Gewerbesteuer: Rechenzentren sollen Standortgemeinden künftig stärker zugutekommen

Köln, 30.09.2026

Einführung

Am 18. März 2026 hatte die Bundesregierung die sog. Rechenzentrumsstrategie beschlossen. Danach sollen die Rechenzentrumskapazitäten in Deutschland bis 2030 mindestens verdoppelt und die Kapazitäten für KI- und High-Performance-Computing mindestens vervierfacht werden. Im Handlungsfeld Standort und Fläche ist unter anderem Ziel, geeignete Flächen zu identifizieren und diese sowohl für Investoren als auch für die Kommunen attraktiv auszugestalten. Eine Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Einführung eines besonderen Zerlegungsmaßstabes für den Gewerbesteuermessbetrag bei Rechenzentren. 

Diese Maßnahme soll nun mit dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 2. September 2026 umgesetzt werden. 

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass zukünftig Standortgemeinden von Rechenzentren (Data Center) besser an dem Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Rechenzentren gewinnen durch den Ausbau von Cloud- und KI-Infrastrukturen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Die Gemeinden, in denen die Rechenzentren gebaut und betrieben werden, partizipieren derzeit nur unzureichend an dem Gewerbesteueraufkommen, obwohl der Bau und Betrieb der Rechenzentren oft mit großen Herausforderungen für die betroffenen Kommunen verbunden ist, insbes. in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild, den Flächenbedarf, Lärmimmissionen und mit Blick auf den Bedarf an Wasser und Energie. 

Gewerbesteuerlicher Hintergrund 

Hintergrund der geplanten Änderung ist, dass die Standortgemeinden von Rechenzentren derzeit nur unzureichend bis gar nicht an dem Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden, wenn nur ein Rechenzentrum in ihrem Gebiet betrieben wird. Die Gewerbesteuer knüpft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG an den stehenden Gewerbebetrieb an, soweit er im Inland betrieben wird. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Fall, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Der Begriff der Betriebsstätte richtet sich nach § 12 Satz 1 AO. Danach setzt eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Auch wenn zur Betriebsstätteneigenschaft von Rechenzentren noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist anerkannt, dass vergleichbare Anlagen als Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO qualifiziert werden. Der Begriff der Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO erfordert insbesondere nicht, dass für den Betrieb der Betriebsstätte Personal eingesetzt wird.  

Für den Fall, dass mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhalten werden, ist der Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG grundsätzlich das Verhältnis der in den Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zueinander. Für den Fall einer Betriebsstätte (wie regelmäßig ein Rechenzentrum), die kein Personal oder nur wenig Personal unterhält, bedeutet dies, dass die betroffene Gemeinde entsprechend wenig bis gar nicht am Gewerbesteueraufkommen beteiligt wird. 

Für Betriebe, die ausschließlich Windkraft- und Solaranlagen sowie Energiespeicheranlagen betreiben, existieren für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bereits Sonderregelungen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewStG. 

Für den Fall, dass die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, ist der Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Als Ausnahmevorschrift wird die Norm restriktiv ausgelegt und erfordert daher nach der Rechtsprechung eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht. Diese liegt regelmäßig nicht allein deshalb vor, wenn an nur einer Betriebsstätte keine Arbeitslöhne gezahlt werden (etwas anderes kann gelten, wenn das Unternehmen insgesamt (an allen Betriebsstätten) keine Arbeitslöhne zahlt).

Geplante Neuregelung 

In Anbetracht dieser gewerbesteuerlichen Ausgangssituation wird der Gesetzgeber nun aktiv und plant eine – den Regelungen für Windkraft- und Solaranlagen sowie Energiespeicheranlagen vergleichbare – Sonderregelung für die Zerlegung bei dem ausschließlichen Betrieb von Rechenzentren. 

§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG in der derzeit geplanten Fassung soll wie folgt lauten: 

Zerlegungsmaßstab ist […]

„4. bei Betrieben, die ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.“ 

Die Regelung soll nach dem derzeitigen Entwurf ab dem Erhebungszeitraum 2027 gelten. 

Der besondere Zerlegungsmaßstab sieht nun einen Zerlegungsmaßstab vor, nach dem die Zerlegung zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung der betreffenden Anlagen erfolgt. 

Auf diese Weise soll nach der Gesetzesbegründung den Belangen der Standortgemeinde des Geschäftssitzes und der Standortgemeinden der Rechenzentren Rechnung getragen und insbesondere gewährleistet werden, dass die Standortgemeinden angemessener an dem Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden und damit die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau von Rechenzentren gesteigert werden. 

Hinweise und Praxisempfehlung

Der Entwurf der Bundesregierung ist zu begrüßen. Die angemessenere Teilhabe der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen wird dazu beitragen, den Bau und den Betrieb von Rechenzentren (Data Center) für Gemeinden attraktiver werden zu lassen. 

Da die Zerlegung zu 90 Prozent an dem Verhältnis der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung und damit an der vertraglich mit dem Stromnetzbetreiber vereinbarten maximalen elektrischen Leistung anknüpft, wird in Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf zum Teil angeregt, stattdessen an die sog. IT-Nennlast als Kapazitätsobergrenze anzuknüpfen. Der Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens bleibt mit Spannung abzuwarten. 

Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem geplanten Zerlegungsmaßstab befassen und den entsprechenden Aufwand einplanen. Ob und inwieweit sich die gesamte Gewerbesteuerbelastung verändert, ist von den Hebesätzen der bislang und zukünftig berechtigten Standortgemeinden abhängig.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – wir unterstützen und beraten Sie gern!

Autoren

Dr. Karl-Georg Küsters, LL.B., LL.M. Taxation, Portrait

Dr. Karl-Georg Küsters, LL.B., LL.M. Taxation

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