Am 07. April 2026 hat der Staatsrat der VR China die Verordnung über die Sicherheit der Industrie- und Lieferketten (das Dekret Nr. 834) erlassen, welche das chinesische Instrumentarium für Gegensanktionen grundlegend erweitert und auf eine neue rechtliche Basis stellt. Die Verordnung adressiert die Sicherheit nationaler Industrie- und Lieferketten in drei wesentlichen Facetten:
- Die Etablierung eines dynamischen Mechanismus zur Erstellung von Listen für Schlüsselbereiche.
- Die Schaffung eines weitreichenden Untersuchungs- und Sanktionstools, das sich gegen Staaten, Organisationen und Einzelpersonen richtet, welche die Integrität chinesischer Lieferketten beeinträchtigen.
- Die Festlegung spezifischer Gegenmaßnahmen, deren Anwendung jedoch an unbestimmte Bewertungskriterien geknüpft ist.
Die Verordnung zielt primär auf die industrielle Resilienz ab, lässt jedoch im Hinblick auf die praktische Umsetzung und die Maßstäbe der Rechtsanwendung erhebliche Fragen offen. Die Verwendung vager Rechtsbegriffe eröffnet den Behörden weite Ermessensspielräume, was die Compliance-Risiken für ausländische Investoren massiv verschärft.
Hintergrund
Das chinesische System der Gegenmaßnahmen hat eine signifikante Evolution vollzogen, von einer defensiven Reaktion hin zu einer proaktiven regulatorischen Abschreckung. Dekret Nr. 834 ist die völkerrechtliche Antwort Pekings auf die Verschärfung westlicher Exportkontrollen und einseitiger Handelsbeschränkungen.
In einem geopolitisch volatilen Umfeld, geprägt von Tendenzen der De-Globalisierung, fungiert diese Vorschrift als rechtliche Verhandlungsmasse für internationale Konsultationen und den globalen Wettbewerb. Jüngste Blockadeverfügungen gegen US-Sekundärsanktionen verdeutlichen diesen Paradigmenwechsel. China versucht nunmehr aktiv die Integrität seiner Wirtschaftsstrukturen vor extraterritorialen Eingriffen zu schützen und sich als souveräner Akteur zu positionieren, welcher rechtliche Instrumente zur Durchsetzung nationaler Interessen nutzt.
Kernpunkte des
Dekrets Nr. 834
Mechanismus in Schlüsselbereichen (Artikel 7–11)
Artikel 7 bevollmächtigt die zuständigen Abteilungen des Staatsrats zur Erstellung einer „Liste der Schlüsselbereiche“, die einer dynamischen Anpassung unterliegt. Diese Liste bildet die Grundlage für Überwachungs-, Frühwarn- und Notfallmaßnahmen (Artikel 9–11). Bislang wurden weder die Liste noch die genauen Bewertungskriterien oder Durchsetzungsverfahren veröffentlicht. Weiterhin droht die in Artikel 8 geforderte Förderung des Informationsaustausches Unternehmen weitreichende Offenlegungspflichten aufzuerlegen. Dies führt allerdings zwangsläufig zu einem direkten Konflikt mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sowie westlichen Datenschutz- und Compliance-Regimen. Es ist davon auszugehen, dass Kriterien wie strategische Relevanz und Auslandsabhängigkeit bei der Listenführung entscheidend sein werden.
Verbot der Informationserhebung (Artikel 13)
Trotz der in Artikel 8 geforderten Informationsweitergabe untersagt Artikel 13 die unbefugte Erhebung von Lieferkettendaten durch jegliche Organisationen oder Einzelpersonen (einschließlich ausländischer Einheiten). Da der Umfang dieser „Aktivitäten zur Informationserhebung“ jedoch nicht präzise definiert ist, besteht die Gefahr, dass ESG-Audits, Due-Diligence-Prüfungen und Lieferantenassessments internationaler Konzerne de facto unter Strafe gestellt werden.
Daten zu Lieferanten, Technologiequellen und Produktionsprozessen chinesischer Unternehmen könnten in den Geltungsbereich der Regulierung fallen. Bei der Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen der Lieferketten und der Einhaltung von Datenschutzvorschriften gegen chinesische Unternehmen werden komplexere Compliance-Herausforderungen in China entstehen. Die Frage, wie die europäischen Anforderungen an die Lieferketten-Compliance und die chinesischen Datenschutzvorschriften in Einklang gebracht werden können, stellt europäische Unternehmen vor eine „doppelte Belastung“.
Sanktionierung kommerziellen Verhaltens (Artikel 14–15)
Dieser Artikel regelt die Tatbestände für Gegenmaßnahmen gegen ausländische Entitäten:
- Gegen andere Staaten, Regionen und internationale Organisationen (Artikel 14): Reaktion auf diskriminierende Verbote oder Beschränkungen, welche die Sicherheit chinesischer Lieferketten beeinträchtigen.
- Gegen ausländische Organisationen oder Einzelpersonen (Artikel 15): Greift bei Handlungen, die einen „substanziellen Schaden“ zufügen oder eine Gefahr der Herbeiführung eines solchen Schadens darstellen.
Die Sanktionen reichen von Import-/Exportverboten bis hin zur Unterbindung von Transaktionen und Kooperationen. Aus praktischer Sicht erschwert dieser Mechanismus die Beurteilung der Compliance-Konformität für Unternehmen, die mit chinesischen Unternehmen Handel treiben. Wenn ein Unternehmen beispielsweise aufgrund ausländischer Sanktionen oder Exportkontrollen chinesischer Unternehmen verlangt, Lieferungen einzustellen, Dienstleistungen einzuschränken oder differenzierte Regelungen zu treffen, könnte es unter bestimmten Umständen ins Visier der Aufsichtsbehörden geraten. Dies könnte als schwerwiegende Verhaltensweise eingestuft werden, die den normalen Handelsverkehr beeinträchtigt. Dadurch kann ein Unternehmen in den Untersuchungsbereich der chinesischen Behörden geraten und dem Risiko entsprechender rechtlicher Sanktionen ausgesetzt werden.
Die Unbestimmtheit des Begriffs „substanzielle Schädigung“ lässt Raum für administrative Willkür. Besonders kritisch ist hier: Die Durchsetzungspflichten treffen Führungskräfte persönlich, was das Haftungsrisiko für Expatriates und das lokale Management signifikant erhöht.
Ausblick durch die Durchführung
Obgleich das Dekret mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist, befindet sich die vollständige Implementierung der behördenübergreifenden Mechanismen noch im Prozess. Dennoch sind Unternehmen gehalten, ihre Compliance-Systeme unverzüglich zu evaluieren, um potenzielle Rechtskonflikte zu antizipieren. Die zentralen Herausforderungen bleiben die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe, sowie die potenziell unbegrenzte Ausweitung nationaler Ermessensspielräume. Für international agierende Unternehmen bedeutet dies eine Gratwanderung zwischen westlichen Transparenzpflichten und dem neuen chinesischen Sicherheitsregime. Die kommenden Durchführungsbestimmungen und die erste Listenveröffentlichung sollten mit höchster Priorität verfolgt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!
