Einkünfte eines Profi-Fußballspielers aus Ausrüstervertrag nicht zwangsläufig gewerblich

Hamburg, 06.07.2026

Profi-Fußballspieler schließen regelmäßig Ausrüster- und Werbekooperationen mit Sport-artikelherstellern ab. Neben der Bereitstellung von Produkten erhalten sie häufig leistungsabhängige Prämien. Ob diese Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG zu qualifizieren sind, kann erhebliche steuerliche Folgen haben – insbesondere auch im Hinblick auf eine Gewerbesteuerpflicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 31. März 2026 (Az. 10 K 48/25 E, G) richtungsweisende Grundsätze für die steuerliche Einordnung solcher Einkünfte aufgestellt.

Hintergrund

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist definitionsgemäß eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Fehlt eines dieser zentralen Merkmale – im Streitfall insbesondere die Gewinnerzielungsabsicht –, sind die erzielten Einkünfte nicht als gewerblich zu qualifizieren.

Sachverhalt

Streitig war die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller (K.). Der Vertrag regelte u.a. die Nutzung seines Namens und seines Bildes, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Daneben wurde der Kläger kostenfrei mit Produkten des Sportartikelherstellers beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt der Kläger Prämien für die Teilnahme an diversen Spielen und für sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. 

Das zuständige Finanzamt qualifizierte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Im Klageverfahren begehrte der Kläger zudem den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung einer Abschreibung auf den Teilwert seines Namensrechts. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger habe im Streitjahr noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt. Es habe sich  lediglich um einen Standard-ausrüstervertrag für Junioren mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf die künftige Bekanntheit des Klägers abgezielt habe.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und hob den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos auf. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat. Zur Begrün-dung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

  • Die im Streitjahr erhaltenen Leistungs-
    prämien wurden ausschließlich für besondere sportliche Leistungen (Spielteilnahme und erstes Ligator) gezahlt, nicht für das Tragen der Produkte oder sonstige werbliche Aktivitäten für den Ausrüster.
  • Die kostenlose Belieferung mit K.-Produkten hat keinen Vergütungscharakter. Die Produkte dienten lediglich dazu, dem Kläger die Vertragserfüllung zu ermöglichen und ihm Aufwendungen zu ersparen, die er andernfalls selbst hätte tragen müssen. Steuerrechtlich kommt ihnen nur die Qualität von Arbeitsmitteln zu.
  • Die Tätigkeit als "Markenbotschafter" war zwar die "Hauptmotivation von K.", doch erfüllte der Kläger dadurch nicht sämtliche Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Es fehlte insbesondere an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

Da nach Auffassung des Gerichts keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, kam die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Anteils seines Namensrechts im Ergebnis nicht mehr in Betracht.

Erste Hinweise und Praxisempfehlung

Das Urteil des FG Düsseldorf hat erhebliche praktische Bedeutung für Profi-Sportler. Es verdeutlicht, dass die steuerliche Einordnung von Einnahmen aus Ausrüster- und Marken-botschafterverträgen maßgeblich von der ganz konkreten Vertragsgestaltung und der Art der vergüteten Leistungen im Einzelfall abhängt und so proaktiv ausgestaltet werden kann.

Entscheidend ist insbesondere die Abgrenzungsfrage, ob die erhaltenen Zahlungen und Sachleistungen sportliche Leistungen oder eigentliche Werbeleistungen vergüten. Werden Prämien – wie im Streitfall – ausschließlich an besondere sportliche Erfolge geknüpft und dienen bereitgestellte Produkte lediglich als Arbeitsmittel, begründet dies für sich genommen noch keine gewerbliche Tätigkeit und damit auch keine Gewerbesteuerpflicht.

Für die Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung, bei der eindeutig zwischen Vergütungen für sportliche Leistungen und solchen für Werbeleistungen unterschieden wird. Ebenso ist eine umfassende steuerliche Dokumentation der konkret erbrachten Leistungen und des jeweiligen Vergütungscharakters der einzelnen Zuwendungen anzuraten. Um heute bereits ganz sicher zu gehen, könnte überlegt werden, eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X B 40/26). Die weitere Entwicklung in diesem Verfahren sollte aufmerksam verfolgt werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Autoren

Carsten Uphues, Portrait

Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Uphues

(Tax) Manager

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