Handgeldzahlungen im Profifußball – Aktivierung oder sofort abziehbare Betriebsausgabe?

Hamburg, 21.08.2026

Der Bundesfinanzhof („BFH“) hat mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. IX R 33/23) grundlegende Aussagen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Handgeldern im Profifußball getroffen. Mitten in der laufenden Transfer- und Kaderplanung für die kommende Saison 2026/2027 schafft der Bundesfinanzhof damit eine wichtige Orientierungshilfe für die Clubs. Die im April 2026 veröffentlichte Entscheidung betrifft nicht nur die Bilanzierung bereits geleisteter Zahlungen. Sie sollte auch bei der Gestaltung aktueller Transfer-, Vertragsabschluss- und Verlängerungsvereinbarungen berücksichtigt werden.

Kernaussagen des Urteils

(1) Transferentschädigungen sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis" zu aktivieren;

(2) ein im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers gezahltes Handgeld stellt aktivierungspflichtige Anschaffungsneben-kosten dar; 

(3) für ein ausschließlich für die Vertragsunterzeichnung bei ablösefreien Spielern oder bei Vertragsverlängerungen gezahltes Handgeld ohne Rückzahlungsklausel ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (“RAP”) zu bilden.

Hintergrund

Gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögens-gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können – einschließlich Nebenkosten und nachträglicher Anschaffungs-kosten. Die Aktivierung von Ausgaben als Anschaffungskosten geht dabei der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) stets vor. Bereits in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (Az. I R 108/10) hatte der BFH festgestellt, dass eine Transferentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers gezahlt wird, als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben ist.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Fußball-Lizenzspielerabteilung, traf mit mehreren transferablösepflichtigen und ablösefreien Lizenzspielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von Arbeitsverträgen. Die Spieler erhielten für den bloßen Abschluss des Vertrags eine einmalige Sonderzahlung, ohne dass eine anteilige Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -anpassung bestand. Die Klägerin zog die Zahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben für das Wirtschaftsjahr ab, in dem der jeweilige Spieler den Arbeitsvertrag abschloss oder verlängerte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, für die Handgeldzahlungen seien Rechnungs-abgrenzungsposten zu aktivieren und der Aufwand auf die Vertragslaufzeit zu verteilen, da das Handgeld die Gegenleistung für die Bindung des Spielers an den Club darstelle. Das FG München gab der Klage statt und ließ die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu. Das Finanzamt rügte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidung des BFH

Die Revision des FA war begründet. Das FG hatte rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Lizenzspieler im Streitzeitraum notwendige Voraussetzung für dessen Einsatz im Lizenzspielbetrieb war. Der BFH unterscheidet drei Szenarien:

  • Ablösepflichtiger Transfer: Steht fest, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags, für dessen Unterzeichnung der Spieler mit einem Handgeld vergütet wird, verbandsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist, zählt das Handgeld zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 S. 2 HGB. Die Aufwendungen stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zur Anschaffung des Wirtschaftsguts. 
  • Ablösefreier Transfer: Handgelder, die auf den Wechsel von ablösefreien Lizenzspielern entfallen, sind nicht den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten zuzuordnen. Es fehlt insoweit an einem entgeltlichen Erwerb i.S.v. § 5 Abs. 2 EStG. 
  • Vorzeitige Vertragsverlängerung: Handgelder im Zuge vorzeitiger Vertragsverlängerungen sind ebenfalls nicht als Anschaffungskosten aktivierbar. Durch die Vertragsverlängerung wird lediglich der Verbleib des Spielers gesichert, ohne dass ein neuerlicher entgeltlicher Erwerb stattfindet. 

Hinsichtlich der Frage des aktiven RAP gilt: Da sich die Gegenleistung des Spielers nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses erstreckt, sondern sich auf die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beschränkt, und das Fehlen einer Rückzahlungsklausel indiziert, dass die Gegenleistung nicht zeitraumbezogen ausgestaltet war, ist kein aktiver RAP zu bilden. Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung an das FG München zurückverwiesen.

Bedeutung der Entscheidung für aktuell verhandelte Handgelder

Die Entscheidung ist für die derzeit laufende Transfer- und Vertragsphase bedeutend und relevant.

Kommt ein Spieler gegen Ablöse von einem anderen Club und erhält er zusätzlich ein Handgeld für die Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags, ist das Handgeld grundsätzlich nicht sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Bei einem ablösepflichtigen Transfer sollte das Handgeld in der wirtschaftlichen Planung der Proficlubs daher nicht mehr als Aufwand des Abschlussjahres behandelt werden. Es belastet das Ergebnis vielmehr im Rahmen der Abschreibungen grundsätzlich über die vereinbarte Vertragslaufzeit.

Bei einem ablösefreien Wechsel stellt das reine „signing fee“ weder Anschaffungsnebenkosten noch einen bilanzierungspflichtigen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dar. Gezahlte Handgelder für ablösefreie Neuverpflichtungen sind daher bilanziell sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und entsprechend nicht über mehrere Jahre zu verteilen.

Bei einem klassischen „signing fee”, das lediglich für die Unterzeichnung der Vertragsverlängerung gezahlt wird und keine zeitbezogene Gegenleistung bzw. Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, liegt gemäß BFH-Rechtsprechung ebenfalls sofort abziehbarer Betriebsausgabenabzug vor.

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung wird bei neuen Verträgen allerdings leicht übersehen. Der BFH sagt nämlich nicht, dass jedes Handgeld bei einem ablösefreien Transfer oder einer Verlängerung automatisch sofort abzugsfähig ist.

Vielmehr kommt es in diesen Fällen für einen RAP darauf an, welche Gegenleistung der Spieler für das Handgeld schuldet. Der BFH stellt darauf ab, ob eine zeitraumbezogene Gegenleistung vereinbart ist. Eine Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Vertrags kann dabei ein wichtiges Indiz sein.

Nur dann, wenn eine zeitraumbezogene Gegenleistung fehlt und eine Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Vertrags nicht vorgesehen ist, kann das Handgeld als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe bilanziell behandelt werden.

Der Vertragsgestaltung kommt damit eine immer größer werdende Bedeutung zu.

Erste Hinweise und Praxisempfehlung

Die Entscheidung konkretisiert die bilanzielle Behandlung von Spielerwerten und verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Anschaffungskosten und der Abgrenzung von laufendem Aufwand. Für die Praxis ergeben sich folgende wesentliche Handlungsempfehlungen auch im Hinblick auf die Bilanzgestaltung:

  • Auf die Vertragsformulierungen im Fall einer Handgeldzahlung ist besonderes Augenmerk zu legen. 
  • Wesentliche Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Zahlung Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung ist, kommt dem Umstand zu, ob der Spieler die Zahlung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder zurückerstatten muss. Vertragsklauseln über (Nicht-)Rückzahlung sollten daher sorgfältig und bewusst gestaltet werden.
  • Sportvereine sollten prüfen, ob ihre bisherige bilanzielle Behandlung von Handgeldern dem neuen BFH-Maßstab entspricht, und ggf. eine steuerliche Außenprüfung zum Anlass einer Korrektur nehmen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Autoren

Carsten Uphues, Portrait

Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Uphues

(Tax) Manager

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