[Berlin, ] Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 20. Juni 2014 (VerfGH 96/13) erstmals zur Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG) geäußert.
Der Verfassungsgerichtshof wies eine Verfassungsbeschwerde gegen zwei gerichtliche Entscheidungen zurück, durch die der Beschwerdeführer wegen verschiedener Verstöße gegen das SpielhG zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Gerichtshof prüfte dabei inzident auch die Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Regelungen des SpielhG und hielt sie sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht für verfassungskonform.
Der Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofes ist von großer Bedeutung für das gesamte deutsche Spielhallenrecht: Er betrifft u. a. eine Regelung zur Aufstellung von Spielgeräten, die in den meisten anderen Spielhallengesetzen der Bundesländer nicht enthalten ist und mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schrifttum besonders umstritten war. Wenn diese Regelung kompetenzgemäß erlassen worden ist, dürften diesbezüglich erst Recht keine Zweifel an der Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die übrigen Bestimmungen der Spielhallengesetze bestehen. Außerdem hält der Gerichtshof auch Regelungen für Spielhallen für zulässig, die von den geltenden Bestimmungen für Gaststätten und Spielbanken abweichen. Die Entscheidung besitzt deshalb eine Signalwirkung nicht nur für Berlin, sondern auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Spielhallenrechts anderer Bundesländer.
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde das Land Berlin von GÖRG vertreten. GÖRG vertritt das Land Berlin sowie weitere Bundesländer und Behörden im Spielhallenrecht und dem gesamten Glücksspielrecht seit vielen Jahren auch in zahlreichen anderen Verfahren.
Vertretung des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner, Berlin