Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich – EnWG Novelle 2025

Köln, 21.08.2025

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) vorgelegten „Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung weiterer energierechtlichen Vorschriften“ (EnWG-Novelle 2025) beschlossen.

Neben dem „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern“ (Klimaneutraler Ausbau der Wärmeversorgung: Referentenentwurf eines Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG) | GÖRG) und dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze“ (Referentenentwurf Renewable Energy Directive III | GÖRG) hat die Bundesregierung damit ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben der vergangenen Legislaturperiode aus dem Energiesektor wieder aufgegriffen und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Hintergrund und Ziel

Um einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Pariser Übereinkommen zu leisten, strebt die Bundesrepublik Deutschland Klimaneutralität bis zum Jahre 2045 an. Eine sichere, zuverlässige und bezahlbare Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien ist hierfür von zentraler Bedeutung. 

Der massive Zubau der erneuerbaren Energien sowie ein deutlich steigender Energiebedarf erfordern einen zügigen Ausbau und sicheren Betrieb der Stromnetze. Aufgrund der Transformation des Energieversorgungssystem muss Strom künftig zunehmend über weite Strecken transportiert werden. Dies gilt insbesondere für den Transport von den windreichen Erzeugungsregionen im Norden zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und im Westen Deutschlands. Gleichzeitig gilt es, Engpässe in der Stromversorgung zu beseitigen, den grenzüberschreitenden Stromhandel zu ermöglichen und den Netzausbau auf Höchstspannungsebene voranzubringen.

Gleichzeitig dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie EU (2023/2413) und der Richtlinie (EU) 2024/1711 („novellierte Strommarktrichtlinie). Diese beinhalten insbesondere verbraucherschützende und die Transparenz auf dem Strommarkt verbessernde Vorschriften, die bereits in nationales Recht hätten umgesetzt werden müssen.

Überragendes öffentliches Interesse bei Energie-speicheranlagen und Elektrizitäts-verteilernetzen

Energiespeicheranlagen

Nach § 11c EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (EnWG-RegE) ist durch die Ergänzung eines Satz 2 vorgesehen, dass der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden soll, bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Den betroffenen Anlagen kommt insoweit bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ein grundsätzlicher Abwägungsvorrang bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu. Dies führt im Fall einer Abwägung dazu, dass das hohe Gewicht der betroffenen Anlagen zu berücksichtigen ist. Das Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Energiespeicheranlagen als Teil der Klimatransformation kann daher nur in Ausnahmefällen überwunden werden, führt aber nicht dazu, dass sich das hohe Gewicht der erneuerbaren Energien stets durchsetzen muss. Gemäß des neuen Satz 3 soll der Abwägungsvorrang nicht gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht gelten.

Elektrizitätsverteilernetze

Ein inhaltsgleicher Abwägungsvorrang soll durch einen neuen § 14 Abs. 10 EnWG-RegE auch für die Errichtung und den Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen gelten. Bis die Stromversorgung in der Bundesrepublik nahezu treibhausneutral ist, soll die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

Erweiterung des bilanziellen Ausgleichs auf Verteilernetze und finanzielle Aufwendungsersatz bei Redispatch-Maßnahmen

§ 14 Abs. 1a EnWG-RegE ermächtigt die BNetzA, den bilanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen auf die Verteilernetzebene zu erstrecken. Dabei kann sie gezielt bestimmte Netzbetreiber oder Netzebenen erfassen und den Anwendungsbereich beispielsweise von der Relevanz der Netze für Redispatch abhängig machen.

Besteht keine Pflicht zum bilanziellen Ausgleich, ist der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) der Anlage verpflichtet, den Bilanzkreis im Falle einer Redispatch-Maßnahme auszugleichen (Art. 17 Abs. 1 EB-VO, § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNEV). Die dabei entstehenden Kosten sind von dem Netzbetreiber als Teil des finanziellen Ausgleichs gemäß § 14 Abs. 1b EnWG-RegE zu erstatten. § 14 Abs. 1b EnWG-RegE führt damit statt des bilanziellen Ausgleichs durch den Verteilernetzbetreiber bei Redispatch-Maßnahmen einen finanziellen Aufwendungsersatz ein. Anspruchsberechtiger für den finanziellen Ausgleich ist stets der Anlagenbetreiber, auch wenn der BKV den bilanziellen Ausglich durchzuführen hat. Nach der Gesetzesbegründung steht es den Anlagenbetreibern, Stromlieferanten und Vermarktern aber frei, im Innenverhältnis vertragliche Abreden über den Ausgleich zu treffen.

Schaffung einer Übergangsversorgung auf der Mittelspannungsebene

§ 38a Abs. 1 EnWG-RegE eröffnet Betreibern eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes die Möglichkeit, mit dem in seinem Netzgebiet tätigen Grundversorger eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Grundversorger zusätzlich die Übergangsversorgung von Letztverbrauchern übernimmt. Die Übergangsversorgung bezieht sich auf Letztverbraucher, die in Mittelspannung an das Elektrizitäts- oder in Mitteldruck an das Gasnetz angeschlossen sind und deren Belieferung keinem Energielieferanten zugeordnet werden kann. Somit erfasst die Regelung eine vergleichbare Situation wie die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gesetzliche Aufgabe ist, während die Übergangsversorgung auf Grundlage einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.

In Teilen folgt die Vorschrift dem Leitbild des § 118c EnWG, der für die Monate Januar und Februar 2023 bereits eine vergleichbare Übergangsregelung enthielt. Diese hatte der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2022 vor dem Hintergrund der Energiepreiskrise befristet für die Monate Januar und Februar 2023 eingefügt.

Das BMWE geht davon aus, dass die Norm nur für selten auftretende Ausnahmefälle Anwendung findet. Von größeren Gewerbebetrieben oder Industrieunternehmen könne im Grundsatz erwartet werden, dass sie in der Lage seien, zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebs durchgängig auf vertraglicher Grundlage den Bezug von Strom oder Gas mit einem Lieferanten gesondert zu vereinbaren.

Gemäß § 38a Abs. 2 Satz 1 EnWG-RegE sind Netzbetreiber aus der vorgelagerten vertraglichen Vereinbarung berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen. Dies ermöglicht die Abrechnung der aus dem Verteilernetz bezogenen Energie und gewährleistet eine Grundlage zur Abrechnung der Netzentgelte und der sog. staatlich veranlassten Preisbestandteile. Erfolgt eine Zuordnung zu dem Bilanzkreis eines Übergangsversorgers, gilt der erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas kraft Gesetzes als Lieferung von dem Übergangsversorger (§ 38a Abs. 2 Satz 2 EnWG-RegE).

Absicherungen gegen Preisrisiken

Insbesondere die Energiekrise im Jahr 2022 hat gezeigt, dass es auch auf dem nationalen Strommarkt immer wieder zu extremen Preisschwankungen kommen kann. Zur Umsetzung der novellierten Strommarktrichtlinie, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, sollen neue Pflichten für Energielieferanten zur Absicherung der Haushaltskunden vor Preisrisiken geschaffen werden.

Pflicht zur Erstellung von Absicherungsstrategien

Energielieferanten sollen zukünftig zu einer größeren Absicherung verpflichtet werden. Dazu enthält der neue § 5 Abs. 4a EnWG-RegE eine Pflicht zur Erstellung von Absicherungsstrategie, die der Aufsicht der BNetzA unterliegen. 

Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss gemäß § 5 Abs. 4a EnWG-RegE zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 4a Satz 2 EnWG-RegE angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner Kunden zu begrenzen.

Die BNetzA kann von Stromlieferanten nach § 5a EnWG-RegE jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien und Anpassungen der Absicherungsstrategien verlangen. Hierdurch soll ein resilienterer Energiemarkt geschaffen werden, die Gefahr von Versorgungsausfällen weiter minimiert und auf nicht vorhersehbare Ereignisse reagiert werden können.

Pflicht zur Bereitstellung von Festpreisverträgen

Für große Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern als Kunden soll in § 41a Abs. 4 EnWG-RegE eine Pflicht zur Bereitstellung von Festpreisverträgen aufgenommen werden. Ein Festpreisvertrag soll gem. § 3 Nr. 44 EnWG-RegE für einen vom Lieferanten beeinflussbaren Versorgeranteil einen während der Vertragslaufzeit unveränderlichen Preis enthalten, während im Hinblick auf andere Anteile auch zeitvariable Preiselemente zulässig sein sollen. Durch die Regelung soll gewährleistet werden, dass Letztverbraucher jederzeit die Wahl zwischen einem Stromliefervertrag mit fester Laufzeit und festem Tarif sowie einem dynamischen Tarif haben.

Die Pflicht trifft Energielieferanten nicht, die ausschließlich dynamische Stromtarife anbieten, § 41a Abs. 5 EnWG-RegE. Mit § 41a Abs. 6 EnWG-RegE trifft die Energielieferanten erstmals eine Verpflichtung zur Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile vor Vertragsschluss.

Möglichkeit der Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung

Mit § 41f EnWG-RegE beabsichtigt die Bundesregierung, erstmalig eine gesonderte Regelung für eine Versorgungsunterbrechung aufzunehmen. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bestehenden § 118b EnWG, der vor dem Hintergrund der Energiekrise die Möglichkeit zur Versorgungsunterbrechung vorsah. Mit dem neuen § 41f EnWG-RefE sollen die zunächst auf die Energiekrise befristeten Regelungen dauerhaft im EnWG erhalten bleiben. Die Vorschrift richtet sich weiterhin nur an das Verhältnis zwischen Lieferanten und Haushaltskunden. 

Wenn Haushaltskunden trotz Mahnung eine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen, darf der Energielieferant vier Wochen nach vorheriger Androhung die Versorgung unterbrechen lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

Im Bereich der Grundversorgungsverträge soll § 41f EnWG-RegE durch § 41g EnWG-RegE ergänzt werden. Mit § 41g EnWG-RegE soll der Verbraucherschutz im Bereich der Grundversorgung mit Strom und Gas gestärkt werden. So sieht § 36 Abs. 5 EnWG beispielsweise vor, dass Grundversorger den zuständigen Sozialhilfeträger informieren können, um eine drohende Versorgungsunterbrechung vermeiden zu können.

Einführung von „Energy Sharing“-Modellen

Mit § 42c EnWG-RegE soll das sog. „Energy Sharing“ Eingang in das nationale Recht finden und es Letztverbrauchern ermöglichen, auch unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam zu nutzen.

Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung

Damit grenzt sich das neue Modell von der bereits bestehen Möglichkeit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ab, bei der das öffentliche Netz nicht beansprucht werden darf. Die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung erhöht die Komplexität und die Kosten für die Abnehmer, da für die verbrauchten Strommengen aufgrund der Netznutzung Netzentgelte und netzseitige Umlagen zu entrichten sind.

Entscheidender Vorteil des Energy-Sharing ist, dass die Betreiber gemeinsam genutzter Erneuerbare-Energien-Anlagen gem. § 42c Abs. 5 EnWG-RegE keine Vollversorgung der mitnutzenden Letztverbraucher anbieten müssen. Soweit bestimmte Anlagenschwellenwerte nicht überschritten sind, sind zudem die Lieferantenpflichten zur Anzeige der Energiebelieferung bei der BNetzA gemäß § 5 EnWG und die Vorgaben zu Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern gemäß §§ 40 bis 42 EnWG nicht anzuwenden. Dies soll die gemeinschaftliche Nutzung der Stromversorgung aus erneuerbaren Energien deutlich vereinfachen und entbürokratisieren.

Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung

Voraussetzung für das Energy Sharing ist insbesondere, dass gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG-RegE zwischen dem Betreiber der Erneuerbaren-Energien-Anlage und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) ein Liefervertrag abgeschlossen wird.

Darüber hinaus muss zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Abnehmer gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG-RegE ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen werden, der mindestens die Regelungen gemäß § 42c Abs. 3 EnWG-RegE beinhaltet.

Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss dabei insbesondere den Umfang der Nutzung der Elektrizität durch den Abnehmer und einen Aufteilungsschlüssel vorsehen, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt. Zudem ist im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung zu vereinbaren, ob und in welcher Höhe eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Anlagenbetreiber zu entrichten ist.

Ausschluss von Energieversorgungsunternehmen

Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-RegE darf der Betrieb der Anlage weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers, des Letztverbrauchers oder der Person des öffentlichen Rechts dienen, die als Gesellschafter hieran beteiligt ist. Energieversorgungsunternehmen sind somit vom Energy-Sharing ausgenommen, da diese in der Lage sind, die Anforderungen des EnWG für Energielieferverträge mit Letztverbrauchern zu erfüllen.

Regelungen zur Verfahrens-beschleunigung und zur Sicherung der Vorhaben

Um die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zu beschleunigen, sieht § 43b Abs. 4 EnWG-RegE vor, dass umweltbezogene Gutachten, Erhebungen und Prognosen sowie ökologische Daten lediglich unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich sind. Dadurch soll zugleich erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen werden. Daher enthält § 43b Abs. 4 Satz 1 EnWG-RegE die gesetzliche Vermutung, dass die zu erbringenden Informationen aktuell sind.

Ferner ermöglicht § 44a Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG-RegE den Erlass einer Veränderungssperre durch eine Allgemeinverfügung. Bei der Veränderungssperre handelt es sich um ein zentrales Instrument zur Sicherung der Vorhaben. Aus diesem Grund wird die Bestimmung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Zur Verfahrensbeschleunigung soll auf eine Anhörung verzichtet werden. Nach § 44 Abs. 5 EnWG-RegE wird zudem vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Veränderungssperre von einem Vorverfahren abgesehen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Downloads

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

Hände die etwas in eine Laptop Tastatur eingeben

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Datenschutzerklärung