[] Seit dem 30.12.2008 müssen Unternehmen aller Branchen bei ihren Werbe- und Vertriebsmaßnahmen die geänderten Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berücksichtigen. Die Reform dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, deren Ziel der europaweit einheitliche Schutz aller Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken ist.
Die wichtigsten Änderungen
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des UWG ausgedehnt. Wurden in der Vergangenheit nur Handlungen vor einem Vertragsschluss erfasst,rückt nun das Handeln der Unternehmen auch
während und nach dem Vertragsschluss in den Fokus des Wettbewerbsrechts. Es reicht jetzt ein
Zusammenhang der „geschäftlichen Handlung" mit dem Abschluss oder der Durchführung eines
Vertrages aus, damit die Handlung in den Anwendungsbereich des UWG fällt. Jedes Unternehmen
muss sich in Zukunft auch beim Umgang z.B. mit Reklamationen und Gewährleistungsansprüchen
seiner Kunden oder bei der Verwendung von AGB an den Normen des UWG messen lassen. Die Einzelheiten wird die Rechtsprechung klären müssen.
Schwarze Liste
Im UWG völlig neu ist die Einführung einer „Schwarzen Liste". Der Gesetzgeber
benennt explizit 30 Verhaltensweisen, die per se verboten sind. Die meisten Tatbestände der Schwarzen Liste wurden von den Gerichten auch bisher als unlauter eingestuft (z.B. Lockangebote, Schneeballsysteme oder nicht genehmigte Verwendung von Gütezeichen). Allerdings entfällt durch die Normierung als per se-Verbote die Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Ob eine tatsächlich spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs vorliegt, ist im Bereich der Schwarzen Liste nicht länger von Bedeutung.
Kinder im Fokus
Besondere praktische Bedeutung kommt Nr. 28 der Schwarzen Liste zu: Danach ist die unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern dazu zu veranlassen, per se verboten. Der häufig in der Werbung für Kinder- und Jugendprodukte verwendete Kaufappell „Hol es Dir" steht damit vor dem Aus. Offen ist, wer als Kind im Sinne des UWG gilt. Weder das UWG noch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken definieren diesen Begriff. Auch dies wird die Rechtsprechung klären müssen.
Irreführung durch Unterlassen
Schließlich etabliert das UWG eine eigenständige Vorschrift zur Irreführung durch Unterlassen. § 5a UWG sieht positive Informationspflichten für die Unternehmen vor. Fehlen Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind, ist die Werbung irreführend und unlauter.
Die nächste Änderung des UWG steht im Übrigen bereits bevor: Am 26.03.2009 hat der Bundestag ein Gesetz zum Schutz von Verbrauchern vor einer Störung ihrer Privatsphäre durch unerlaubte Telefonwerbung verabschiedet, durch das u.a. das UWG geändert wird. Das Gesetz muss noch den
Bundesrat passieren und wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.