Kakao, Kaffee, Kautschuk und Co.: Warum die entschärfte EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bereits jetzt viele Unternehmen betrifft

Berlin, 02.07.2026

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) zielt darauf ab, Entwaldung und Waldschädigung weltweit einzudämmen. Sie betrifft Erzeugnisse aus sieben tierischen und pflanzlichen Rohstoffen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz – sowie eine Vielzahl von Folgeprodukten, die diese Rohstoffe enthalten, die mit ihnen hergestellt werden oder, für welche diese als Futter genutzt wurden.

Dazu gehören etwa Fleisch, Leder, Schokolade, Röstkaffee, Reifen, Dichtungen, Sojaöl und Sojaschrot, Holzwerkstoffe sowie Papier. Der genaue Umfang ergibt sich aus Anhang I der nunmehr geänderten Verordnung.

Die Verordnung ist seit Juni 2023 in Kraft und wird – je nach Unternehmensgröße und Sektor – gestaffelt ab Ende 2026 bzw. Mitte 2027 anwendbar.

Unternehmen sollten die verbleibende Übergangsfrist nutzen, um notwendige Vorkehrungen zur Erfüllung der neuen Sorgfaltspflichten zu treffen. Denn bei Nichteinhaltung der Verordnung dürfen die betroffenen Erzeugnisse weder in der EU in Verkehr gebracht noch aus ihr ausgeführt werden – mit der Folge erheblicher Unterbrechungen bestehender Lieferketten.

Der folgende Beitrag analysiert die Kernelemente des Pakets und ihre praktischen Auswirkungen auf Marktteilnehmer in den betroffenen Sektoren.

Hintergrund: Die ursprüngliche EU-Entwaldungs-
verordnung

Die EUDR soll sicherstellen, dass die in der EU in Verkehr gebrachten Güter weder innerhalb der Union noch weltweit zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen – zwei der bedeutendsten Treiber des Klimawandels und des Verlusts biologischer Vielfalt.

Hauptursache für die Entwaldung ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der Produktion der verordnungsrelevanten Rohstoffe sowie einiger ihrer Folgeprodukte.

Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Händler, der solche Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.

Änderung durch Verordnung (EU) 2025/2650

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat einen überarbeiteten Text an, um die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten und gleichwohl den entstehenden Bürokratieaufwand sowie die Belastungen für betroffene Unternehmen zu reduzieren.

Mit der Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 (nachfolgend: Änderungsverordnung) hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern wurden die Anwendungsfristen der EUDR erneut um ein Jahr auf Ende 2026 verschoben. Darüber hinaus wurden zentrale Begriffsbestimmungen präzisiert und die Sorgfaltspflichten überarbeitet. 

Überarbeitung durch EU-Kommission und weitere Maßnahmen

Am 4. Mai 2026 hat die Europäische Kommission ein umfassendes Umsetzungspaket zur überarbeiteten EUDR vorgelegt (Pressemitteilung hier abrufbar), das einen Vereinfachungsbericht an das Europäische Parlament und den Rat, einen aktualisierten Leitfaden nebst FAQ, den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang, dessen Annahme durch die Kommission zum Stand der Verfassung dieses Legal Updates noch aussteht, sowie einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt zum EUDR-Informationssystem, der derzeit den Mitgliedstaaten zur Annahme vorliegt, umfasst. Das Paket reagiert auf den im Dezember 2025 angenommenen überarbeiteten Verordnungstext und schafft die regulatorische Grundlage für das bevorstehende Inkrafttreten.

Für die Compliance-Praxis zentral ist die angekündigte Kostenentlastung: Die Maßnahmen sollen die jährlichen Befolgungskosten im Vergleich zur ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Daneben enthält das Paket weitere Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie erstmals Klarstellungen zu E-Commerce-Szenarien und Geolokalisierungsmodalitäten. 

Der Inhalt der EUDR

Betroffene Unternehmen

Die EUDR betrifft grundsätzlich sämtliche Unternehmen, die an den Lieferketten der erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse beteiligt sind. Die konkreten Auswirkungen der Verordnung unterscheiden sich jedoch erheblich je nach Stellung und Funktion des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Lieferkette.

Die EUDR unterscheidet in ihrer aktuellen Fassung drei Arten von unmittelbar verpflichteten Unternehmen, denen in Abhängigkeit von ihrer Größe jeweils unterschiedliche Pflichten auferlegt werden: „Marktteilnehmer“, „nachgelagerte Marktteilnehmer“ und „Händler“.

Marktteilnehmer

Marktteilnehmer im Sinne der EUDR ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer.

Weiter differenziert die Verordnung anhand der Größe der Marktteilnehmer zwischen mittleren und großen Unternehmen einerseits sowie Kleinst- und Kleinunternehmen andererseits. Für die Kategorisierung verweist die EUDR auf die Kriterien der RL 2013/34/EU. 

Als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen gelten danach Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  • eine Bilanzsumme von 450000 EUR bzw. 5000000 EUR;
  • einen Nettoumsatz von 900000 EUR bzw. 10000000 EUR;
  • durchschnittlich 10 bzw. 50 Beschäftigte im Geschäftsjahr.

Nachgelagerte Marktteilnehmer

Ein nachgelagerter Marktteilnehmer im Sinne der EUDR ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung gemäß Art. 4a EUDR sind.

Auch im Bereich der nachgelagerten Lieferkette differenziert die Verordnung weiter nach der Größe der betroffenen Unternehmen. Unterschieden werden Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einerseits sowie große Unternehmen (Nicht-KMU) andererseits.

Nicht-KMU sind solche, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale überschreiten: 

  • eine Bilanzsumme von 25000000 EUR;
  • einen Nettoumsatz von 50000000 EUR;
  • durchschnittlich 250 Beschäftigte im Geschäftsjahr.

Pflichten für Marktteilnehmer

Nach Art. 3 der EUDR dürfen Marktteilnehmer die von der Verordnung erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie 1. entwaldungsfrei sind, 2. im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und 3. für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Entwaldungsfreiheit bedeutet, dass die Erzeugnisse keine Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden.

Die zu beachtenden nationalen Rechtsvorschriften umfassen Landnutzungsrechte, Umweltschutz- und forstbezogene Vorschriften, Rechte Dritter, Arbeitnehmerrechte, völkerrechtlich geschützte Menschenrechte, den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung sowie Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Mit der abzugebenden Sorgfaltserklärung haben die betroffenen Unternehmen die Einhaltung der ihnen durch Art. 8 EUDR auferlegten Sorgfaltspflicht zu versichern. Diese umfasst zunächst die Verpflichtung, sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen zu sammeln, die erforderlich sind, um die Entwaldungsfreiheit sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes nachzuweisen. Erforderlich ist insbesondere die Auflistung der in den betroffenen Erzeugnissen enthaltenen Rohstoffe, die Angabe der Menge der Erzeugnisse, die Bezeichnung des Erzeugerlandes, die Bereitstellung einer Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt bzw. gehalten wurden, die Angabe des Zeitraums der Erzeugung sowie die Angabe sämtlicher Lieferanten und Empfänger der Erzeugnisse. Darüber hinaus sind angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen beizubringen, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und dass ihre Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 Buchstaben g und h EUDR). Auf Grundlage dieser Informationen haben die primären Marktteilnehmer anschließend eine eigene Risikobewertung durchzuführen und diese mindestens jährlich zu wiederholen. Ergibt die Bewertung Anhaltspunkte für ein nicht vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EUDR, sind die für eine Risikominderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist umfassend zu dokumentieren. Anschließend sind die entsprechenden Unterlagen als auch die Sorgfaltserklärung für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Darüber hinaus haben primäre Marktteilnehmer daran mitzuwirken, dass die EUDR-Konformität der betreffenden Erzeugnisse auch entlang der nachgelagerten Lieferkette gewahrt bleibt. Hierzu haben sie den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern insbesondere die Referenznummer der eingereichten Sorgfaltserklärung mitzuteilen. Werden nach dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr Umstände bekannt, die auf eine mögliche Nichtkonformität der betreffenden Produkte mit den Vorgaben der EUDR hindeuten, sind sowohl die zuständige Behörde als auch die betroffenen nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette unverzüglich hierüber zu unterrichten.

Große Unternehmen sind in ihrer Rolle als primäre Marktteilnehmer außerdem verpflichtet, jährlich öffentlich zugänglich und umfassend über die eigene Sorgfaltspflichterfüllung zu berichten. Der Bericht hat insbesondere die erhobenen Informationen, die Ergebnisse der Risikobewertung sowie etwaige Maßnahmen zur Risikominderung darzustellen.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen

Für eine besondere Unterkategorie kleiner Marktteilnehmer – die sog. Kleinsterzeuger und kleinen primären Marktteilnehmer (Art. 4a EUDR) – sieht die EUDR nunmehr Erleichterungen vor. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die in einem mit geringem Risiko eingestuften Land ansässig sind und die relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, selbst erzeugen (d.h. selbst anbauen, ernten, gewinnen oder halten). Diese Erleichterungen gelten damit nicht für kleine Unternehmen, die lediglich handeln oder weiterverarbeiten, ohne selbst zu erzeugen.

Anstelle einer umfassenden Sorgfaltserklärung genügt nach Art. 4a EUDR die Abgabe einer vereinfachten Erklärung entsprechend den Anforderungen des Anhang III der Verordnung. 

Auch hat keine öffentliche Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erfolgen.

Darüber hinaus gelten für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gegenüber mittleren und großen Unternehmen weitere Erleichterungen: Sie sind nicht zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung über das Informationssystem verpflichtet und können die Geolokalisierung der Grundstücke durch deren Postanschrift ersetzen. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten – gelten die allgemeinen Anforderungen der Verordnung.

Pflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer

Auch die nachgelagerten Marktteilnehmer haben die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EUDR sicherzustellen. Die ihnen hierzu auferlegten Verpflichtungen unterscheiden sich jedoch wesentlich von den oben dargestellten Pflichten „primärer“ Marktteilnehmer.

Nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler haben sich vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse in dem nach Art. 33 EUDR vorgesehenen Informationssystem zu registrieren.KMU unter den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern unterliegen dieser Registrierungspflicht nicht.

Des Weiteren haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, sollten nachträglich Umstände bekannt werden, die auf eine mögliche Nichtvereinbarkeit der bereitgestellten Erzeugnisse mit Art. 3 EUDR hinweisen. Bestehen substanzielle Zweifel an der EUDR-Konformität der betreffenden Erzeugnisse, sind große Unternehmen – nicht aber KMU - zusätzlich verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflicht nach Art. 8 EUDR durch den „primären“ Marktteilnehmer zu überprüfen und festzustellen, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. 

Unabhängig von ihrer Größe haben nachgelagerte Marktteilnehmer zudem sämtliche Informationen zu dokumentieren, die eine Nachvollziehbarkeit der Lieferkette gewährleisten. Insbesondere haben sie die Identität ihrer Lieferanten und Abnehmer, einschließlich der jeweiligen Kontaktdaten und – soweit vorhanden – Internetadressen, zu erfassen und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Handelt es sich bei dem Lieferanten um einen „primären“ Marktteilnehmer, sind zusätzlich die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen beziehungsweise im Falle einer vereinfachten Erklärung nach Art. 4a EUDR die betreffenden Identifikationsnummern zu dokumentieren.

Händler

Händler im Sinne der EUDR sind alle Personen in der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellen, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein. 

Ihre Pflichten richten sich nach Art. 5 EUDR und sind im Vergleich zum Pflichtenregime der Marktteilnehmer deutlich schlanker. Das Kernelement bildet eine Dokumentationspflicht zur Gewährleistung der Lieferkettentransparenz: 

Händler haben Identität und Kontaktdaten ihrer Lieferanten und Abnehmer – einschließlich etwaiger Internetadressen – zu erfassen und für fünf Jahre aufzubewahren. Die zusätzliche Pflicht zur Erfassung der Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen bzw. der Identifikationsnummern einer vereinfachten Erklärung nach Art. 4a EUDR trifft dabei nur den jeweils ersten Händler in der Lieferkette; nachfolgende Händler sind hierzu nicht mehr verpflichtet. 

Gleichwohl haben Händler die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen nachträglich Umstände bekannt werden, die auf eine mögliche Nichtkonformität bereitgestellter Erzeugnisse mit Art. 3 EUDR hinweisen. 

Für Nicht-KMU-Händler gilt darüber hinaus eine zusätzliche Registrierungspflicht im nach Art. 33 EUDR vorgesehenen Informationssystem sowie – bei substanziellem Verdacht auf Nichtkonformität – die Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflicht durch den vorgelagerten Marktteilnehmer zu verifizieren, bevor sie die betreffenden Erzeugnisse bereitstellen.

Mittelbar betroffene Unternehmen

Es lohnt allerdings auch ein Blick abseits des Verordnungstextes. Denn von der EUDR mittelbar betroffen sind auch Unternehmen, die mit den vorgenannten unmittelbar verpflichteten Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern in vertraglichen Beziehungen stehen, ohne selbst in eine dieser Kategorien zu fallen.

Dies sind insbesondere Erzeuger und Vorlieferanten – etwa Rohstoffproduzenten in Drittstaaten oder vorgelagerte Dienstleister –, die keine relevanten Erzeugnisse im Sinne der EUDR auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen und deshalb nicht selbst durch die Verordnung verpflichtet werden. Da Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten regelmäßig auf die Übermittlung von Informationen – insbesondere Geolokalisierungsdaten und Nachweise über Entwaldungsfreiheit – durch diese vorgelagerten Akteure angewiesen sind, werden entsprechende Vertragsklauseln deren Mitwirkung sicherstellen müssen, wodurch faktisch eine mittelbare EUDR-Verpflichtung begründet wird. 

Zu beachten ist, dass die für Händler vorgesehenen regulatorischen Erleichterungen – etwa hinsichtlich vereinfachter Erklärungen oder Berichtspflichten – ausschließlich deren eigene, unmittelbar durch die EUDR auferlegten Pflichten betreffen. Sie entbinden Händler nicht von den vertraglichen Pflichten, die sie gegenüber anderen Marktteilnehmern in der Lieferkette übernommen haben oder übernehmen müssen, um deren Compliance sicherzustellen.

Sanktionen

Für den Fall von Verstößen sieht Art. 25 EUDR einen Katalog möglicher Sanktionen vor. Dieser umfasst Geldstrafen oder Geldbußen (bemessen an Umweltschädigung und Warenwert; bei juristischen Personen beträgt der Höchstbetrag mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes), die Einziehung der relevanten Erzeugnisse sowie der daraus erzielten Einnahmen, den vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und öffentlicher Finanzierung (für höchstens 12 Monate) sowie das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht nach Art. 13 EUDR. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen droht zudem das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens.

Neben diesen öffentlich-rechtlichen Sanktionen besteht angesichts der zu erwartenden Vertragsgestaltungen innerhalb der Lieferkette ein erhebliches zivilrechtliches Haftungspotenzial.

Fristen

Neben inhaltlichen Entschärfungen sieht die Änderungsverordnung auch vereinheitlichte und verlängerte Fristen vor. 

Die maßgeblichen Pflichten der Verordnung gelten nunmehr grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. 

Praktisch noch relevanter allerdings: Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 bereits niedergelassen waren, gelten die maßgeblichen Pflichten sogar erst ab dem 30. Juni 2027. Zu diesen Markteilnehmern zählt der Verordnungstext sowohl natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, soweit ihre Erzeugnisse nicht bereits unter die bisherige Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen. 

Insgesamt verschiebt die Änderungsverordnung die vormals nach Unternehmensgröße gestaffelten Anwendungsfristen also einheitlich nach hinten.

Zu beachten ist, dass für die Bewertung der Entwaldungsfreiheit weiterhin der 31. Dezember 2020 als maßgeblicher Stichtag gilt. Rodungen, die nach diesem Datum erfolgt sind, schließen die EUDR-Konformität der entsprechenden Rohstoffe und Erzeugnisse aus. 

Verhältnis der EUDR zu anderen Rechtsakten

Die EUDR tritt mit ihrem Ziel, Lieferketten nachhaltiger zu gestalten, neben eine Vielzahl europäischer und nationaler Rechtsakte, die ebenfalls Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette formulieren. Drei davon sind nachstehend erwähnt.

EUTR

Die Verordnung (EU) 995/2010, welche das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt verbietet (EUTR), wird durch die EUDR gegenstandslos. Während die EUDR die Legalität der relevanten Erzeugnisse weiterhin voraussetzt (vgl. Erwägungsgrund 80), erweitert sie die bisher in der EUTR formulierten Anforderungen zugleich um Nachhaltigkeitsaspekte.

LkSG und CSDDD

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verfolgt der deutsche Gesetzgeber das Ziel, sowohl den Umweltschutz als auch den Schutz von Menschenrechten entlang globaler Lieferketten sicherzustellen.

Dieses Ziel verfolgt auch die ab dem 26. Juli 2029 anzuwendende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der Europäischen Union, welche perspektivisch zu Reformen des LkSG führen wird.

Auch wenn sich beide Rechtsakte gegenüber der EUDR hinsichtlich Regelungsgegenstand, Adressatenkreis und Regelungstiefe unterscheiden, bestehen insoweit inhaltliche Überschneidungen, als dass Unternehmen die Pflicht auferlegt wird, ihre Lieferketten zu dokumentieren und zu analysieren. Es empfiehlt sich daher, die EUDR-Compliance-Strukturen intern so auszugestalten, dass hierbei auf bereits bestehende Due-Diligence-Prozesse hinsichtlich des LkSG zurückgegriffen werden kann. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass sich die neu geschaffenen Strukturen auch für die zeitlich später anzuwendende CSDDD nutzen lassen.

Ausblick

Angesichts des umfassenden sachlichen Anwendungsbereiches sind Unternehmen gut darin beraten, ihre relevanten Erzeugnisse gründlich nach etwaigen Überschneidungen zu überprüfen. Sofern sie relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der Europäischen Union in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, sollten sie die verbleibende Übergangszeit bis Ende 2026 dringend nutzen, um Compliance-Strukturen und Due-Diligence-Prozesse frühzeitig an die neuen regulatorischen Anforderungen anzupassen.

Auch mit Blick auf die eigene Lieferkette sollten Unternehmen sich dem jeweiligen Pflichtenregime sowie der Erforderlichkeit der Weitergabe entsprechender Pflichten entlang der Lieferkette bewusst sein. Andernfalls drohen neben öffentlich-rechtlichen Sanktionen möglicherweise auch weitreichende zivilrechtliche Haftungsnachteile.

Schließlich lohnt es sich angesichts der „dynamischen“ Historie der EUDR, auch das oben erläuterte aktuelle weitere Verfahren zur praktischen Umsetzung der Verordnung genau im Blick zu behalten, um zum jeweiligen Stichtag „bereit“ zu sein.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern.

Autoren

Humbert Freya, Portrait

Freya Elisabeth Humbert, LL.M.

Assoziierter Partner
Mendelson Uzman_Kerim

Kerim Mendelson Uzman

Senior Associate

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