Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz („TSVG“) hatte der Gesetzgeber 2019 offene Sprechstunden und besondere Vergütungsregelungen eingeführt, um Wartezeiten auf Facharzttermine zu verkürzen und kurzfristige Versorgungskapazitäten auszubauen. Mit dem Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes („BStabG 2026“) sollen diese bislang extrabudgetär vergüteten Leistungen künftig wieder in die reguläre Budgetierung überführt werden.
Rückführung extrabudgetärer Vergütungen
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verfolgt mit dem Referentenentwurf das Ziel, die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung („GKV“) künftig wieder stärker an die Einnahmenentwicklung der GKV zu koppeln. Auslöser der geplanten „einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“ ist die angespannte Finanzlage der GKV sowie die im Entwurf prognostizierten erheblichen Finanzierungslücken in Milliardenhöhe in den kommenden Jahren.
Der Entwurf sieht vor, zahlreiche bislang extrabudgetär vergütete Leistungen künftig wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung („MGV“) zu überführen. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch insbesondere einer „nicht bedarfsgerechten Ausgabenausweitung“ entgegengewirkt werden.
TSVG-Vergütungen als Instrument der Versorgungssteuerung
Besonders von der Neuregelung betroffen wären zentrale Vergütungsregelungen, die mit dem TSVG eingeführt wurden. Grund für das TSVG waren insbesondere lange Wartezeiten auf Facharzttermine sowie der politische Wille, ambulante Versorgungskapazitäten auszubauen.
Zu den im Vordergrund stehenden Maßnahmen des TSVG gehörten offene Sprechstunden sowie besondere Vergütungsregelungen für kurzfristig vermittelte Termine und zusätzliche Behandlungskapazitäten. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bestimmter Fachgruppen wurden verpflichtet, offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung anzubieten. Da offene Sprechstunden und kurzfristige Terminangebote in der Praxis regelmäßig mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand sowie Personaleinsatz verbunden sind, wurden die entsprechenden Leistungen extrabudgetär vergütet. Dies sollte die Praxen dazu motivieren, kurzfristige Behandlungskapazitäten vorzuhalten und zusätzliche Termine anzubieten.
Streichung der TSVG-Vergütungen
Im Referentenentwurf ist nun vorgesehen, dass die mit dem TSVG eingeführten besonderen extrabudgetären Vergütungskonstellationen ab dem 1. Januar 2027 vollständig gestrichen werden. Betroffen wären insbesondere Zuschläge auf die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale nach Vermittlung durch Terminservicestellen, Zuschläge bei erfolgreicher Vermittlung durch hausärztliche Praxen sowie die bislang extrabudgetäre Vergütung entsprechender Behandlungsfälle und offener Sprechstunden. Künftig würden diese Leistungen damit wieder den regulären Budgetierungsmechanismen der MGV unterfallen. Wegfallen soll auch die Vergütung für die Beratung zur Organspende und für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA).
Laut Gesetzesbegründung hätten die entsprechenden Zuschläge zwar zu höheren Ausgaben geführt, den Zugang zur ambulanten Versorgung jedoch nicht „wie beabsichtigt deutlich verbessert“ bzw. die geplante Steuerungswirkung nicht erreicht. Allein durch die Streichung der besonderen TSVG-Vergütungskonstellationen kalkuliert der Referentenentwurf für das Jahr 2027 Einsparungen in Höhe von rund 1,3 Mrd. EUR. Bis zum Jahr 2030 soll sich das Einsparvolumen auf rund 1,8 Mrd. EUR erhöhen.
Auswirkungen auf kurzfristige Versorgungskapazitäten
Der Referentenentwurf verdeutlicht das Spannungsverhältnis zwischen Kostendämpfung und dem Ausbau ambulanter Versorgungskapazitäten. Mit der geplanten Rückführung der TSVG-Vergütungen würden künftig gerade solche Leistungen wieder der regulären Budgetierung unterfallen, die in den vergangenen Jahren gezielt zur Verbesserung kurzfristiger ambulanter Versorgungskapazitäten gefördert worden waren. Betroffen wären insbesondere offene Sprechstunden sowie kurzfristig vermittelte Facharzttermine. „Budgetierung“ bedeutet regelhaft, dass erbrachte Leistungen nicht zu 100 % bezahlt werden, sondern nur mit entsprechenden Abschlägen, d.h. ein Teil der Arbeitsleistung des Arztes wird nicht vergütet.
Fachverbände weisen darauf hin, dass Terminservicestellen, offene Sprechstunden und hausärztlich vermittelte Termine nicht allein der Verkürzung von Wartezeiten dienten. Vielmehr handele es sich um Instrumente zur Steuerung kurzfristiger Versorgungsbedarfe, zur Priorisierung dringlicher Fälle sowie zur Entlastung anderer Versorgungsbereiche. Nach Auffassung der Fachverbände könnte die Rückführung der entsprechenden Vergütungsregelungen insbesondere solche ambulanten Strukturen betreffen, die kurzfristige Behandlungskapazitäten und diagnostische Leistungen in größerem Umfang vorhalten. Die Fachverbände verweisen auch darauf, dass der politische Wunsch nach zunehmender Verlagerung teurer stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich zugleich zu einem steigenden Bedarf an kurzfristigen ambulanten Terminen führe. Vor diesem Hintergrund könnten sich die geplanten Änderungen künftig auch auf den weiteren Ausbau ambulanter Versorgungskapazitäten auswirken. Daneben führe die (Rück-)Verlagerung von Behandlungen in den stationären Bereich zu noch höheren Kosten für die GKV.
Praktische Hinweise
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen im weiteren Verlauf bleiben möglich. Gleichwohl dürfte bereits jetzt absehbar sein, dass die geplanten Regelungen insbesondere für fachärztliche Versorgungseinrichtungen und größere ambulante Strukturen wirtschaftlich relevant werden können.
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