Für deutsche Unternehmen gehört es mittlerweile fast zum normalen Geschäftsrisiko, vor US-Gerichten auch wegen Sachverhalten verklagt zu werden, die scheinbar keinen Bezug zu den USA aufweisen.
Regelrecht gefürchtet ist das dem eigentlichen Prozess (Trial) vorgeschaltete Discovery-Verfahren, welches für deutsche Unternehmen ebenso ungewohnte wie umfangreiche Möglichkeiten der Ausforschung durch die Gegenseite zu bieten scheint.
Dazu gehören die sogenannten Depositions, die mehrstündigen oder sogar mehrtägigen Befragungen von Geschäftsführern oder Mitarbeitern durch die Gegenpartei. Eine solche Ausforschung der Gegenpartei ist dem deutschen Rechtsverständnis bereits prinzipiell fremd, ebenso wie die freie Befragung, Videoaufzeichnung und das Kreuzverhör. Diese Elemente sind nach US-Verfahrensrecht absoluter Standard, kollidieren aber mit grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien und nicht zuletzt auch mit verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten. Deshalb ist nach deutschem Recht regelmäßig die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang Geschäftsführer und Arbeitnehmer deutscher Unternehmen überhaupt verpflichtet sind, sich im Interesse des Unternehmens einer Deposition zu unterziehen.
Zwar bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine Deposition in Deutschland unter Beachtung deutscher Rechtsprinzipien durchzuführen, insbesondere in den Räumlichkeiten des U.S.-Generalkonsulats in Frankfurt/Main oder vor einem deutschen Gericht über das Haager Beweisübereinkommen. Diese Möglichkeiten erscheinen jedoch aus US-amerikanischer Sicht unvollkommen. Denn eine Deposition im U.S.-Konsulat setzt regelmäßig die freiwillige Mitwirkung der betroffenen Person voraus und ein deutsches Gericht führt die Vernehmung grundsätzlich nach deutschem Verfahrensrecht durch. Damit entfallen gerade diejenigen Elemente, die eine Deposition aus Sicht amerikanischer Prozessanwälte besonders wertvoll machen: eine umfassende, parteigesteuerte Befragung unter unmittelbarer Kontrolle der Prozessanwälte und die Möglichkeit einer weitreichenden Exploration des Sachverhalts, einschließlich des Kreuzverhörs und der Videoaufzeichnung.
Wegen der in Deutschland geltenden Beschränkungen verlangen US-Prozessparteien oftmals eine Deposition außerhalb von Deutschland (z.B. in Großbritannien oder den Niederlanden), um die Deposition möglichst weitgehend nach US-Verfahrensrecht durchführen zu können. Wesentliches Druckmittel ist insoweit, die Durchführung der Deposition auch in den USA verlangen zu können.
Bereits 1987 befasste sich der U.S. Supreme Court in der Grundsatzentscheidung Société Nationale Industrielle Aérospatiale v. U.S. District Court for the Southern District of Iowa mit der Frage, ob US-Gerichte ausländische Parteien auf den Weg der internationalen Rechtshilfe nach dem Haager Beweisübereinkommen verweisen müssen. Der Supreme Court verneinte dies und entschied, dass das Haager Beweisübereinkommen grundsätzlich kein exklusiver Weg für die Beweisgewinnung im Ausland ist. US-Gerichte können auch gegenüber ausländischen Parteien und Personen die Discovery-Regeln der Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) anwenden. Gleichzeitig verneinte der Supreme Court einen uneingeschränkten Vorrang der FRCP-Discovery. Vielmehr verlangte er eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen („comity analysis“). Allerdings hatten auf dieser Grundlage US-Gerichte in der Praxis häufig den FRCP-Discovery Regeln den Vorrang gegenüber den Beschränkungen ausländischer Rechtsordnungen und den Möglichkeiten des Haager Beweisübereinkommens eingeräumt. Dies führte zu einem erheblichen Druck auf ausländische Prozessparteien, sich den US-Regeln zu beugen, um nicht allein wegen Beweisvereitelung den Prozess zu verlieren.
Umso bemerkenswerter ist eine jüngere Entscheidung eines US-Bundesgerichts (U.S. District Court for the District of Minnesota, Hazelden Betty Ford Foundation et al. v. My Way Betty Ford Klinik GmbH, Case No. 20-cv-409 (JRT/TNL), Report and Recommendation vom 20. Mai 2024):
Selbst die vorsätzliche Nichtbefolgung einer gerichtlichen Deposition-Anordnung durch deutsche Staatsbürger führt nicht automatisch zum Verlust des Prozesses oder zu einem Anerkenntnis bestimmter Tatsachen. Entscheidend seien vielmehr die Gründe für die Weigerung und die Frage, ob der Gegenseite ein effektiver anderer Weg zur Sachverhaltsaufklärung offensteht.
Der Fall
In einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit über die vermeintliche Verletzung von Namens- und Markenrechten durch ein deutsches Unternehmen hatte das US-Gericht die Deposition des Geschäftsführers, des Verwaltungsleiters und eines Gesellschafters des beklagten deutschen Unternehmens in Minneapolis angeordnet, nachdem sich die Parteien nicht auf einen anderen Ort der Deposition einigen konnten.
Nachdem sämtliche Rechtsmittel gegen die Deposition-Anordnung erfolglos geblieben waren, verweigerten die drei zu vernehmenden Personen die Teilnahme an den angeordneten Depositions. Sie beriefen sich hierzu auf ihre Grundrechte nach deutschem und europäischem Recht und das Risiko, sich durch die Ausforschung sensibler Daten einem eigenen Strafbarkeitsrisiko (nach deutschem Recht) auszusetzen.
Die Klägerseite beantragte daraufhin unter anderem ein Default Judgment und weitere Sanktionen gegen die deutsche Beklagte.
Ein Default Judgment entspricht im US-Zivilprozessrecht einem Prozessverlust ohne Entscheidung in der Sache. Das Gericht entscheidet zugunsten der Gegenseite nicht deshalb, weil deren materiell-rechtliche Ansprüche zwingend begründet sind, sondern weil das prozessuale Verhalten der säumigen Partei als so schwerwiegend angesehen wird, dass ihr die weitere Verteidigung im Verfahren verwehrt wird.
Neben einem Default Judgment beantragte die Klägerseite hilfsweise, bestimmte für den Rechtsstreit zentrale Tatsachen als erwiesen zu behandeln (deemed admitted facts). Hierzu gehörten insbesondere die Behauptungen, dass das deutsche Unternehmen seine Leistungen in den USA beworben, US-amerikanische Kunden bedient und Umsätze mit diesen erzielt hatte und dass es tatsächliche Verwechslungen bei US-amerikanischen Verbrauchern hervorgerufen habe.
Der bemerkenswerte Befund
Das US-Gericht stellte zwar zunächst fest, dass die wirksame Deposition-Anordnung vorsätzlich missachtet wurde und der Klägerseite hierdurch Nachteile entstanden waren. Dennoch lehnte das Gericht die im Mittelpunkt des Antrags stehende Sanktion des Default Judgment, aber auch das Anerkenntnisses bestimmter Tatsachen ab (Hazelden Betty Ford Foundation et al. v. My Way Betty Ford Klinik GmbH, Case No. 20-cv-409 (JRT/TNL), Report and Recommendation vom 20. Mai 2024, U.S. District Court for the District of Minnesota).
„Weighty Reasons“ statt Obstruktion
Ausschlaggebend war nach Auffassung des Gerichts, dass die Weigerung nicht auf einer Absicht der Prozessverschleppung oder bewusster Obstruktion, sondern auf gewichtigen Gründen („weighty reasons“) beruhte. Zu den gewichtigen Gründen gehörten die vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken nach deutschem und europäischem Recht, die befürchtete Offenlegung sensibler Daten Dritter, die besonderen gesetzlichen Vertraulichkeitsanforderungen im Tätigkeitsfeld des Unternehmens sowie die Sorge vor persönlicher strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Haftung nach deutschem oder europäischem Recht. Zudem wandten die Zeugen ein, nach deutschem Verfassungsrecht vor einem Kreuzverhör und einer Videovernehmung geschützt zu sein.
Diese Gründe erkannte das US-Gericht als grundsätzlich legitime, gewichtige Gründe an und lehnte den Erlass eines Versäumnisurteils ab: "Such weighty reasons do not ... equate to the sort of egregiousness and bad faith warranting the extreme sanction of default judgment."
Es bezog sich dabei ausdrücklich auf das unvermeidliche Spannungsverhältnis zu den nach deutschem Recht bestehenden Grundrechten der zu vernehmenden Personen: “The inescapable tension with the laws governing and rights afforded to citizens of another country counsels against entry of default judgment under the unique circumstances of this case and in favor of lesser sanctions.”
Alternative Mitwirkung statt Totalverweigerung
Auch der Antrag auf Anerkenntnis bestimmter Tatsachen lehnte das Gericht ab. Das Gericht verwies darauf, dass dieselben Tatsachen Gegenstand der noch ausstehenden FCRP Rule-30(b)(6)-Deposition waren. Die Klägerseite verfüge somit über einen weiteren prozessualen Weg, die gewünschten Informationen unmittelbar vom beklagten Unternehmen zu erhalten.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Anerkennung dieser Tatsachen im konkreten Fall faktisch einem Obsiegen der Klägerseite gleichgekommen wäre und damit einen unverhältnismäßigen Vorteil („windfall“) geschaffen hätte. Die beantragte Sanktion hätte daher in ihrer praktischen Wirkung weit über eine bloße prozessuale Ordnungsmittelmaßnahme hinausgereicht.
Dabei stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass das deutsche Unternehmen die Sachverhaltsaufklärung nicht insgesamt verweigerte, sondern sich bereit erklärte, eine umfassende Rule‑30(b)(6)-Deposition eines informierten Vertreters (hier: des deutschen Anwalts des Unternehmens) zu ermöglichen. Damit blieb der US-Partei ein Zugang zum institutionellen Wissen des Unternehmens möglich. Aus Sicht des Gerichts war dies ein wesentlicher Unterschied zu Fällen echter Beweisvereitelung.
Ist das eine Einzelfallentscheidung?
Mehrfach betont das Gericht seinen Respekt vor der eigenen Entscheidung, indem es darauf hinweist, eine Einzelfallentscheidung getroffen zu haben („the unique circumstances of this case“).
Andererseits sind die vom Gericht angeführten Begründungselemente der „weighty reasons“ durchaus verallgemeinerungsfähig, weil das Gericht abstrakt-generell auf die Kollision mit den deutschen Grundrechten abstellt (“Their refusal to sit for U.S.-style depositions derives from concerns such depositions may implicate foreign privacy laws and the assertion of their rights as German citizens.”).
Damit wird die vom Gericht vorgenommene Abwägung letztlich immer dann relevant, wenn es um die Deposition deutscher oder europäischer Staatsbürger geht.
Praktische Bedeutung für deutsche Unternehmen
Die Deposition der von einer US-Gegenpartei benannten Personen galt bislang fast als alternativlos, diskutiert wurde meist nur der Ort der Deposition. In Zukunft lohnt sich eine nähere Prüfung, ob deutsche Normen von Gesetzes- und Verfassungsrang „weighty reasons“ darstellen können, die einer Deposition gänzlich entgegengehalten werden können.
So kann die eigene Ausforschung durch die Gegenpartei begrenzt werden. Zudem ist es möglich, den konfligierenden Normen des deutschen und europäischen Rechts zur praktischen Geltung zu verhelfen, ohne dass der Verlust des Rechtsstreits droht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Deposition von Einzelpersonen durch die Rule‑30(b)(6)-Deposition eines informierten Vertreters ersetzt werden kann. Die insoweit zu wählende Taktik bedarf einer engen Abstimmung zwischen US-Prozessvertretern und der deutschen Rechtsabteilung oder Rechtsberater.
