Ausgangslage: Mehr Eigenständigkeit, weniger Abhängigkeit
Deutschland ist in zentralen Bereichen der digitalen Infrastruktur stark von außereuropäischen Technologiekonzernen abhängig. Vor dem Hintergrund wachsender geopolitischer Unsicherheiten hat die Bundesregierung mit der ersten nationalen Rechenzentrumsstrategie vom 18. März 2026 nun Maßnahmen ergriffen, um diese Abhängigkeit zu verringern und die digitale Eigenständigkeit Deutschlands zu stärken. Bis 2030 sollen die Rechenkapazitäten mindestens verdoppelt werden. Rechenkapazitäten für High-Performance-Computing (HPC) und Künstliche Intelligenz (KI) sollen dabei mindestens vervierfacht werden.
Zentrale Handlungsfelder
Die Strategie der Bundesregierung benennt drei zentrale Handlungsfelder:
Energie und Nachhaltigkeit: Rechenzentren sollen zuverlässig, kosteneffizient und umweltverträglich betrieben werden können, unter anderem durch beschleunigte Netzanschlüsse, bessere Nutzung von Abwärme und wettbewerbsfähigere Stromkosten.
Standort und Fläche: Die Sicherung geeigneter Flächen sowie die Beschleunigung planungs- und genehmigungsrechtlicher Verfahren unter Beachtung von Umweltstandards stehen im Vordergrund.
Technologie und Souveränität: Die europäische und nationale Digitalwirtschaft sollen gestärkt, die Datenhoheit ausgebaut und die technologischen Abhängigkeiten reduziert werden.
Auswirkungen auf die juristische Praxis
Energierecht: Zwischen Nachhaltigkeit und Netzknappheit
Bereits geltendes Recht: Rechenzentren unterliegen schon heute strengen Nachhaltigkeitspflichten. Der Gesetzentwurf zur EnEfG-Novelle sieht bei einzelnen Vorgaben jedoch Erleichterungen und längere Übergangsfristen vor; die konkreten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.
Auch beim Netzanschluss besteht mit den Flexible Connection Agreements (FCA) bereits ein nutzbares Rechtsinstrument. Sie ermöglichen einen Netzanschluss, obwohl die erforderliche Kapazität noch nicht vollständig zur Verfügung steht. Für Rechenzentren fehlen bislang jedoch standardisierte Anschlussbedingungen.
Bereits vollzogene Rechtsänderung: Ende 2025 hat die Bundesregierung die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) geändert, um zu verhindern, dass vorhandene Netzanschlüsse dauerhaft blockiert werden und dadurch neue Rechenzentren über Jahre nicht realisiert werden können.
Angekündigte Maßnahmen: Die Strategie sieht insbesondere eine Konkretisierung des FCA-Rechtsrahmens, effizientere Reservierungsmechanismen für Netzanschlüsse und eine stärkere Einbindung der Abwärme in lokale Wärmeversorgungssysteme vor.
Bauplanungs- und Genehmigungsrecht: Fortbestehender Beschleunigungsbedarf
Im Rahmen eines „Praxis-Checks“ überprüft die Bundesregierung die für Rechenzentren relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren auf Beschleunigungspotenziale. Schwerpunktmäßig betrifft dies das Bauplanungsrecht sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Notstromversorgung. Darüber hinaus soll untersucht werden, inwieweit die rechtliche Ausweisung von Vorzugsflächen für Rechenzentren ermöglicht werden kann, insbesondere durch die privilegierte Nutzung bereits genutzter oder bebauter Brownfield-Flächen (z.B. ehemalige Kraft- und Bergwerksflächen). Bei Brownfield-Flächen ist besondere Sorgfalt geboten: Altlastenrecht, Bodenschutzrecht, bestehende Nutzungsrechte Dritter und mögliche Restriktionen aus dem Denkmalschutz sind sorgfältig zu prüfen. Eine gründliche rechtliche Due Diligence ist daher unbedingt erforderlich.
Steuerrecht: Anreize für Investitionen und nachhaltige Standorte
Die Nationale Rechenzentrumsstrategie sieht vor, einen besonderen Zerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuer-Messbetrag von Rechenzentren zu prüfen. Da Rechenzentren bei geringem Personalbedarf hohe Anforderungen an Fläche und lokale Infrastruktur stellen, sollen Standortgemeinden künftig stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt und damit Ansiedlungsanreize gestärkt werden. Ergänzend soll in Abstimmung mit der EU-Kommission die steuerrechtliche Behandlung der unentgeltlichen Abwärmeabgabe neu geregelt werden.
Bereits geltendes Recht: Seit dem 19. Juli 2025 sind zwei steuerliche Investitionsanreize in Kraft: eine degressive AfA von bis zu 30 % für Investitionen zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 sowie eine schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 um jährlich einen Prozentpunkt – von derzeit 15 % schrittweise auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Regulierungsrecht: Europäischer Rechtsrahmen als Grundlage
Viele der geplanten Maßnahmen knüpfen an neue EU-Initiativen an. Dazu zählen insbesondere der Cloud and AI Development Act (CADA) und das Data Center Energy Efficiency Package mit einem einheitlichen EU-weiten Effizienz-Label. Verbindliche Mindeststandards für Rechenzentren sind jedoch frühestens nach Abschluss einer laufenden Studie Ende 2028 zu erwarten.
Drei zentrale Entwicklungen für Betreiber
EnEfG-Novelle 2026: Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Juni 2026 kommen für Rechenzentren spürbare Erleichterungen – aber keine vollständige Entlastung.
Für Bestandsrechenzentren: Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb gegangen sind, müssen ab dem 1. Juli 2027 einen PUE-Wert (Energieverbrauchseffektivität nach § 2 Nr. 12 EnEfG n.F.) von höchstens 1,6 und ab dem 1. Juli 2030 von höchstens 1,4 einhalten. Damit werden die bisher strengeren Grenzwerte moderat angehoben. Je niedriger der PUE-Wert, desto effizienter das Rechenzentrum – ein PUE von 1,6 bedeutet etwa, dass auf jedes Watt IT-Leistung 0,6 Watt für Kühlung und sonstige Infrastruktur entfallen.
Für neue Rechenzentren: Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, bleibt der Grenzwert von 1,2 bestehen. Er muss jedoch erst innerhalb von vier Jahren nach Inbetriebnahme dauerhaft erreicht werden; bisher betrug die Übergangsfrist zwei Jahre.
Bei der Abwärmenutzung: Die Pflicht zur Nutzung von Abwärme (sog. Energy Reuse Factor) wird nicht abgeschafft. Neue Rechenzentren müssen mindestens 10 % ihrer Energie zurückgewinnen, ab 2027 mindestens 15 % und ab 2028 mindestens 20 %. Der Entwurf sieht jedoch umfangreiche Ausnahmen vor, unter anderem wenn kein geeignetes Wärmenetz in der Nähe vorhanden ist.
Vom Gesetz erfasst werden Rechenzentren mit einer installierten IT-Leistung ab 500 Kilowatt (§ 2 Nr. 18 EnEfG n.F.) – kleinere Anlagen bleiben außen vor.
FCA-Standardisierung: Die Standardisierung der FCA macht Fortschritte. Die Fachagentur Wind und Solar hat im Mai 2026 einen Mustervertrag für flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG veröffentlicht – ein nach dem Baukastenprinzip aufgebautes Vertragswerk, das Netz- und Anlagenbetreibern als Grundlage dienen soll. Dieser Mustervertrag ist jedoch primär auf Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgerichtet, nicht spezifisch auf Rechenzentren als Großverbraucher. Für Rechenzentren relevante standardisierte Anschlussbedingungen sind nach wie vor in Vorbereitung: Die Bundesnetzagentur hat formelle Festlegungsverfahren zu FCA und Baukostenzuschüssen für 2027 angekündigt.
Für Betreiber ist insbesondere relevant, ob die künftigen Regelungen den spezifischen Lastprofilen moderner Rechenzentren – etwa bei KI- und HPC-Anwendungen – gerecht werden oder ob der individuelle Verhandlungsspielraum mit Netzbetreibern sinkt. Der vorliegende Mustervertrag der Fachagentur Wind und Solar deckt diese Verbraucherprofile noch nicht ab; RZ-spezifische Musterverträge sollen im Laufe des Jahres 2026 folgen. Bis zum Abschluss der BNetzA-Festlegungsverfahren (voraussichtlich 2027) bleibt die individuelle Aushandlung von FCA mit Netzbetreibern der einzig gangbare Weg – mit allen damit verbundenen Planungsunsicherheiten.
EU Cloud and AI Development Act (CADA): Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 2026 den Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems formal vorgelegt. Die CADA-Verordnung strebt eine Verdreifachung der europäischen Rechenzentrumskapazitäten innerhalb von fünf bis sieben Jahren an (geschätzte Investitionen: rund 200 Milliarden Euro, überwiegend privat). Kern des Vorschlags ist ein vierstufiger Souveränitätsrahmen für Cloud-Dienste, der insbesondere für die Beschaffung durch öffentliche Stellen relevant ist: Behörden sollen europäische Angebote als Non-Price-Kriterium in Vergabeverfahren berücksichtigen müssen. Rechenzentren, die europäische Chips oder erhöhte Energieeffizienz nachweisen, sollen vorrangige Netzanschlussrechte erhalten. Der Vorschlag befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren; Rat und Europäisches Parlament müssen noch zustimmen.
Für Betreiber ergeben sich durch zusätzliche Nachfrage nach EU-konformen Cloud- und KI-Infrastrukturen Chancen, zugleich aber auch potenziell strengere Anforderungen etwa an Standortwahl, Datenlokalisierung und Zertifizierung. Insgesamt ist zu erwarten, dass die strategische Ausrichtung auf digitale Souveränität Investitionsmöglichkeiten erweitert, zugleich aber das regulatorische Anforderungsniveau erhöht.
Risiken und offene Fragen
Die Strategie setzt ein deutliches politisches Signal, verändert den geltenden Rechtsrahmen kurzfristig jedoch nur begrenzt. Viele Maßnahmen stehen unter Finanzierungsvorbehalt und müssen erst gesetzgeberisch sowie praktisch konkretisiert werden. Für Betreiber und Investoren bleiben daher insbesondere drei Fragen offen:
Wie sollen die angekündigten Beschleunigungen mit dem Umweltrecht vereinbar sein?
Die Nationale Rechenzentrumsstrategie formuliert das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren „unter Wahrung von Umweltstandards“ zu beschleunigen – lässt aber offen, welche konkreten Rechtsbereiche hierfür angepasst werden sollen. Der gewählte Ansatz eines „Praxis-Checks“ identifiziert Optimierungspotenziale im bestehenden Rechtsrahmen, ändert ihn jedoch nicht verbindlich. Gerade immissionsschutzrechtliche Verfahren sowie Anforderungen aus dem Natur- und Artenschutzrecht dürften bei großflächigen Rechenzentrumsvorhaben strukturell schwer zu verkürzen sein. Solange keine entsprechenden Gesetzgebungsmaßnahmen folgen, bleibt die Beschleunigungswirkung begrenzt.
Können Kommunen tatsächlich ausreichend geeignete Flächen bereitstellen?
Der bedeutendste deutsche Rechenzentrumsstandort Frankfurt/Rhein-Main, auf den mehr als ein Drittel der nationalen Kapazität entfällt, stößt nach Einschätzung der Bundesregierung zunehmend an Grenzen – sowohl bei verfügbaren Flächen als auch bei der Netzanschlusskapazität. Eine gezielte Neuausweisung von Vorzugsflächen setzt kommunale Akzeptanz, raumordnungsrechtliche Grundlagen und eine koordinierte Infrastrukturplanung voraus, die in weiten Teilen Deutschlands noch nicht vorhanden ist. Das in der Nationalen Rechenzentrumsstrategie vorgesehene Konzept zur Flächenausweisung soll erst noch gemeinsam mit Ländern, Kommunen und Netzbetreibern entwickelt werden. Bis dahin bleibt die Standortwahl in weiten Teilen abhängig von lokalen Gegebenheiten und individuellen Verhandlungen – ein strukturelles Planungsrisiko für Investoren.
Führen neue Nachhaltigkeitsvorgaben zu zusätzlichen Belastungen?
Der Gesetzentwurf zur Novelle des EnEfG verlängert die Frist zur vollständig bilanziellen Nutzung erneuerbarer Energien von 2027 auf den 1. Januar 2030 (§ 11 Abs. 5 Nr. 2 EnEfG n.F.) – eine spürbare Erleichterung für Betreiber. Gleichwohl bleibt für Betreiber im Co-Location-Modell ein strukturelles Problem bestehen: Sie haben häufig nur eingeschränkten Einfluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch ihrer Kunden, tragen aber die Compliance-Verantwortung. Für Bestandsrechenzentren werden die PUE-Grenzwerte moderat angehoben; für neue Rechenzentren bleibt der Standard von 1,2 PUE jedoch unverändert bestehen – lediglich die Übergangsfrist wird verlängert. Dem gegenüber ist auf EU-Ebene mit dem Data Center Energy Efficiency Package eine neue Regulierungsschicht zu erwarten, die Mindesteffizienzvorgaben und ein verbindliches Kennzeichnungssystem einführen soll. In der Gesamtschau bleibt die regulatorische Belastung für Betreiber trotz einzelner Erleichterungen erheblich.
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