Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16.04.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung („BStabG 2026“) vorgelegt. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht die Rückkehr zu einer sogenannten „einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“. Vergütungs- und Preissteigerungen im Gesundheitswesen sollen sich künftig grundsätzlich an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientieren.
Steigende GKV-Defizite als Treiber der Reform
Auslöser des Referentenentwurfs ist die zunehmend angespannte Finanzlage der GKV. Nach Angaben des BMG verzeichneten Krankenkassen und Gesundheitsfonds im Jahr 2024 ein Defizit von knapp EUR 10 Mrd. Bereits ab dem Jahr 2027 erwartet das Ministerium erhebliche Finanzierungslücken, die ohne strukturelle Gegenmaßnahmen bis zum Jahr 2030 auf rund EUR 40 Mrd. anwachsen könnten.
Nach Auffassung des BMG hat sich die Ausgabenentwicklung im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren zunehmend von der Einnahmenentwicklung der GKV entkoppelt. Vor diesem Hintergrund soll die Ausgabenentwicklung der GKV künftig wieder stärker an die Einnahmenentwicklung angebunden werden, um weitere Beitragssatzsteigerungen zu vermeiden. Maßgebliche Obergrenze soll dabei die sogenannte Grundlohnrate sein.
Geplante Budgetierung bislang extrabudgetärer Leistungen
Besonders relevant dürfte der Referentenentwurf für den ambulanten Bereich werden. Mit dem geplanten § 87d SGB V-E sollen zahlreiche bislang extrabudgetär vergütete Leistungen künftig in gedeckelte Gesamtvergütungen einbezogen werden. Ausgangspunkt hierfür soll im Wesentlichen das Ausgabenvolumen des Jahres 2025 sein, fortgeschrieben um Preis- und Leistungsentwicklungen.
Laut Gesetzesbegründung soll damit insbesondere einer „nicht bedarfsgerechten Ausgabenausweitung“ entgegengewirkt werden. Allein durch die Begrenzung extrabudgetärer Leistungen rechnet der Entwurf bis 2030 mit Einsparungen von rund EUR 1,2 Mrd.
Betroffen wären insbesondere Leistungsbereiche, die bislang bewusst außerhalb klassischer Budgetierungsmechanismen vergütet wurden. Hierzu zählen unter anderem ambulante Eingriffe, bestimmte onkologische Leistungen sowie verschiedene Präventions- und Früherkennungsleistungen.
Auswirkungen auf ambulantes Operieren
Von besonderer Bedeutung ist die geplante Neuregelung für den Bereich des ambulanten Operierens, der in den vergangenen Jahren gesundheitspolitisch gezielt gefördert wurde. Hintergrund war insbesondere die politisch gewollte Verlagerung geeigneter Leistungen aus dem teureren stationären in den günstigeren ambulanten Bereich. Parallel hierzu wurden mit der Ausweitung des „Ambulantes Operieren-Katalogs“ sowie der Einführung und Erweiterung von Hybrid-DRGs zusätzliche Anreize zur Ambulantisierung geschaffen.
Fachverbände weisen in Stellungnahmen zum Referentenentwurf darauf hin, dass extrabudgetäre Vergütungen im vertragsärztlichen Bereich gerade dort eingeführt worden seien, wo die nun geplanten starren Budgetierungsmechanismen erwünschte ambulante Leistungen begrenzt haben. Dies betreffe insbesondere ambulante Operationen, zeitkritische Versorgung sowie bestimmte qualitätsgesicherte Leistungsbereiche. Nach Auffassung der Fachverbände bestehe die Gefahr, dass ambulantes Operieren durch die geplante Regelung künftig vor allem unter Kostengesichtspunkten betrachtet wird. Dies könnte den weiteren Ausbau ambulanter Leistungen als eine vergleichsweise kosteneffiziente und patientennahe Versorgungsform erschweren.
Tatsächlich wird ambulantes Operieren vielfach nicht lediglich als zusätzliche Leistungserbringung verstanden, sondern zugleich als Instrument zur Vermeidung kostenintensiver stationärer Versorgung. Verschiedene Auswertungen weisen insoweit auf erhebliche weitere Ambulantisierungspotenziale hin. Fachverbände verweisen in diesem Zusammenhang unter anderem auf Analysen, wonach ein erheblicher Teil bislang stationär erbrachter Leistungen grundsätzlich ambulant durchgeführt werden könnte.
Spannungsverhältnis zur Ambulantisierung
Der Referentenentwurf steht damit in einem Spannungsverhältnis zu anderen gesundheitspolitischen Entwicklungen der vergangenen Jahre. Einerseits soll die Ambulantisierung weiter vorangetrieben werden – auch um Kosten zu sparen. Andererseits würden künftig gerade solche ambulanten Leistungsbereiche stärker budgetiert, die diesen Strukturwandel tragen sollen. „Budgetierung“ bedeutet regelhaft, dass erbrachte Leistungen nicht zu 100 % bezahlt werden, sondern nur mit entsprechenden Abschlägen, d.h. ein Teil der Arbeitsleistung des Arztes wird nicht vergütet.
Für ambulante Leistungserbringer – insbesondere MVZ, Praxiskliniken und spezialisierte fachärztliche Strukturen – stellt sich damit verstärkt die Frage, wie sich investive Vorhaltekosten, personelle Kapazitäten und weiteres Wachstum unter den vorgesehenen Budgetierungsmechanismen künftig wirtschaftlich darstellen lassen.
Praktische Hinweise
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen im weiteren Verlauf bleiben daher möglich. Gleichwohl zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die vorgesehenen Regelungen erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ambulanter Leistungserbringung haben können.
Für Betreiber von MVZ, ambulanten OP-Strukturen und investitionsintensiven fachärztlichen Versorgungsangeboten empfiehlt es sich daher, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens eng zu beobachten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!
