Neue Energieanlagen brauchen in Deutschland oft viele Jahre, bis alle behördlichen Genehmigungen vorliegen und der Bau beginnen kann. Zeit, die angesichts des wachsenden Bedarfs an gesicherter Stromversorgung knapp wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat daher einen Referentenentwurf für das „Gesetz zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit" vorgelegt. Für Betreiber und Investoren von Kraftwerken, Stromspeichern und Pumpspeicherkraftwerken bedeutet dies vor allem kürzere Genehmigungsverfahren, mehr Rechtssicherheit für den vorzeitigen Baubeginn und einen eingeschränkteren Rechtsschutz Dritter gegen Zulassungsentscheidungen.
Kernstück des Entwurfs ist das neue „Gesetz für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit" (FlexBG). Flankierend werden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Das Gesetz soll dem steigenden Bedarf an gesicherter Leistung und Flexibilität im Stromsystem Rechnung tragen und das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) flankieren.
Der Gesetzentwurf zielt auf die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren in drei Infrastrukturbereichen: Kraftwerke und Stromspeicher, die nach dem StromVKG gefördert werden, Pumpspeicherkraftwerke sowie die für den Ausbau der Offshore-Windenergie benötigten Vorhaben und Maßnahmen in Hafengebieten.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen durch das FlexBG.
Beschleunigung der Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher
Der Referentenentwurf knüpft an das bereits vorgelegte StromVKG an und soll sicherstellen, dass die dort bezuschlagten Kraftwerke und Stromspeicher, einschließlich der zugehörigen Anbindungsleitungen und Nebenanlagen, bis 2031 tatsächlich in Betrieb gehen.
Überragendes öffentliches Interesse
Für die nach dem StromVKG bezuschlagten Kraftwerke stellt § 2 FlexBG-E (noch in eckigen Klammern) fest, dass Errichtung, Betrieb und Änderung im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Beide Belange sind vorrangig in die Schutzgüterabwägung einzustellen. Nur gegenüber der Landes- und Bündnisverteidigung tritt dieser Vorrang zurück.
Beschleunigung im Immissionsschutz- und Wasserrecht
Für die bezuschlagten Kraftwerke enthält der Entwurf zudem eine Reihe von „Maßgaben“ zu den einschlägigen Fachgesetzen. Über Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sowie auf vorzeitige Gewässerbenutzung nach § 17 WHG ist jeweils binnen vier Monaten aufgrund einer nur überschlägigen Prüfung zu entscheiden. Auf den Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren soll künftig verzichtet werden, sofern der Antragsteller ihn nicht selbst beantragt. Zudem wird der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bewusst der Erlaubnistatbestand nach § 18 BetrSichV entzogen, sodass keine immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung eintritt. Der Antrag nach § 18 BetrSichV kann dadurch bis zur Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden.
Diese Maßgaben gelten jeweils ausdrücklich nur für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FlexBG-E, mithin nur für Kraftwerke. Stromspeicher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FlexBG-E sind von diesen Beschleunigungsregelungen daher regelmäßig ausgenommen. Sie profitieren lediglich von den allgemeinen, anlagenübergreifenden Regelungen des Entwurfs, etwa zur wasserrechtlichen Verfahrensbeschleunigung sowie zu Rechtsschutz und gerichtlicher Zuständigkeit.
Bauplanungsrechtliche Sonderregelung
Der Referentenentwurf fügt einen neuen § 246b in das Baugesetzbuch ein. Danach gilt § 38 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend für Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Kraftwerken und Stromspeichern. Dies soll insbesondere die zügige Realisierung an bereits vorgeprüften, in der Regel ehemaligen Kohlekraftwerksstandorten ermöglichen, ohne dass zwingend ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist.
Neues Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke
Mit einem neuen, eigenständigen Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke sollen die bislang oft sehr langwierigen Verfahren beschleunigt werden. Künftig werden sämtliche Komponenten einheitlich nach dem „One-Stop-Shop"-Prinzip zugelassen, statt in mehreren parallelen Verfahren, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
Ausgenommen bleiben kleinere Änderungsvorhaben ohne UVP-Pflicht und ohne Gewässerausbau sowie identische oder erweiterte Ersatzneubauten von Komponenten.
Verfahrensbeschleunigung
Über den Planfeststellungsbeschluss soll künftig binnen 24 Monaten ab Auslegung der Planunterlagen entschieden werden, mit der Möglichkeit einer zwölfmonatigen Verlängerung.
Behördliche Stellungnahmen im Anhörungsverfahren sind, soweit erforderlich, zu vereinheitlichen und elektronisch zu übermitteln; die Frist beträgt höchstens drei Monate, bei Pumpspeicherkraftwerken zehn Monate. Die erweiterte Vermutungsregelung des § 43b Abs. 4 EnWG soll zudem die bekannte „Endlosschleife" bei Umweltdaten vermeiden.
Erweiterung des vorzeitigen Baubeginnes auf Pumpspeicherkraftwerke
§ 44c EnWG soll auf Pumpspeicherkraftwerke ausgeweitet und deutlich gelockert werden: Die bisher erforderliche positive Erfolgsprognose entfällt ebenso wie die Beschränkung auf reversible Maßnahmen. Als zusätzlicher Anreiz für den Aus- und Neubau von Pumpspeicherkraftwerken soll das Wasserhaushaltsgesetz abweichend von der Grundregel des § 14 Abs. 2 WHG zudem eine unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung vorsehen.
Beschleunigung von Vorhaben und Maßnahmen in Hafengebieten
Auch Vorhaben und Maßnahmen in Hafengebieten zur Herstellung oder zum Transport von Offshore-Konverterplattformen liegen nach § 2 FlexBG im überragenden öffentlichen Interesse. Ziel ist es, die Ausgangslage für die Herstellung solcher Plattformen zu verbessern, die derzeit bei Bündelung, Konvertierung und Weiterleitung von Strom einen kritischen Engpass darstellen.
Rechtsschutz und gerichtliche Zuständigkeit
Zur Verkürzung der Verfahrensdauer entfällt für alle vom FlexBG erfassten Vorhaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn, § 12 FlexBG-E. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen und zu begründen.
Erstinstanzlich zuständig sind nach § 13 FlexBG-E künftig die Oberverwaltungsgerichte, Zudem wird die Aussetzung des gesetzlichen Sofortvollzugs nach § 43e Abs. 2 EnWG deutlich eingeschränkt. Sie kommt künftig nur noch bei einer Verzögerung des Baubeginns von mindestens vier Jahren in Betracht.
Bedeutung für die Praxis
Für Vorhabenträger bündelt der am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf Beschleunigungsinstrumente, die sich in anderen Bereichen der Energie- und Verkehrsinfrastruktur bereits bewährt haben, und überträgt sie, mit teils angepassten Fristen, auf Kraftwerke, Stromspeicher, Pumpspeicherkraftwerke sowie Vorhaben in Hafengebieten. Insbesondere die Neuordnung des Planfeststellungsrechts für Pumpspeicherkraftwerke kann die Planungssicherheit für neue Projekte und Modernisierungsvorhaben spürbar erhöhen und sollte bei der Prüfung entsprechender Investitionen berücksichtigt werden.
Gleichzeitig bleiben zum jetzigen Zeitpunkt zentrale Regelungen noch offen: Mehrere Vorschriften stehen im aktuellen Entwurf noch erkennbar zur Disposition (markiert durch eckige Klammern), darunter insbesondere das überragende öffentliche Interesse in § 2 FlexBG. Vorhabenträger sollten diese Passagen im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen, da sich hieraus noch relevante Änderungen für laufende und geplante Projekte ergeben können.
Auch die praktische Umsetzung der Rechtswegverkürzung wird maßgeblich davon abhängen, wie gut die Oberverwaltungsgerichte personell und organisatorisch aufgestellt sind. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei der Zeitplanung von Vorhaben sowohl die neuen gesetzlichen Fristen als auch mögliche Verzögerungen auf gerichtlicher Ebene realistisch einzukalkulieren.
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