[Berlin, ] Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich im Rahmen eines Musterverfahrens in einem aktuellen Beschluss vom 29. Oktober 2014 (OVG 1 S 30.13) erstmals zur Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG) geäußert und den Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen wesentliche Regelungen des SpielhG zurückgewiesen.
Die Spielhallenbetreiberin wendete sich vor allem gegen eine Bestimmung, die eine Reduktion der Höchstzahl der in einer Spielhalle zulässigen Spielgeräte von zwölf auf acht vorsieht. Sie sah darin insbesondere die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen überschritten. Das OVG Berlin-Brandenburg schloss sich mit seinem umfangreich begründeten Beschluss indes dem von GÖRG vertretenen Land Berlin an und teilt die Zweifel der Spielhallenbetreiberin an der Verfassungskonformität dieser Regelung ausdrücklich nicht
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist von besonderer Bedeutung für das gesamte deutsche Spielhallenrecht: Es handelt sich um die erste Entscheidung eines deutschen Oberverwaltungsgerichts zur Reichweite der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Spielhallen. Diese Reichweite ist insbesondere in der juristischen Literatur besonders umstritten. Die Länder besitzen nach diesem Beschluss nunmehr mehr Rechtssicherheit bei der Frage, welche Materien im Einzelnen zum Recht der Spielhallen gehören und von ihnen geregelt werden können. Die Entscheidung besitzt deshalb eine Signalwirkung nicht nur für Berlin, sondern auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Spielhallengesetze anderer Bundesländer und deren kompetenzielle Gestaltungsbefugnisse im Spielhallenrecht.
Das Land Berlin hatte mit Unterstützung von GÖRG schon 2013 im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin und am 20. Juni dieses Jahres auch in einem Verfahren vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof obsiegt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13
Vertretung des Landes Berlin
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner, Berlin
Vertretung der Antragstellerin
Gleiss Lutz