie gesprochen werden kann. Gleichzeitig nutzte der Gesetzgeber die Gelegenheit, weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Windenergie an Land zu aktualisieren, insbesondere im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Im Legal Update vom 28. Juli 2025 haben wir bereits die Neuregelung der Gemeindeöffnungsklausel detailliert erläutert. Das vorliegende Legal Update widmet sich weiteren relevanten Änderungen im Bereich der Windenergie.
Die Gesetzesänderungen dürften insgesamt dazu führen, dass Genehmigungsverfahren innerhalb der ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete künftig deutlich schneller und effizienter ablaufen. Außerhalb dieser Gebiete hingegen werden die Hürden für die Errichtung von Windenergieanlagen spürbar angehoben, sodass entsprechende Vorhaben dort in vielen Fällen kaum noch umsetzbar sein werden.
Ausschluss von Anlagen außerhalb von Windenergie-
gebieten
Entfall des öffentlichen Interesses - § 249 Abs. 2 BauGB und § 1 WindBG
Windenergieanlagen sind im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Nach der Konzeption des WindBG entfällt gemäß § 249 Abs. 2 BauGB nach Erreichung der Flächenbeitragswerte diese Privilegierung im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 WindBG. Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete sind im Einzelfall weiterhin als “sonstige Vorhaben” im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Da Windenergieanlagen öffentliche Belange regelmäßig – wenn auch in geringem Maße – in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen werden, dürfte schon nach der aktuellen Regelung eine Errichtung außerhalb von Windenergiegebieten quasi ausgeschlossen sein.
§ 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB verschärft diese Situation nun zusätzlich: Windenergievorhaben außerhalb ausgewiesener Flächen sind bereits dann unzulässig, wenn öffentliche Belange „berührt“ werden. Ein Fall, in dem öffentliche Belange überhaupt nicht berührt werden, ist praktisch nicht vorstellbar, sodass eine Abwägung so gut wie ausgeschlossen ist. Mit Erreichen der Flächenbeitragswerte kommt es somit de facto zu einer Sperrung des Außenbereichs für die Errichtung von Windenergieanlagen – ausgenommen sind Repowering-Vorhaben.
Dies steht zudem im Widerspruch zur Systematik des § 35 BauGB und wäre – wie bereits oben erwähnt – auch nicht erforderlich gewesen, da die bestehenden Regelungen dem Ziel, Windenergieanlagen ausschließlich in ausgewiesenen Windenergiegebieten zu errichten, bereits ausreichend Rechnung tragen.
Das Konzept, Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten auszuschließen, wird durch § 1 Abs. 2 WindBG bekräftigt: Gemäß § 2 EEG liegen Vorhaben der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und überwiegen bei einer Interessenabwägung regelmäßig andere Belange. Dieser Vorrang der erneuerbaren Energien wäre nach dem OVG Münster nach der bisherigen Lage auch bei einer Abwägung im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB denkbar (OVG Münster, Urteil vom 16.05.2023 – 7 D 423/21.AK). Nach § 1 Abs. 2 WindBG entfällt nunmehr mit Erreichen der Flächenbeitragswerte in den Bundesländern das öffentliche Interesse bei Vorhaben außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten . § 2 EEG ist auf diese Vorhaben nicht mehr anwendbar.
Zulassungsverfahren über einheitliche Stelle
Daneben enhält das Gesetz eine Vielzahl an Regelungen, die zumindest auf den ersten Blick dazu dienen, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Nach § 10a BimSchG sollen Anträge für Genehmigungsverfahren und weitere Zulassungsverfahren zentral und elektronisch über eine einheitliche Stelle eingereicht werden, die die Koordination mit allen beteiligten Behörden übernimmt. Ab dem 21. November 2025 sind Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Entsprechende Regelungen sind auch in § 11a WHG vorgesehen.
Für Anlagen im förmlichen Genehmigugsverfahren gilt statt einer Genehmigungsfrist von sieben Monaten nunmehr eine First von sechs Monaten, um das Genehmigungsverfahren mit dem neuen “Überprüfungsverfahren” zu durchlaufen. Für das vereinfachte Verfahren bleibt es bei einer Drei-Monats-Frist.
Die Behörden müssen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten und außerhalb innerhalb von 45 Tagen bestätigen. Die Genehmigungsfrist beginnt erst mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
Der Prüfungsumfang gemäß § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG für den Fall einer Änderungsgenehmigung wird um militärische und luftverkehrliche Belange erweitert:
Bei einer Standortverlagerung um maximal 8 Meter, einer Höhenvergrößerung um maximal 20 Meter oder einer Verringerung des Rotordurchlaufs um maximal 8 Meter werden ausschließlich die Vereinbarkeit mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen sowie die Anforderungen nach § 16b Abs. 8 BImSchG geprüft.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen hat die Genehmigungsbehörde innerhalb von fünf Werktagen die für militärische und luftverkehrliche Belange zuständigen Behörden zu beteiligen, die den Eingang innerhalb von zehn Werktagen bestätigen müssen.
Beschleunigungs-
gebiete
Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die sogenannten Beschleunigungsgebiete. Dabei handelt es sich gemäß § 2 WindBG um Gebiete nach § 6a WindBG, § 249c BauGB oder § 28 ROG, in denen die Erleichterungen nach § 6b WindBG gelten.
§ 249c BauGB verpflichtet Gemeinden, in ihren Flächennutzungsplänen künftig Windenergiegebiete gleichzeitig auch als „Beschleunigungsgebiete“ auszuweisen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung gelten für besonders schutzwürdige Gebiete, wie Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Kern- oder Pflegezonen von Biosphären-reservaten oder Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen geschützter Arten, bei denen Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG drohen.
§ 249c Abs. 3 BauGB schreibt eine Verpflichtung für kommunale Planungsträger vor, bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten Minderungsmaßnahmen festzulegen, um potenzielle negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten, auf europäische Vogelarten sowie auf die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG zu vermeiden oder, sofern sie unvermeidbar sind, erheblich zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollen einen umweltverträglichen Ausbau der Windenergie sicherstellen. Anlage 3 zu § 249c Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält eine Darstellung geeigneter Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen. Dies soll Gemeinden als unverbindliche Unterstützung bei der Umsetzung dienen. Abweichende kommunale Konzepte sind möglich.
§ 28 ROG ersetzt den bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 6 und § 27 Abs. 4 ROG und bündelt damit alle für die Windenergie relevanten Vorschriften in einer Norm. Auch regionalplanerische Vorranggebiete für Windenergie sind künftig zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern sie nicht in besonders schutzwürdigen Gebieten liegen. Die Festlegung von Beschleunigungsgebieten ist keine Festlegung im raumordnungs-rechtlichlichen Sinne, sondern dient einzig der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, um die Anwendbarkeit von § 6b WindBG zu ermöglichen.
Auch die Beschleunigungsgebiete nach § 28 ROG müssen verbindliche Regelungen zu Minderungsmaßnahmen enthalten, um negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten, auf geschützte Arten sowie auf die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren. Diese Ausweisung sowie die Festlegung der Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden, kann innerhalb von drei Monaten ein separates Verfahren zur Anpassung durchgeführt werden.
Gemäß Anlage 3 zu § 28 Abs. 4 Satz 3 BImSchG legt die planaufstellende Behörde die erforderlichen Minderungsmaßnahmen fest, um die genannten Umwelt- und Naturschutzziele zu gewährleisten.
Insgesamt spiegelt die Neufassung des § 28 ROG die Änderungen im BauGB wider. Sobald die Flächenbeitragswerte oder Teilflächenziele nach dem WindBG erreicht sind, können die Bundesländer festlegen, dass die Ausweisung weiterer Beschleunigungsgebiete im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die Regelungen des § 6a WindBG bleiben hiervon unberührt.
Erleichterungen nach § 6b WindBG
In den ausgewiesenen Beschleunigungs-gebieten im Sinne der vorgenannten Normen gilt das beschleunigte Genehmigungsverfahren nach § 6b WindBG, der die Erleichterungen der RED III umsetzt und an die Beschleunigungsgesetzgebung der Notfallverordnung anschließt. Die darin enthaltenen Genehmigungserleichterungen für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten lösen die Erleichterungen des § 6 WindBG aus dem Jahr 2023 ab. Für bereits laufende Verfahren bleibt die Anwendbarkeit des § 6 WindBG bestehen.
Zusätzlich zum Entfall der UVP und der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 bis 5 BNatSchG entfallen nunmehr auch die Natura-2000-Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG (FFH-Prüfung) sowie die Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG.
Stattdessen findet lediglich eine vereinfachte Überprüfung der Umweltauswirkungen statt, die auf bereits vorhandenen und hinreichend aktuellen Daten basieren soll.
Die Gesetzesbegründung hebt dabei hervor, dass aus dem Entfall von Kartierungen die größte Einsparung für die Vorhabenträger resultiere.
Innerhalb der Beschleunigungsgebiete sind die Antragsteller zur Vorlage der im jeweiligen Plan genannten Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung negativer Umweltauswirkungen verpflichtet. In Bestandsgebieten, die nach § 6a WindBG übernommen wurden, müssen die Antragsteller eigene Vorschläge für Maßnahmen zur Reduzierung negativer Umweltauswirkungen vorlegen, da hier noch keine Minderungsmaßnahmen definiert wurden.
Die Behörde überprüft anhand vorhandener Daten, ob „eindeutige Nachweise“ dafür vorliegen, dass ein Windenergieprojekt trotz geplanter Minderungsmaßnahmen „höchst-wahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ verursacht. Dabei handelt es sich um solche Auswirkungen, die bei der Planung nicht erkannt wurden und die gegen Artenschutzvorschriften oder das FFH-Recht verstoßen könnten. Für die Überprüfung legt § 6b WindBG eine Frist von 45 Tagen (30 Tage für Repowerings-Vorhaben) nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen fest.
Stellt die Behörde keine eindeutigen Nachweise für nachteilige Umweltauswirkungen fest, werden, wenn erforderlich, die im Plan ohnehin vorgesehen Minderungsmaßnahmen angeordnet. Liegen hingegen eindeutige Nachweise vor, wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet. Es müssen dann weitere Minderungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Sollten weder Ausgleichs- noch Minderungsmaßnahmen möglich sein oder eine hinreichende Datenlage nicht vorliegen, regelt § 6b WindBG eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Abweichungen von den Regelungen des § 6b WindBG durch Landesrecht sind nicht zulässig.
Die Erleichterungen nach § 6b WindBG finden sowohl auf bereits bestehende Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG Anwendung, als auch auf die Beschleunigungsgebiete nach § 249c BauGB und § 28 ROG.
Nach § 6b Abs. 9 WindBG ist bei Vorhaben, für die sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch nach § 6b WindBG in Betracht kommen, das Verfahren grundsätzlich nach § 6 WindBG durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller fordert gegenüber der Zulassungsbehörde ausdrücklich die Anwendung von § 6b WindBG.
Erleichterungen für Speicher
§ 245e Abs. 6a BauGB (neu) ermöglicht, dass Speichervorhaben für Strom oder Wärme, die als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gelten, mithin in Windenergiegebiete und Beschleunigungsgebiete einbezogen werden können. In Beschleunigungsgebieten profitieren diese Speicher ebenfalls von den erleichterten Zulassungsverfahren nach § 6b WindBG.
Zusammenfassung und Fazit
Es ist sehr zu begrüßen, dass die RED III endlich umgesetzt worden ist, besonders vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich künftiger Planungen von Windenergieanlagen nach dem Auslaufen der Privilegierungen gemäß § 6 WindBG. Besonders positiv ist, dass entgegen der zunächst erwarteten Teilumsetzung nun eine vollständige Umsetzung der Richtlinie – zumindest für die Windenergie an Land – erfolgt ist.
Die im Rahmen der RED III eingeführten Änderungen in Form von § 6b WindbG vereinfachen die Überprüfung der Umweltauswirkungen erheblich. Dies dürfte die gewünschte Beschleunigung des Genehmigungsprozesses für Windenergie nach sich ziehen.
Offen bleibt jedoch, ob die Verlagerung von Prüfungen, etwa der FFH-Prüfung, auf die Regionalplanung insgesamt zu einer Verfahrensbeschleunigung führt oder nicht vielmehr pauschalere Flächenausschlüsse zur Folge hat. Die praktischen Auswirkungen bleiben daher abzuwarten.
Außerhalb von Beschleunigungsgebieten erschweren strengere Regelungen die Genehmigungserteilung. Im Ergebnis entspricht dies jedoch dem Konzept, Windenergieanlagen gezielt auf bestimmte Flächen zu bündeln und den übrigen Außenbereich hiervon freizuhalten. Gleichzeitig erleichtert die Anpassung der Gemeindeöffnungsklausel die Ausweisung kommunaler Windenergiegebiete, was gerade unter Akzeptanzgesichtspunkten als positiv zu bewerten ist.
Die Änderungen im Hinblick auf das Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle werden nur sehr begrenzte Auswirkungen haben. Durch die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG landen immissionsschutzrechtliche Verfahren ohnehin im Wesentlichen bei einer Behörde. Lediglich wasserrechtliche Verfahren und Verfahren zur Infrastruktur können bei einer anderen Behörde aufgehängt sein. Die Koordinierungsfunktion lag auch in der Vergangenheit schon bei der eigentlichen Genehmigungsbehörde, zumindest was die wasserrechtliche Erlaubnis angeht. Auch die Verkürzung der Fristen zur Prüfung der Vollständigkeit ist in der Praxis wahrscheinlich eher Makulatur.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!