Teilbetriebsbegriff, Datenklau, Urlaubsansprüche, Kündigung

01.01.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der erste Newsletter für das Jahr 2012 beschäftigt sich zunächst eingehend mit dem Begriff des "Teilbetriebs", der im Rahmen von Betriebsübergängen eine immer größere Rolle spielt. Verlagert etwa ein Unternehmen Teile seiner Produktion oder der Verwaltung auf ein anderes Unternehmen ("Outsourcing"), so stellt sich stets die Frage, ob hiermit ein Übergang der Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen (§ 613a BGB) verbunden ist. Je kleiner die ausgelagerte Abteilung, desto mehr stellt sich diese Frage. Nicht jede Auslagerung ist zugleich ein Betriebsteilübergang, so dass nicht stets Arbeitnehmer übergehen. Sodann beschäftigen wir uns mit einem Fall der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, der Daten "geklaut" hatte, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er im Rahmen eines Aufhebungsvertrages bereits freigestellt war. Das LAG Hessen bejahte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Des Weiteren gehen wir erneut auf die Frage ein, bis wann Urlaubsansprüche in die Zukunft übertragen werden können. Dieses Thema ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2011 noch einmal aktuell geworden. Schließlich gehen wir der Frage nach, ob ein Arbeitnehmer an eine von ihm selbst ausgesprochene fristlose Kündigung gebunden ist und ob die "Lüge" eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.

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