Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026: Reformvorschlag zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Hamburg, 03.07.2026

Im Rahmen eines Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2026 sind auch einige Änderungen im Bereich der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgesehen, die durch die Einführung eines neuen § 2c UStG umgesetzt werden sollen. Der Entwurf soll Anfang Juli im Kabinett erörtert werden.

Ziel der Neuregelung ist es insbesondere, unentdeckte Organschaften zu vermeiden und Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Konzernstrukturen zu verschaffen.

Organschaft künftig nur 
nach ausdrücklicher 
Erklärung 

Kernstück der geplanten Neuregelung ist die Einführung eines Erklärungserfordernisses, welches zwingend neben die bereits jetzt bestehenden materiellen Anforderungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung tritt. 

Anders als nach der bisherigen Rechtslage entsteht eine Organschaft somit nicht mehr automatisch durch Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen, sondern nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und der Organträger die Begründung der Organschaft ausdrücklich erklärt. Welchen Anforderungen diese Erklärung hierbei gerecht werden muss, wird in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt.

Dieser Schritt ist zu begrüßen, da Organschaften künftig nicht mehr unentdeckt oder auch ungewollt entstehen können. Außerdem profitieren von dem neuen Erklärungsverfahren Unternehmen, bei denen zwar die materiellen Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen, diese aber keinen steuerlichen Vorteil bietet. Sie werden damit nicht mehr unnötig mit zusätzlichen Verwaltungsaufwand belastet. 

Zudem eröffnet die Regelung zusätzlichen Gestaltungsspielraum, da der Organträger künftig gezielt entscheiden kann, für welche Gesellschaften eine Organschaft erklärt wird.

Voraussetzung bleibt jedoch, dass die materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die bloße Abgabe der Erklärung begründet daher keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestehens einer Organschaft. Vielmehr trägt der erklärende Unternehmer weiterhin das Risiko, dass die Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Ihm obliegt zudem die Pflicht, deren Entfallen anzuzeigen. Diese weitgehende Verantwortung des Steuerpflichtigen ließe sich durch eine Antragslösung abwenden. Die Finanzverwaltung lehnt einen solchen Ansatz jedoch nach wie vor ab. 

Erweiterung auf Personen-
gesellschaften 

Neben dem neuen Erklärungsverfahren enthält der Gesetzentwurf eine weitere begrüßenswerte Änderung: Künftig können ausdrücklich auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein. Damit wird der Kreis der möglichen Organgesellschaften erweitert und die Gesetzeslage an die Rechtsprechung des BFH und EuGH angepasst. 

Offen bleibt allerdings, wann eine finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft anzunehmen ist. Hierzu enthält der Gesetzesentwurf leider keine näheren Angaben.

Die Gesetzesbegründung stützt sich auf die Rechtsprechung aus den Jahren 2015 und 2016. Danach setzte die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft voraus, dass neben dem Organträger ausschließlich Personen an der Gesellschaft beteiligt waren, die ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Hierdurch sollte die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet sein. 

Dieses einschränkende Erfordernis ist nach der neueren Rechtsprechung des EuGH aus 2021 (C-868/19) jedoch unionsrechtswidrig und infolgedessen auch vom BFH aufgegeben worden. Dennoch hat der BFH die EuGH-Rechtsprechung bisher nicht rechtsformneutral umgesetzt, sondern als Organgesellschaft weiterhin nur die sogenannte „kapitalistische Personengesellschaft“, die GmbH & Co. KG, anerkannt. 

Die Finanzverwaltung hält trotz der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit in UStAE 2.8 Abs. 5a S.1 weiterhin an diesem Kriterium fest.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für eine Vermutung einer finanziellen Verbindung im Sinne einer Organschaft ausreichend, dass der Organträger seinen Willen bei der betreffenden Personengesellschaft durch mehrheitlich gefasste Beschlüsse durchsetzen kann.

Insofern wäre es wünschenswert, wenn mit der Änderung des UStG unter der ausdrücklichen Aufnahme von Personengesellschaften auch der UStAE an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst würde.

Irrtümlich angenommene Organschaft 

Da die Organschaft lediglich erklärt und nicht – wie im Rahmen eines Antrags – behördlich bestätigt wird, können Fälle auftreten, in denen die Beteiligten von einer bestehenden Organschaft ausgehen, die materiellen Voraussetzungen tatsächlich jedoch nicht oder nicht mehr vorliegen.

Für solche Fälle enthält die Neuregelung Vorschriften über die Rückabwicklung der fehlerhaften Organschaft. Diese sollen sicherstellen, dass eine Rückabwicklung auch dann bei allen Betroffenen möglich ist, wenn bei einer beteiligten Gesellschaft bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.  Kommt es im Rahmen der Rückabwicklung zu geänderten Festsetzungen, sollen hierauf keine Zinsen anfallen. Dies wird damit erreicht, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Erlass der geänderten Bescheide beginnt. 

Diese Regelung sieht zudem die Möglichkeit vor, auf eine Rückabwicklung zu verzichten, sofern keine Steuerausfälle drohen. Dies erfordert jedoch eine ausdrückliche Erklärung sowohl des Organträgers als auch der Organgesellschaft. Zudem müssen diese die Sicherstellung des Steueraufkommens nachweisen.  Wie ein derartiger Nachweis zu erbringen ist, lässt der Entwurf allerdings offen. 

Aus Sicht des Steuerpflichtigen wirkt das Risiko einer in der Regel sehr komplexen Rückabwicklung abschreckend. Die Organschaft bleibt daher trotz der mit dem Erklärungserfordernis angestrebten Rechtssicherheit risikobehaftet, da die Neuregelung eine Rückabwicklung sogar nach Ablauf der Festsetzungsverjährung ermöglicht.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf spricht sich die Bundessteuerberaterkammer deshalb neben anderen Maßnahmen – etwa einem gesonderten Feststellungsverfahrens und einer verkürzten Festsetzungsverjährungsfrist – dafür aus, dass dem Entfall der Organschaft lediglich eine ex-nunc Wirkung zukommen soll und insoweit keine Rückabwicklung erfolgt. 

Ein Verzicht auf die Rückabwicklung in Fällen, in denen eine Korrektur ohne Auswirkungen hinsichtlich des Steueraufkommens bleibt, ist jedoch mit Rechtsunsicherheit verbunden. Zudem wird dem Steuerpflichtigen eine Nachweispflicht auferlegt, deren Anforderungen der Entwurf nicht näher definiert. 

Neu eingeführt wird zudem eine Haftungsregelung. Danach haftet der vermeintliche Organträger für Steuern, die sich im Rahmen der Korrektur bei den vermeintlichen Organgesellschaften ergeben. Eine Haftung der Organgesellschaften für Steuern des Organträgers kommt hingegen nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung in Betracht. 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Sofern die Neuregelung beschlossen wird, soll sie erstmals ab dem 01.01.2029 Anwendung finden. Die Erklärung der Organschaft kann bereits ab dem 01.07.2028 abgeben werden. Doch auch diese entfaltet erst zum 01.01.2029 ihre Wirkung. 

Fazit

Die geplante Reform verändert die materiellen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nur in begrenztem Umfang. 

Mit dem neuen Erklärungserfordernis wird jedoch ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit hinsichtlich unentdeckter nicht gelebter Organschaften verbunden. 

Für Fälle, in denen der Steuerpflichtige von einer Organschaft ausgeht, tatsächlicher jedoch eine materielle Voraussetzung fehlt, besteht weiterhin nur wenig Rechtssicherheit. Zudem verbleibt das Risiko einer komplexen Rückabwicklung und einer umfassenden Haftung. Dies könnte die praktische Attraktivität der Organschaft trotz ihrer steuerlichen Vorteile mindern. Ein Antrags- oder gesondertes Feststellungsverfahren könnte diesem Risiko besser Rechnung tragen. 

Unternehmen mit bestehenden Konzern- und Beteiligungsstrukturen sollten die weitere Gesetzesentwicklung beobachten und frühzeitig prüfen, ob künftig Handlungsbedarf besteht.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Autoren

Ferdinand Petersen, Portrait

Ferdinand Petersen

(Tax) Manager

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