Rechtliche Herausforderungen bei der Projektierung, Errichtung und dem Betrieb von Rechenzentren

München, 28.09.2026

Ausgangslage: mehr Eigenständigkeit, weniger Abhängigkeit 

Deutschland ist in zentralen Bereichen der digitalen Infrastruktur nach wie vor stark von außereuropäischen Technologiekonzernen abhängig. Vor dem Hintergrund wachsender geopolitischer Unsicherheiten hat die Bundesregierung mit der ersten nationalen Rechenzentrumsstrategie vom 18. März 2026 nun Maßnahmen ergriffen, um diese Abhängigkeit schrittweise zu verringern und die digitale Eigenständigkeit Deutschlands nachhaltig zu stärken. Die Ausbauziele sind ambitioniert: Bis 2030 sollen die Rechenkapazitäten insgesamt mindestens verdoppelt, Kapazitäten für High-Performance-Computing (HPC) und künstliche Intelligenz (KI) sogar mindestens vervierfacht werden. Die Strategie umfasst 28 Maßnahmen in den Handlungsfeldern „Energie und Nachhaltigkeit“, „Standort und Fläche“ sowie „Technologie und Souveränität“. 

Rechtliche Herausforderungen in der Praxis

Energierecht: zwischen Nachhaltigkeit und Netzknappheit

Bereits geltendes Recht: Rechenzentren unterliegen bereits heute strengen Nachhaltigkeitspflichten. Der Gesetzentwurf zur EnEfG Novelle sieht bei einzelnen Vorgaben Erleichterungen und längere Übergangsfristen vor, die konkreten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Beim Netzanschluss steht mit den Flexible Connection Agreements (FCA) ein bereits nutzbares Rechtsinstrument zur Verfügung. Sie ermöglichen einen Netzanschluss, bevor die erforderliche Kapazität vollständig bereitsteht. Rechenzentrumspezifische Standardbedingungen fehlen bislang jedoch noch.

Bereits vollzogene Rechtsänderung: Ende 2025 hat die Bundesregierung die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) geändert, um zu verhindern, dass vorhandene Netzanschlüsse dauerhaft blockiert werden und dadurch neue Rechenzentren über Jahre nicht realisiert werden können.

Angekündigte und teilweise umgesetzte Maßnahmen: Die Strategie sieht insbesondere eine Konkretisierung des FCA-Rechtsrahmens, effizientere Reservierungsmechanismen für Netzanschlüsse und eine stärkere Einbindung der Abwärme in lokale Wärmeversorgungssysteme vor. Erste Umsetzungsschritte hat das Bundeskabinett mit dem Netzanschlusspaket vom 29. Juli 2026 eingeleitet; das parlamentarische Verfahren steht noch aus.

Bauplanungs- und Genehmigungsrecht: fortbestehender Beschleunigungsbedarf

Im Rahmen eines „Praxis-Checks“ überprüft die Bundesregierung die relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren auf Beschleunigungspotenziale – Schwerpunkte sind das Bauplanungsrecht und immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Notstromversorgung. Geprüft wird ferner die Ausweisung von Vorzugsflächen, insbesondere durch die privilegierte Nutzung von Brownfield-Flächen. Hier ist eine gründliche Due Diligence zu Altlasten-, Bodenschutz-, Denkmalschutzrecht und bestehenden Nutzungsrechten Dritter unerlässlich. 

Steuerrecht: Anreize für Investitionen und nachhaltige Standorte

Die Nationale Rechenzentrumsstrategie sieht vor, einen besonderen Zerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuer-Messbetrag von Rechenzentren zu prüfen. Da Rechenzentren bei geringem Personalbedarf hohe Anforderungen an Fläche und lokale Infrastruktur stellen, sollen Standortgemeinden künftig stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt und damit Ansiedlungsanreize gestärkt werden. Ergänzend soll in Abstimmung mit der EU-Kommission die steuerrechtliche Behandlung der unentgeltlichen Abwärmeabgabe neu geregelt werden.

Bereits geltendes Recht: Seit dem 19. Juli 2025 sind zwei steuerliche Investitionsanreize in Kraft: eine degressive AfA von bis zu 30 Prozent für Investitionen zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 sowie eine schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 um jährlich einen Prozentpunkt – von derzeit 15 Prozent auf zehn Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Drei zentrale Entwicklungen für Betreiber

EnEfG-Novelle 2026: Mit dem Regierungsentwurf (Bearbeitungsstand: 20. Juni 2026; Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026) kommen für Rechenzentren spürbare Erleichterungen – aber keine vollständige Entlastung.

Für Bestandsrechenzentren: Anlagen, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb gegangen sind, müssen ab dem 1. Juli 2027 einen PUE-Wert (Energieverbrauchseffektivität nach § 2 Nr. 12 EnEfG n .F.) von höchstens 1,6 und ab dem 1. Juli 2030 von höchstens 1,4 einhalten. Damit werden die bisher strengeren Grenzwerte moderat angehoben.

Für neue Rechenzentren: Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, bleibt der Grenzwert von 1,2 bestehen. Er muss jedoch erst innerhalb von vier Jahren nach Inbetriebnahme dauerhaft erreicht werden; bisher betrug die Übergangsfrist zwei Jahre.

Bei der Abwärmenutzung: Die im geltenden § 11 EnEfG geregelten ERF-Mindestwerte für neue Rechenzentren – zehn Prozent ab Inbetriebnahme, 15 Prozent ab 2027 und 20 Prozent ab 2028 – bleiben unverändert. Die Novelle ergänzt lediglich einen zusätzlichen Ausnahmetatbestand für den Fall, dass keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz besteht.

Vom Gesetz erfasst werden Rechenzentren mit einer installierten IT-Leistung ab 500 Kilowatt (§ 2 Nr. 18 EnEfG n. F.) – kleinere Anlagen bleiben außen vor. 

FCA und Netzanschlusspaket: Die Fachagentur Wind und Solar hat im Mai 2026 einen nach dem Baukastenprinzip aufgebauten Mustervertrag für flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 8a EEG veröffentlicht – primär für Erneuerbare-Energien-Anlagen, nicht für Rechenzentren als Großverbraucher; rechenzentrums-spezifische Musterverträge und Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zu FCA und Baukostenzuschüssen sind für 2026 beziehungsweise 2027 angekündigt. Weitergehende Regelungen sieht der Kabinettsentwurf zum Netzanschluss-paket vom 29. Juli 2026 vor: § 8a EEG-E und §§ 17 ff. EnWG-E stärken die Rechtsgrundlage für FCA, § 17b EnWG-E schafft eine gesetzliche Priorisierungsbefugnis der Übertragungsnetzbetreiber, bei der Kapazitäten ausdrücklich auch für Rechenzentren freigehalten werden können. Besonders zu beachten ist § 17 Absatz 1a EnWG-E: Danach dürfen Netzbetreiber die vertraglich vorgehaltene Anschlussleistung einseitig auf den höchsten tatsächlich gemessenen Wert der letzten drei Jahre reduzieren, wenn sie in diesem Zeitraum nicht vollständig genutzt wurde – für stufenweise ausgebaute Rechenzentren (insbesondere Co-Location) ein erhebliches Planungsrisiko.

Für Betreiber ist entscheidend, ob die künftigen Regelungen den spezifischen Lastprofilen moderner Rechenzentren – etwa bei KI- und HPC-Anwendungen – gerecht werden. Bereits seit dem 1. April 2026 gilt auf Höchstspannungsebene das von den vier Übertragungsnetzbetreibern eingeführte Reifegradverfahren, das das Netzanschlusspaket in § 17a EnWG-E gesetzlich verankert (unter Genehmigungsvorbehalt der BNetzA): Netzanschlussanträge werden nach Projektreife und Realisierungswahrscheinlichkeit priorisiert, nicht mehr chronologisch. Bis zum Abschluss der BNetzA-Festlegungsverfahren bleibt die individuelle Aushandlung von FCA mit Netzbetreibern der zentrale Weg – mit entsprechenden Planungsunsicherheiten.

EU Cloud and AI Development Act (CADA): Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 2026 den Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems formal vorgelegt. Die CADA-Verordnung strebt eine Verdreifachung der europäischen Rechenzentrumskapazitäten innerhalb von fünf bis sieben Jahren an. Kern ist ein vierstufiger Souveränitätsrahmen für Cloud-Dienste, der insbesondere für die Beschaffung durch öffentliche Stellen relevant ist: Behörden sollen europäische Angebote als Non-Price-Kriterium in Vergabeverfahren berücksichtigen müssen. Rechenzentren, die europäische Chips oder erhöhte Energieeffizienz nachweisen, sollen vorrangige Netzanschlussrechte erhalten. Der Vorschlag befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren; Rat und Europäisches Parlament müssen noch zustimmen.

Für Betreiber eröffnet die zusätzliche Nachfrage nach EU-konformen Cloud- und KI-Infrastrukturen Chancen; zugleich sind strengere Anforderungen etwa an Standortwahl, Datenlokalisierung und Zertifizierung zu erwarten. Die strategische Ausrichtung auf digitale Souveränität dürfte damit Investitionsmöglichkeiten erweitern und zugleich das regulatorische Anforderungsniveau erhöhen.

Risiken und offene Fragen

Die Strategie setzt ein deutliches politisches Signal, verändert den geltenden Rechtsrahmen kurzfristig aber nur begrenzt. Viele Maßnahmen stehen unter Finanzierungsvorbehalt und müssen erst gesetzgeberisch sowie praktisch konkretisiert werden. Für Betreiber und Investoren bleiben daher insbesondere drei Fragen offen:

Wie sollen die angekündigten Beschleunigungen mit dem Umweltrecht vereinbar sein? 

Die Strategie will Verfahren „unter Wahrung von Umweltstandards“ beschleunigen, lässt aber offen, welche Rechtsbereiche konkret angepasst werden sollen. Der „Praxis-Check“ identifiziert lediglich Optimierungspotenziale im bestehenden Rechtsrahmen, ändert ihn jedoch nicht verbindlich. Gerade immissionsschutz- sowie natur- und artenschutzrechtliche Anforderungen dürften bei großflächigen Vorhaben strukturell schwer zu verkürzen sein. Solange keine Gesetzgebungsmaßnahmen folgen, bleibt die Beschleunigungswirkung begrenzt.

Können Kommunen tatsächlich ausreichend geeignete Flächen bereitstellen?

Der bedeutendste Rechenzentrumsstandort Frankfurt/Rhein-Main – mehr als ein Drittel der nationalen Kapazität – stößt nach Einschätzung der Bundesregierung sowohl bei verfügbaren Flächen als auch bei der Netzanschlusskapazität zunehmend an Grenzen. Eine Neuausweisung von Vorzugsflächen setzt kommunale Akzeptanz, raumordnungsrechtliche Grundlagen und eine koordinierte Infrastrukturplanung voraus, die vielerorts fehlen. Das in der Rechenzentrumsstrategie vorgesehene Flächenkonzept ist mit Ländern, Kommunen und Netzbetreibern erst zu entwickeln. Bis dahin bleibt die Standortwahl abhängig von lokalen Gegebenheiten und individuellen Verhandlungen – ein strukturelles Planungsrisiko für Investoren.

Führen neue Nachhaltigkeitsvorgaben zu zusätzlichen Belastungen? 

Der Gesetzentwurf zur EnEfG-Novelle verlängert die Frist zur bilanziell vollständigen Nutzung erneuerbarer Energien von 2027 auf den 1. Januar 2030 (§ 11 Absatz 5 Nr. 2 EnEfG n.F.) – eine spürbare Erleichterung. Für Betreiber im Co-Location-Modell bleibt jedoch die strukturelle Diskrepanz zwischen Compliance-Verantwortung und eingeschränktem Einfluss auf den Energieverbrauch der Kunden bestehen. Zugleich kündigt sich auf EU-Ebene mit dem Data Center Energy Efficiency Package eine weitere Regulierungsschicht mit Mindesteffizienzvorgaben und verbindlichem Kennzeichnungssystem an. Trotz einzelner Erleichterungen bleibt die regulatorische Belastung damit erheblich.

Autoren

Barbara Frieser, Portrait

Barbara Frieser

Senior Associate

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