Keine (ausnahmsweise) Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche Anm. zu BGH, Urt. v. 11.01.2018 – IX ZR 37/17, ZIP 2018, 386 = BB 2018, 399 = NZI 2018, 258 = WM 2018, 347 = ZInsO 2018, 449

18.05.2018

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) § 61 InsO, 2018, Seite S. 307 - 308

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